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Verwaltungsgericht Köln·19 K 10605/16.A·19.04.2018

Asylklage abgewiesen: kein Flüchtlings- oder subsidiärer Schutz, kein Abschiebungsverbot

Öffentliches RechtAsylrechtAusländer- und AufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der ghanaische Kläger beantragte Anerkennung als Asylberechtigter/Flüchtling bzw. subsidiären Schutz und rügte Abschiebungsverbote unter Hinweis auf eine behauptete HIV-Infektion. Das Gericht prüfte Einreiseweg, Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz und Abschiebungsschutz nach § 60 AufenthG. Die Klage wurde abgewiesen, weil die Einreise aus einem sicheren Drittstaat Schutz nach Art.16a GG ausschließt und die Verfolgungs- und Gesundheitsrisiken nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurden.

Ausgang: Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter/Flüchtling bzw. subsidiären Schutz sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Art. 16a Abs. 1 GG steht Schutz nicht zu, wenn der Betroffene nach Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylG über einen sicheren Drittstaat und auf dem Landweg eingereist ist.

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Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG setzt glaubhafte Darlegung einer Verfolgung wegen eines in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmals voraus; bloße Strafverfolgungsermittlungen oder familiäre Konflikte ohne Bezug zu Schutzmerkmalen begründen keinen Fluchtgrund.

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Die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure führt nur dann zur Schutzgewährung, wenn der Herkunftsstaat nicht willens oder in der Lage ist, wirksamen Schutz zu gewähren; allgemeine oder nicht substantiierte Angaben hierzu genügen nicht.

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Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG verlangt konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr eines ernsthaften Schadens, die über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat hinausgehen; pauschale Gefährdungsvorwürfe sind unbeachtlich.

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Krankheit setzt den Nachweis einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung voraus, die sich durch Abschiebung wesentlich verschlechtern würde; positive Screening-Tests ohne bestätigende Befunde und das Vorhandensein einer Behandlungsinfrastruktur im Herkunftsstaat sind hierfür nicht ausreichend.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 7 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ Art. 16a Abs. 1 GG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im Juli 2016 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 04.10.2016 die Anerkennung als Asyberechtigter.

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Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 05.10.2016 trug der Kläger vor, er sei wegen Problemen mit der Familie seiner Freundin aus Ghana geflohen. Die Familie seiner Freundin sei gegen die Beziehung gewesen. Die Familie seiner Freundin habe ihn bedroht und aufgefordert, die Beziehung zu beenden. Drei Tage vor der Bedrohung durch die Familie habe er erfahren, dass seine Freundin schwanger sei. Seine Freundin habe ein Krankenhaus aufgesucht. Dort habe man bei ihr eine HIV-Infektion festgestellt. Einen Tag später am 30.03.2015 habe sich seine Freundin in seinem Zimmer mit Gift das Leben genommen. Am selben Tag sei er geflohen, weil er befürchtet habe, dass er für den Tod seiner Freundin verantwortlich gemacht werde. Er habe bei seiner Mutter angerufen, damit sie sich die Leiche seiner Freundin ansehe. Am Tage des Selbstmords seiner Freundin sei er geflohen. Zwei Tage nach seiner Flucht habe er zu Hause angerufen. Bei dem Anruf habe er erfahren, dass sein Vater am 30.03.2015 festgenommen worden sei, um den Kläger zur Rückkehr zu bewegen. Im Übrigen behauptet der Kläger unter Vorlage eines Laborbefundes des Dr. Eberhard vom 08.08.2016, dass er an einer HIV-Infektion leide.

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Mit Bescheid vom 10.11.2016, dem Kläger bekannt gegeben am 17.11.2016, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkeennung als Asylberechtigter sowie den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Ghana an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG befristete das Bundesamt auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

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Der Kläger hat am 18.11.2016 Klage erhoben, ohne diese zu begründen.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 10.11.2016 zu verpflichten,

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1. ihn als Asylberechtigten und als Flüchtling i.S.d. § 3 AsylG anzuerkennen, hilfsweise

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2. festzustellen, dass ihm internationaler subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, hilfsweise,

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3. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Bundesamtsakte.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, obwohl die Beteiligten nicht erschienen sind. Die Beteiligten wurden ordnungsgemäß unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO darauf geladen, dass auch bei ihrem Ausbleiben verhandelt und entschieden werden kann.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Er kann sich nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen, weil er nach eigenen Angaben auf dem Landweg und aus einem sicheren Drittstaat im Sinne der Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a AsylG ins Bundesgebiet eingereist ist.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II, S. 559, 560, im Folgenden: GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG nach Maßgabe von §§ 3a bis 3e AsylG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der GFK ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG.

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Eine solche Verfolgung hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Das vom Kläger beim Bundesamt vorgebrachte Asylvorbringen, dass er Ghana deshalb verlassen habe, weil er befürchtet habe, von der Polizei und der Familie seiner Freundin für den Selbstmord seiner Freundin verantwortlich gemacht zu werden, ist nicht geeignet eine asylerhebliche Verfolgung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dass die ghanaische Polizei nach Angaben des Klägers nach ihm sucht, knüpft nicht an asyl- oder flüchtlingsrelevante Merkmale an. Die angebliche polizeiliche Suche nach dem Kläger dient vielmehr der Aufklärung der Umstände des Todes der Freundin des Antragstellers. Soweit der Kläger behauptet, die Familie seiner toten Freundin habe ihn bedroht, ist nichts dafür erkennbar, dass staatliche ghanaische Stellen nicht bereit und in der Lage sind, den Kläger vor den behaupteten angedrohten Übergriffen der Familie seiner Freundin zu schützen.

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Der Kläger hat bei dieser Sachlage auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Der Kläger hat keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG droht.

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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Die vom Kläger vorgetragene Behauptung, dass er an einer HIV-Infektion leide, rechtfertigt die Annahme insbesondere eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht.

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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Beruft sich der einzelne Ausländer dabei auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur im Rahmen eines generellen Abschiebestopps nach § 60a Abs. 1 AufenthG erhalten (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). In einem solchen Fall steht dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG tritt allerdings gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht ein, wenn bei dem Ausländer eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde.

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Eine Gefahr in diesem Sinne droht dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Ghana nicht. Die im behördlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Befunde und Berichte belegen nicht, dass der Kläger an einer HIV-Infektion leidet. Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Laborbefundes des Dr. Eberhard vom 08.08.2016 hat das beim Kläger durchgeführte CMIA-Screeningverfahren zwar positiv reagiert. Das nachfolgend durchgeführte Immunoblot-Verfahren konnte beim Kläger aber keine HIV-spezifischen Antikörper nachweisen. Der untersuchende Arzt hält deshalb eine „unspezifische Reaktion“, d.h. eine nicht auf einer HIV-Infektion beruhende Reaktion im Screening-Test für wahrscheinlich. Er empfiehlt deshalb zum Ausschluss einer frischen Infektion weitere Kontrollen. Verlässliche Befundberichte über weiter durchgeführte Kontrollen hat der Kläger nicht vorgelegt. Selbst wenn beim Kläger eine HIV-Infektion im Frühstadium bestehen würde, sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sich die HIV-Infektion in einer Weise verschlimmert, dass im Falle einer Abschiebung des Klägers nach Ghana eine alsbaldige erhebliche und konkrete Gefahr für sein Leib und Leben entstehen wird.  Die medizinische Behandlung der HIV-Infektion des Klägers ist in Ghana gewährleistet. Dort ist durch internationale Hilfe im ganzen Land ein Netzwerk von Kliniken entstanden, wo flächendeckend Behandlungen durchgeführt werden. Das nationale HIV-Programm garantiert u.a. kostenfreie Medikamente für HIV-Infizierte,

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vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.02.2018, S. 26.

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Die Abschiebungsandrohung entspricht §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.