Aufhebung des Asylbescheids wegen Zuständigkeit nach Dublin III bei deutschem Aufenthaltstitel
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ghanaischer Staatsangehöriger mit deutschem Aufenthaltstitel und Vater eines in Deutschland geborenen Kindes, klagt gegen die Ablehnung seines Asylantrags und die Abschiebungsanordnung nach Italien. Zentrale Frage ist, welcher Mitgliedstaat nach der Dublin-III-VO für die Prüfungszuständigkeit verantwortlich ist. Das Gericht stellt fest, dass Deutschland zuständig ist, weil der Kläger einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, und hebt den Bescheid des Bundesamtes auf. Die Abschiebungsanordnung stützt sich somit nicht auf eine rechtliche Grundlage.
Ausgang: Klage gegen Ablehnung des Asylantrags und Abschiebungsanordnung erfolgreich; Bescheid des Bundesamtes aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Nach Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig, der dem Ausländer einen gültigen Aufenthaltstitel erteilt hat.
Der Begriff des Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 2 lit. l) Dublin-III-VO umfasst jede von den Behörden eines Mitgliedstaates erteilte Erlaubnis zum Aufenthalt.
Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist rechtswidrig, wenn nach Dublin-III-VO der aufenthaltsbegründende Mitgliedstaat (hier Deutschland) für die Prüfungszuständigkeit verantwortlich ist.
Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG fehlt ihre rechtliche Grundlage, soweit die Zuständigkeit nach Dublin-III-VO beim Staat liegt, der den Aufenthaltstitel erteilt hat.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes vom 22.11.2016 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.1985 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 15.12.2015 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 06.09.2016 förmlich die Anerkennung als Asylberechtigter beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Der Kläger ist der Vater seiner am 00.00.2017 geborenen deutschen Tochter N. O. C. und im Besitz einer bis zum 15.07.2020 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.
Ausweislich eines dem Bundesamt bekannt gewordenen EURODAC-Treffers beantragte der Kläger bereits am 29.07.2015 in Italien Asyl. Unter dem 26.09.2015 ersuchte das Bundesamt nach der Verordnung (EU) Nr. 000/0000 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) Italien um Übernahme des Asylverfahrens.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.11.2016, zugestellt am 24.11.2016, wurde der Asylantrag als unzulässig abgelehnt. Das Bundesamt ordnete die Abschiebung nach Italien an.
Der Kläger hat am 30.11.2016 Klage erhoben. Er macht insbesondere geltend, dass er einen Aufenthaltstitel hat, weil er Vater eines deutschen Kindes ist.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamts vom 22.11.2016 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.11.2016 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Italien vorliegen, hilfsweise die Beklagte untere Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, das in Ziff. 4 geregelte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf Null zu befristen, hilfsweise das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu befristen.
Die Beklagte stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte über die Klage gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben.
Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 22.11.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Unrecht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt und auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung des Klägers nach Italien angeordnet.
Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AsylG ist die Beklagte zur Prüfung des Antrages des Klägers auf internationalen Schutz gem. Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig. Nach dieser Vorschrift ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig, der dem Ausländer einen gültigen Aufenthaltstitel erteilt hat. Der Begriff des Aufenthaltstitels meint im Sinne der Legaldefinition des Art. 2 lit. l) Dublin III-VO jede von den Behörden eines Mitgliedstaates erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates gestattet wird. Der Kläger besitzt einen gültigen Aufenthaltstitel der Beklagten im Sinne der Norm gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.
Dementsprechend findet die Abschiebungsanordnung auch nicht ihre rechtliche Grundlage in § 34a AsylG.
Da die Klage bereits mit ihrem Hauptantrag Erfolg hat, war über die hilfsweise gestellten Klageanträge nicht mehr zu befinden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.