Gerichtsbescheid: Klage gegen Ablehnung von Asylanerkennung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der ghanaische Kläger wandte sich gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes, mit dem Asyl, Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz versagt und Abschiebungsverbote verneint wurden. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage als unbegründet ab. Es hielt die vorgetragenen familiär-wirtschaftlichen Gründe sowie die attestierten Sprachstörungen weder für verfolgungsrelevant noch für ein Abschiebungsverbot. Zudem schied Asyl nach Art.16a GG wegen Einreise aus einem sicheren Drittstaat aus.
Ausgang: Klage des Asylbewerbers gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Rein familiär- oder wirtschaftlich motivierte Ausreisemotive begründen regelmäßig keine asyl- oder flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG.
Die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG ist ausgeschlossen, wenn die Einreise aus einem sicheren Drittstaat erfolgte (Art.16a Abs.2 GG i.V.m. § 26a AsylG).
Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) ist erforderlich, dass bei Rückkehr die Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche/erniedrigende Behandlung droht; bloße wirtschaftliche Notlagen oder familiäre Belastungen genügen nicht.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG setzt das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder sonst schwerwiegenden Erkrankung voraus, deren Zustand sich bei Rückkehr wesentlich verschlechtern würde; leichte oder nicht lebensbedrohliche Sprachstörungen sind hierfür typischerweise nicht ausreichend.
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bestehen und die Parteien zur Möglichkeit dieser Entscheidung angehört wurden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.1990 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 17.06.2016 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 24.06.2016 die Anerkennung als Asylberechtigter.
Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 20.07.2017 trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er Ghana verlassen habe, weil er Probleme mit seiner Familie gehabt habe. Er sei auf sich allein gestellt gewesen und habe keinen gehabt, der sich um ihn gekümmert hätte. Wenn er zurückgehe, würde er seine kranke Mutter sehen und es würde wehtun, sie so zu sehen. Im Falle der Rückkehr würde er sterben.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.07.2017 wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es wurde zudem festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Ghana wurde angedroht.
Der Kläger hat am 07.08.2017 Klage erhoben. Er legte ein ärztliches Schreiben vom 10.08.2017 vor, in welchem Redeflussstörungen und ein Stotterkomplex attestiert wurden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 28.07.2017 die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten und als Flüchtling i. S. d. § 3 AsylG anzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass dem Kläger internationaler subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann gem. § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind.
Die zulässige Klage hat in der Sache weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 28.07.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter gem. Art. 16a Abs. 1 GG wie auch für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG liegen nicht vor.
Die vom Kläger angegebene Begründung für das Verlassen seines Heimatlandes ist nicht geeignet, eine asylerhebliche Verfolgung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Die vom Kläger gegenüber dem Bundesamt geschilderten Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes begründen offensichtlich keine asyl- bzw. flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung. Der Kläger hat im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt angegeben, dass ihm vor der Ausreise nichts passiert sei. Der Entschluss, sein Heimatland zu verlassen, beruhte nach eigenen Angaben im Wesentlichen darauf, dass sich in Ghana keiner um ihn kümmern könne und seine Mutter krank sei. Diesen Umständen sind allenfalls wirtschaftliche bzw. privat-familiäre Beweggründe zu entnehmen, sodass bereits kein Anhaltspunkt gegeben ist, der auf flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlungen gem. § 3a AsylG hindeuten könnte.
Bei dieser Sachlage besteht offensichtlich auch kein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter gem. Art. 16a Abs. 1 GG. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG unterscheiden sich nur dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Die strengeren Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter liegen damit nach der Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor. Unabhängig davon scheidet die Anerkennung als Asylberechtigter vorliegend auch deshalb aus, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben über den Landweg von Italien kommend und damit aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, vgl. Art. 16a Abs. 2 GG i. V. m. § 26a AsylG.
Auch die Ablehnung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Weder nach dem Vorbringen des Klägers noch auf der Grundlage der Erkenntnisse der Kammer ist erkennbar, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Ghana die Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht (vgl. § 4 AsylG).
Für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Insbesondere ergibt sich aus den mit ärztlicher Bescheinigung vom 10.08.2017 attestierten Sprachstörungen offensichtlich keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, die sich alsbald nach der Abschiebung in seinem Heimatland wesentlich verschlechtern würde. Selbst wenn der Kläger tatsächlich niemanden mehr in Ghana haben sollte, der sich um ihn kümmern könnte, ist es ihm dennoch möglich und zumutbar, seinen Lebensunterhalt in Ghana auch alleine durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Der Kläger ist volljährig, jung, gesund und arbeitsfähig. Er hat eine Ausbildung zum Mechaniker absolviert und in Ghana zumindest seine Existenzgrundlage sichern können.
Die Abschiebungsandrohung entspricht §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs.1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise statt dessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.