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Verwaltungsgericht Köln·19 K 10972/16.A·19.04.2018

Asyl Ghana: Unglaubhaftes Vorbringen zu Stammeskönig-Nachfolge, kein Schutzanspruch

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der ghanaische Kläger wandte sich gegen die Ablehnung von Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz sowie nationalen Abschiebungsverboten. Er berief sich auf Bedrohungen durch Verwandte wegen eines Nachfolgestreits um ein traditionelles Königsamt. Das VG Köln hielt den Vortrag wegen zentraler Widersprüche für unglaubhaft und sah zudem keinen staatlich zurechenbaren Schutzmangel; eine inländische Ausweichmöglichkeit sei nicht ausgeschlossen. Subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote, auch wegen behaupteter HIV-Infektion, wurden mangels substantiierter Tatsachen verneint.

Ausgang: Klage auf Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Asylanspruch nach Art. 16a Abs. 1 GG scheidet aus, wenn der Ausländer über einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylG eingereist ist.

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Flüchtlingsschutz wegen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Herkunftsstaat nicht willens oder nicht in der Lage ist, wirksamen Schutz zu bieten (§ 3c AsylG).

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Asylvorbringen ist nur dann geeignet, Verfolgungsgefahr zu begründen, wenn es in zentralen Punkten widerspruchsfrei, detailreich und lebensnah geschildert wird; wesentliche Widersprüche können die Glaubhaftigkeit entfallen lassen.

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Bei behaupteten Bedrohungen durch private Dritte fehlt es an flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Versagen staatlichen Schutzes bestehen.

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wegen Erkrankung setzt substantiierten Vortrag zu einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung und zu einer wesentlichen Verschlechterung durch die Abschiebung voraus.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 7 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 3 AsylG§ 102 Abs. 2 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im Oktober 2014 aus Ghana aus und im Juni 2016 in das Bundesgebiet ein. Am 18.08.2016 beantragte er die Anerkennung als Asyberechtigter.

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Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 08.11.2016 trug der Kläger vor, er sei wegen familiärer Streitigkeiten über die Nachfolge des Amtes des Stammeskönigs aus Ghana geflohen. Als sein Großvater noch gelebt habe, habe dieser bestimmt, dass er – der Kläger – König werden solle. Die Brüder seines Vaters seien dagegen gewesen und hätten Streit mit seinem Vater begonnen. Er – der Kläger - sei deshalb zu Verwandten an die Elfenbeinküste gegangen. Seine Onkel seien ihm dorthin gefolgt, weil sie ihn hätten töten wollen. Seine Verwandten an der Elfenbeinküste hätten ihn deshalb in einem anderen Haus untergebracht. Von dort sei er mit dem Bus zu seiner in Burkina Faso lebenden Großmutter mütterlicherseits gefahren. Dort sei er einen Monat geblieben. Als er Kontakt mit seinem Vater aufgenommen habe, habe dieser ihm mitgeteilt, dass zur Schlichtung des Streits eine Familienversammlung stattfinden solle. Er habe dann an der Familienversammlung teilgenommen. In einer Nacht sei er durch Geräusche geweckt worden. Er habe dann seinen Schlafplatz verlassen und beobachtet, wie ein Mann mit einer Machete auf sein Bett geschlagen habe. Er habe sich dann versteckt und sei zu einem Freund in Accra, Stadtteil Fadama gegangen. Er habe dann mit seiner Großmutter in Burkina Faso telefoniert, die ihm zur Flucht geraten habe. Seine ganze Familie habe wegen seiner Onkel nicht mehr in Ghana bleiben können. Sein Vater sei an die Elfenbeinküste gegangen, ein Bruder nach Gambia sowie seine Mutter und Schwester nach Burkina Faso. Bevor er zu Verwandten an die Elfenbeinküste gegangen sei, habe er sich an die Polizei gewandt. Ein Polizist habe daraufhin lediglich bei einem seiner Onkel angerufen und ihn aufgefordert, den Familienstreit friedlich zu lösen.

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Mit Bescheid vom 15.11.2016, dem Kläger bekannt gegeben am 17.11.2016, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Ghana an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG befristete das Bundesamt auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

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Der Kläger hat am 18.11.2016 Klage erhoben.

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Er trägt zur Begründung der Klage vor, er sei designierter Stammeskönig. Der Stammeskönig übe eine politische Rolle aus. Er habe es nicht in der Hand gehabt, das Königtum anzunehmen oder abzulehnen. Deshalb sei ihm nach dem Leben getrachtet worden. Die ghanaische Polizei habe auf sein Hilfeersuchen nur mit einem Appell an die Verfolger reagiert.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 10.11.2016 zu verpflichten,

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1. ihn als Asylberechtigten und als Flüchtling i.S.d. § 3 AsylG anzuerkennen, hilfsweise

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2. festzustellen, dass ihm internationaler subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, hilfsweise,

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3. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Bundesamtsakte.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, obwohl ein Vertreter der Beklagten nicht erschienen ist. Die Beklagte wurde ordnungsgemäß unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO darauf geladen, dass auch bei Ihrem Ausbleiben verhandelt und entschieden werden kann.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Er kann sich nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen, weil er nach eigenen Angaben auf dem Landweg und aus einem sicheren Drittstaat im Sinne der Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a AsylG ins Bundesgebiet eingereist ist.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II, S. 559, 560, im Folgenden: GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG nach Maßgabe von §§ 3a bis 3e AsylG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der GFK ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG.

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Eine solche Verfolgung hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Das vom Kläger beim Bundesamt vorgebrachte Asylvorbringen, dass er Ghana deshalb verlassen habe, weil er von Angehörigen seiner Großfamilie bzw. seines Stammes im Zusammenhang mit dem Streit um die Nachfolge als „König“ der Familie bzw. des Stammes bedroht worden sein, ist zunächst unglaubhaft. Ein glaubhafter Asylvortrag setzt voraus, dass der Asylbewerber sein Asylschicksal detailreich, lebensnah und frei von Widersprüchen schildert. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Sein Vorbringen ist in einem für sein Asylvorbringen zentralen Geschehen widersprüchlich. So hat der Kläger vor dem Bundesamt angegeben, dass sich der fluchtauslösende Angriff eines Mannes mit einer Machete oder Messer nachts während einer Familienversammlung in Accra ereignet habe, nachdem der Kläger sich aus Furcht vor seinen Onkeln an der bei Verwandten an der Elfenbeinküste und bei seiner Großmutter in Burkina Faso aufgehalten und von seinem Vater telefonisch aufgefordert worden sei, nach Ghana wegen Durchführung einer Familienversammlung zurückzukehren. Vor der Kammer hat er in der mündlichen Verhandlung hiervon abweichend erklärt, dass sich der Angriff durch den mit einem Messer bewaffneten Mann vor seiner vorübergehenden Ausreise zu seinen Verwandten an die Elfenbeinküste ereignet hat. Von einem Familientreffen, das nach seinen Angaben vor dem Bundesamt Grund war für seine vorübergehende Rückkehr nach Ghana, hat er in der mündlichen Verhandlung nichts berichtet. Es ist auch unglaubhaft, dass die Onkel dem Kläger auch nach seiner vorübergehenden Flucht zu seinen Verwandten an die Elfenbeinküste und nach Burkina Faso weiterhin nach seinem Leben trachteten, weil der Kläger mit seiner Flucht an die Elfenbeinküste und nach Burkina Faso zum Ausdruck gebracht hatte, dass er das Amt des Stammeskönigs nicht antreten will. Selbst wenn das Vorbringen des Klägers glaubhaft wäre, wäre es auch nicht geeignet, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu begründen. Die vom Kläger behauptete Bedrohung durch Angehörige seiner Großfamilie ist dem Staat Ghana jedenfalls nicht zurechenbar. Es ist nichts substantiiertes dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Staat Ghana nicht bereit oder nicht in der Lage gewesen wäre, den Kläger vor rechtswidrigen Übergriffen der Brüder seines Vaters zu schützen. Ghana verfügt über Sicherheitsbehörden, die grundsätzlich Schutz vor Übergriffen privater Dritter gewährleisten. Soweit die Behörden von Übergriffen Dritter erfahren, versuchen die Behörden, diesen Übergriffen entgegenzutreten,

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vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.02.2018, GZ.: 508-516.80/3 GHA.

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Nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat die Polizei seine Anzeige aufgenommen und damit zu erkennen gegeben, dass sie den vom Kläger erhobenen Vorwürfen nachgeht. Daran ändert nichts, dass die Polizei dem Kläger und seiner Familie zusätzlich geraten hat, die Familienangelegenheit friedlich zu lösen. Im Übrigen ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger die angeblichen Nachstellungen durch seine Familie landesweit drohen. Es ist nicht plausibel, dass die Familienangehörigen dem Kläger auch dann nachstellen werden, wenn der Kläger durch die Verlegung seines Aufenthaltes in andere Landesteile Ghanas zu erkennen gibt, dass er an der Position des „Familienkönigs“ nicht interessiert ist.

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Der Kläger hat bei dieser Sachlage auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Der Kläger hat keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG droht.

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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Die vom Kläger vorgetragene Behauptung, dass er an einer HIV-Infektion leide, rechtfertigt die Annahme insbesondere eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht.

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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Beruft sich der einzelne Ausländer dabei auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur im Rahmen eines generellen Abschiebestopps nach § 60a Abs. 1 AufenthG erhalten (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). In einem solchen Fall steht dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG tritt allerdings gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht ein, wenn bei dem Ausländer eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde.

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Eine Gefahr in diesem Sinne droht dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Ghana nicht. Er hat nichts dazu vorgetragen, dass er an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet.

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Die Abschiebungsandrohung entspricht §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.