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Verwaltungsgericht Köln·19 K 1096/21·23.11.2022

Polizeibeamter scheitert mit Klage auf Neuerstellung der Regelbeurteilung

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Polizeioberkommissar begehrte die Neuerstellung seiner Regelbeurteilung 2017–2020 und rügte u.a. eine unzureichende Berücksichtigung von Lebens- und Diensterfahrung sowie mangelnde Nachvollziehbarkeit der Bewertung der sozialen Kompetenz. Das VG Köln wies die Klage ab. Die gerichtliche Kontrolle sei auf Verfahrensfehler, sachfremde Erwägungen und Bewertungsmaßstabsfehler beschränkt; die Wertung dürfe nicht durch eine eigene ersetzt werden. Der Dienstherr habe die Bewertung im Überdenkungsverfahren hinreichend plausibilisiert, substantiierte Gegenargumente habe der Kläger nicht vorgebracht.

Ausgang: Klage auf Aufhebung und Neuerstellung der Regelbeurteilung wurde als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle dienstlicher Beurteilungen ist auf Verfahrensfehler, Sachverhaltsirrtümer, Maßstabsfehler und sachfremde Erwägungen beschränkt; eine eigene Neubewertung durch das Gericht findet nicht statt.

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Beurteilungsrichtlinien binden den Dienstherrn aus Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich Verfahren und Maßstäben; ihre Einhaltung ist gerichtlich überprüfbar.

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Bei wertenden Beurteilungen kann nicht der Nachweis einzelner zugrunde liegender „Tatsachen“ verlangt werden; erforderlich ist jedoch eine hinreichend klare Abfassung, die gerichtliche Nachprüfung ermöglicht, ggf. ergänzt durch Erläuterungen im Überdenkungs- und Gerichtsverfahren.

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Nach erfolgter Plausibilisierung trifft den Beamten die Obliegenheit, konkrete Unklarheiten oder Unrichtigkeiten einzelner Werturteile substantiiert zu benennen; pauschale Nachvollziehbarkeitsrügen genügen nicht.

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Für die Rechtmäßigkeit einer Regelbeurteilung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Beurteilungsstichtag maßgeblich.

Relevante Normen
§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 StPO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 55a VwGO§ 55d VwGO§ 67 Abs. 4 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der am 00.00.1963 geborene Kläger steht als Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des beklagten Landes und wird bei dem Polizeipräsidium C.    verwendet. Er begehrt die Neuerstellung der ihm für den Zeitraum vom 01.06.2017 bis zum 31.05.2020 erteilten Regelbeurteilung.

3

Der im Beurteilungsverfahren zunächst mit der Sache befasste unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, Polizeihauptkommissar V.     , bewertete in seinem Beurteilungsvorschlag vom 11.06.2020 von den sieben Einzelmerkmalen den Arbeitseinsatz und die Veränderungskompetenz mit jeweils vier Punkten, die Arbeitsorganisation, die Arbeitsweise, die Leistungsgüte und den Leistungsumfang mit jeweils drei Punkten sowie die soziale Kompetenz mit zwei Punkten. Auf dieser Grundlage kam er zu 22 Gesamtpunkten und einem Gesamturteil von drei Punkten.

4

Nach Besprechung des Vorschlags in der Beurteilerkonferenz am 31.08.2020 übernahm der Polizeipräsident den Vorschlag in seiner dienstlichen Beurteilung vom 09.09.2020.

5

Mit Schreiben vom 12.10.2020 beantragte der Kläger bei dem Polizeipräsidenten die Abänderung der Beurteilung. Zur Begründung führte er aus: Aufgrund der Beurteilung sei eine ruhegehaltsfähige Beförderung nach A 11 nicht mehr zu erwarten. Im Beurteilungszeitraum sei er neunzehn Monate mit seinem ihn sehr belastenden Scheidungsverfahren konfrontiert gewesen. Auch wenn er diese Belastung nicht willentlich an den Arbeitsplatz mitgenommen habe, hätten Kollegen von sozialen Auswirkungen im Wachdienst gesprochen. Nach seinem Eindruck habe es ein negatives Stimmungsbild um seine Person gegeben, das aber zu seinem Nachteil überbewertet worden sei. Rückblickend wäre es ärgerlich, wenn ihm die Scheidungsfolgen zum Beförderungsnachteil gereichen würden. Im Regelfall solle sich die Lebens- und Diensterfahrung positiv auf die Beurteilung auswirken. Als Wachdienstmitarbeiter sei er nicht nur als Streifenbeamter, sondern auch in weiteren Funktionen eingesetzt worden.

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Der Polizeipräsident holte daraufhin dienstliche Stellungnahmen des Erstbeurteilers und des Wachleiters, Erster Polizeihauptkommissar O.       , ein.

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Polizeihauptkommissar V.     führte in seiner dienstlichen Äußerung vom 06.11.2020 u. a. aus: Der 57-jährige Kläger sei zuletzt am 23.11.2015 zum Polizeioberkommissar ernannt worden. Diese Daten seien neben weiteren Gegenstand der beratenden WL/DGL-Runde gewesen. Schwerpunkt der Beurteilung sei die kontinuierliche Verbesserung seiner Motivationslage und die Bereitschaft gewesen, neue Aufgaben zu übernehmen. Das schlage sich in der Beurteilung mit vier Punkten im Arbeitseinsatz und der Veränderungskompetenz nieder. Nach intensiver Diskussion mit allen beteiligten Führungskräften sei man aber zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger lediglich 22 Punkte erhalten solle. Insbesondere die soziale Kompetenz sei von allen Beteiligten kritisiert und daher nur mit zwei Punkten bewertet worden. Der Kläger neige dazu, sich abzusondern. Zu Dienstbeginn sei er oft im Schreibraum verschwunden, um liegengebliebene Anzeigen oder sonstige Schreibarbeiten zu fertigen. Dadurch habe man häufig nach ihm gesucht. Im Einsatzgeschehen habe er keine Teamarbeit versehen, sondern versucht, alles allein zu machen. Dort sei er auch oft nicht greifbar gewesen. Es sei immer wieder zu Konflikten innerhalb der Kollegenschaft und mit Vorgesetzten gekommen, in denen sich der Kläger uneinsichtig gezeigt und auf seiner „richtigen“ Meinung beharrt habe. Seine Fähigkeit, mit Kollegen umzugehen, sei sehr beschränkt. Er habe ihm vorgeschlagen, mit der sozialen Ansprechpartnerin Kontakt aufzunehmen. Auswirkungen der Scheidung auf die Sozialkompetenz seien nicht unmittelbar feststellbar gewesen, da der Kläger schon seit Jahren die genannten Verhaltensweisen gezeigt habe. Auf die Scheidungsauswirkungen habe der Kläger in den vielen Gesprächen nicht hingewiesen. In den Vorgesprächen mit den beteiligten Führungskräften sei deutlich geworden, dass die Leistungen nicht hätten besser bewertet werden können. Der Kläger sei darauf angesprochen worden, ob es wesentliche Umstände gebe, die auf seine Beurteilung Auswirkungen hätten, insbesondere seine Scheidung. Dies sei im Beurteilungsgespräch verneint worden. Daher sei er zu der angegriffenen Bewertung gekommen.

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Erster Polizeihauptkommissar O.       führte in seiner dienstlichen Äußerung vom 12.11.2020 u. a. aus: Aufgrund der organisatorischen Gegebenheiten in der Polizeiwache des Klägers könne der jeweilige Dienstgruppenleiter nicht alle Leistungen der von ihm zu beurteilenden Mitarbeiter durchgehend unmittelbar wahrnehmen. Deshalb sei eine beratende Besprechung mit allen Führungskräften der Polizeiwache und eine wachübergreifende Maßstabsbesprechung mit allen Dienststellenleitern durchgeführt worden. Die Lebens- und Diensterfahrung sei zu berücksichtigen, soweit sie sich in der Ausprägung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale oder in der Eignung niederschlage. In der Regel wirke sich diese Erfahrung positiv auf das Leistungsbild. Im vorangegangenen Beurteilungszeitraum sei der Kläger ebenfalls mit 22 Punkten beurteilt worden. Aus den von Polizeihauptkommissar V.     genannten Gründen sei nunmehr die Veränderungskompetenz einen Punkt besser, die soziale Kompetenz hingegen einen Punkt schlechter beurteilt worden. Das halte er nach wie vor für richtig.

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In der weiteren Beurteilerbesprechung vom 14.12.2020 wurde der Abänderungsantrag des Klägers besprochen und nach Überprüfung entschieden, diesem nicht stattzugeben. Dementsprechend lehnte der Polizeipräsident den Antrag mit Schreiben vom 18.01.2021 ab.

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Am 02.03.2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Die Stellungnahme des Erstbeurteilers sei nicht nachvollziehbar. Er gebe lediglich pauschale Bewertungen ab, ohne diese durch einzelne Ereignisse zu belegen. Dem Kläger sei sehr wohl bewusst, dass einzelne Kollegen und offensichtlich auch seine Vorgesetzten Vorbehalte gegen ihn hätten. Er sei gewerkschaftlich tätig und habe auch gegenüber Vorgesetzten durchaus eine eigene Meinung, die er vertrete. Der Erstbeurteiler gehe insoweit aber von einer falschen Bewertung aus. Das „Haben“ einer eigenen Meinung auch gegenüber Vorgesetzten rechtfertige gerade keine schlechte Bewertung der sozialen Kompetenz. Es zeuge vielmehr davon, dass er bereit sei, seine Ansicht argumentativ zu vertreten. Angebliche Konflikte innerhalb der Kollegenschaft und mit Vorgesetzten müssten weiter präzisiert und ausgeführt werden. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Erstbeurteiler dem Kläger noch am 13.11.2019 in einem Mitarbeitergespräch angekündigt habe, ihn so zu beurteilen, dass er befördert werden könne. Fehlerhaft sei die Beurteilung auch, weil seine fortschreitende Lebens- und Diensterfahrung nicht berücksichtigt worden sei. Als ehemaliger Angehöriger der „ersten Säule“ sei er prüfungsfrei in den gehobenen Dienst übergeleitet worden. Beim Polizeipräsidium C.    seien die meisten Kollegen mit diesem Werdegang mit höherer Besoldungsgruppe in den Ruhestand versetzt worden. Offenbar wirke sich die steigende Lebens- und Diensterfahrung also positiv auf das Leistungsbild aus. Dazu verhalte sich der Erstbeurteiler nicht. Er habe dem offenkundig keine Bedeutung zugemessen.

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Der Kläger beantragt,

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das beklagte Land unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 09.09.2020 zu verurteilen, den Kläger für den Beurteilungszeitraum vom 01.06.2017 bis zum 31.05.2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er führt aus: Die Beurteilung sei in der Beurteilerbesprechung vom 31.08.2020 erörtert worden. Im Protokoll sei dies nur deshalb nicht erwähnt worden, weil sich der Endbeurteiler dem Vorschlag des Erstbeurteilers angeschlossen habe. Sowohl die Lebens- und Diensterfahrung als auch die persönliche Situation des Klägers seien berücksichtigt worden. Die Defizite in der sozialen Kompetenz hätten aber kein besseres Gesamturteil zugelassen. Diese Schwächen seien nicht nur während des Scheidungsverfahrens, sondern während des gesamten Beurteilungszeitraums zu beobachten gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der Personalakte des Klägers Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung für den in Rede stehenden Beurteilungszeitraum. Die dienstliche Beurteilung des beklagten Landes vom 09.09.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hingegen darf das Gericht nicht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Denn nur der für den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu.

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Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109>; BVerwG, Urteile vom 17.09.2020 – 2 C 2.20 -, BVerwGE 169, 254 = juris Rn. 10, vom 07.07.2021 - 2 C 2.21 -, IÖD 2021, 254 = juris Rn. 10, und vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 -, BVerwGE 157, 366 = juris Rn. 15, jeweils m. w. N.

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Hat der Dienstherr für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen Richtlinien erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes an diese hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen.

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Ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, Urteile vom 17.09.2020 – 2 C 2.20 -, BVerwGE 169, 254 = juris Rn. 21, vom 27.11.2014 – 2 A 10.13 –, BVerwGE 150, 359 = juris Rn. 14, und vom 24.11.2005 – 2 C 34.04 – BVerwGE 124, 356 = juris Rn. 8, jeweils m. w. N.

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Steht eine auf Werturteilen beruhende Beurteilung zur gerichtlichen Überprüfung an, kann das Verwaltungsgericht nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen „Tatsachen" verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber – entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit – nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Ein solches Verlangen ließe außer Acht, dass die einem Werturteil zugrundeliegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der – zusammenfassenden und wertenden – persönlichen Beobachtung des Urteilenden verschmolzen und als solche nicht mehr feststellbar sind. Auch eine solche Beurteilung muss jedoch in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein. Etwaige Defizite kann der Dienstherr im Rahmen der Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung ausgleichen, indem er dem Beamten die getroffenen Werturteile und ihre Grundlagen näher erläutert. Gegebenenfalls kann der Dienstherr auch noch bis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren hinein weitere nähere Darlegungen machen, die die gefundenen Werturteile konkretisieren und damit plausibel machen.

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BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 – 2 A 10.17 –, juris Rn. 32 f. m. w. N.

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Die beschriebene Verpflichtung zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile steht allerdings in einer Wechselbeziehung zu der Obliegenheit des Beamten, Zweifel an der Richtigkeit dieser Werturteile dazulegen. Hält der Beamte die dienstliche Beurteilung trotz einer Erläuterung durch den Dienstherrn für nicht hinreichend plausibel, liegt es an ihm, konkrete Punkte zu benennen, die er entweder für unklar oder für unzutreffend hält. Hat der Dienstherr seinen Standpunkt dargestellt, genügt es danach nicht mehr, Einzelbewertungen oder das Gesamturteil als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. In einer solchen Situation liegt es vielmehr am Beamten klarzustellen, hinsichtlich welchen Werturteils und aus welchem Grund er einen weiteren Erläuterungsbedarf sieht.

27

BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 – 2 A 10.17 –, juris Rn. 37.

28

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Regelbeurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Beurteilungsstichtag.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 27.14 –, BVerwGE 153, 48 = juris Rn. 40.

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Hiervon ausgehend ist die angegriffene dienstliche Beurteilung rechtlich nicht zu beanstanden. Das beklagte Land hat weder gegen die einschlägigen Verfahrensvorschriften verstoßen noch ist es von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Es hat auch nicht die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt. Ferner hat es auch keine allgemein gültigen Wertmaßstäbe verletzt oder sachfremde Erwägungen angestellt.

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Insbesondere die vom Kläger in den Vordergrund seiner Argumentation gestellten Verstöße gegen die Beurteilungsrichtlinien und die Plausibilisierungspflichten des Dienstherrn liegen nicht vor. Unberechtigt ist namentlich sein Einwand, in der dienstlichen Beurteilung sei seine Lebens- und Diensterfahrung nicht berücksichtigt worden. Im Ansatz zutreffend ist zwar, dass die Lebens- und Diensterfahrung nach den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien zu berücksichtigen ist, soweit sie sich in der Ausprägung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale oder in der Eignung des Beamten niederschlagen. Richtig ist auch, dass nach den o. g. Richtlinien in der Regel anzunehmen ist, dass sich Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirkt. Auf der Grundlage der Verwaltungsvorgänge und den darin enthaltenen Erklärungen besteht aber kein vernünftiger Zweifel daran, dass alle an der Erstellung der dienstlichen Beurteilung beteiligten Bediensteten und auch der Erstbeurteiler die Lebens- und Diensterfahrung des Klägers hinreichend gewürdigt haben. Sie sind aber aufgrund der im Beurteilungszeitraum konkret zu Tage getretenen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Klägers zu dem plausiblen und richtlinienkonformen Ergebnis gelangt, dass auch in Ansehung der gestiegenen Lebens- und Diensterfahrung keine bessere Bewertung als 22 Punkte angezeigt war. In den im Überdenkungsverfahren eingeholten Stellungnahmen haben Polizeihauptkommissar V.     und Erster Polizeihauptkommissar O.       ebenso eingehend wie nachvollziehbar dargelegt, dass und warum sie zu der angegriffenen Einschätzung gekommen sind und dass und warum die beträchtlichen und weithin bekannten Schwächen des Klägers im Bereich der sozialen Kompetenz keine bessere Bewertung gerechtfertigt hätten. Damit ist das beklagte Land seiner Verpflichtung zur Plausibilisierung der Bewertung nachgekommen. Der Kläger ist diesen Erläuterungen nicht ansatzweise substantiiert entgegengetreten, denn er hat keinen einzigen belastbaren Anhaltspunkt dafür benannt, dass die dargelegte (und ausweislich der Personalakte des Klägers schon in einigen älteren Beurteilungen zum Ausdruck kommende) Einschätzung unvertretbar sein könnte.

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Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer keinen Anlass, dem für den Fall der Klageabweisung gestellten Antrag, die Beamten V.     und O.       zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass sie die steigende Dienst- und Lebenserfahrung des Klägers nicht berücksichtigt haben, zu entsprechen. Der Antrag ist entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO schon unzulässig, weil er mit Blick auf den wertungsoffenen Begriff des „Berücksichtigens“ nicht auf eine konkrete Beweistatsache, sondern auf die Klärung einer Rechtsfrage gerichtet ist, die ihrerseits auf Tatsachen beruht. Darüber hinaus lehnt die Kammer den (unterstellt zulässigen) Antrag in entsprechender Anwendung des § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 StPO auch deshalb ab, weil er aus den im vorherigen Absatz dargelegten Gründen ins Blaue hinein auf Ausforschung des Sachverhalts gerichtet und damit völlig substantiiert und ungeeignet ist.

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Letztlich unterliegt der Kläger der – irrigen – Vorstellung, dass er allein aufgrund seines Werdegangs und seines hohen Dienst- und Lebensalters gleichsam automatisch einen Anspruch auf eine bessere Beurteilung habe, um wie die meisten anderen Kollegen mit vergleichbarem Werdegang doch noch in den Genuss einer (versorgungsrelevanten) Beförderung zu kommen. Dazu bewertet er seine Leistung der Sache nach einfach besser, als es der zuständige Dienstherr getan hat. Damit kann er vor Gericht nicht durchdringen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

44

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

45

Auf die ab dem 01.01.2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

46

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

47

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

51

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Auf die ab dem 01.01.2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

53

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

54

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.