Klage gegen Asylablehnungsbescheid als offensichtlich unbegründet wegen Fristversäumnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der ghanaische Kläger focht die Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet an. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage wegen Versäumung der einwöchigen Klagefrist nach §§ 74 Abs.1 HS2, 36 Abs.3 AsylG als unzulässig ab. Eine spätere erneute Zustellung unter geänderter Adresse stellte keinen Zweitbescheid dar. Die Entscheidung erfolgte im Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO.
Ausgang: Klage des Asylbewerbers gegen Ablehnungsbescheid als unzulässig abgewiesen wegen Versäumung der einwöchigen Klagefrist; erneute Zustellung kein Zweitbescheid.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet gilt die Klagefrist von einer Woche gemäß §§ 74 Abs. 1 HS 2, 36 Abs. 3 S. 1 AsylG und ist strikt einzuhalten.
Ein Bescheid, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, setzt die Frist zum Erheben der Klage in Gang; das Versäumnis dieser Frist macht die Klage unzulässig.
Die erneute Zustellung eines bereits ergangenen Bescheids unter Änderung der Anschrift ohne inhaltliche Neubeurteilung des Antrags stellt keinen ‚Zweitbescheidʼ dar und begründet keine neue Rechtsbehelfsfrist.
Die Kammer kann nach § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorliegen und die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört wurden.
Bei Abweisung der Klage trifft den unterlegenen Kläger die Kostenlast; die Entscheidung kann vorläufig vollstreckbar sein (§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.1994 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 15.09.2015 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 07.09.2016 die Anerkennung als Asylberechtigter.
Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 12.09.2016 trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er stamme aus einer Adelsfamilie und vor etwa 20 Jahre habe es keine männlichen Thronfolger in der Familie gegeben. Ein Mann aus der Region Ashanti habe sodann eine Frau aus ihrer Adelsfamilie geheiratet. Aus dieser Ehe sei ein Junge hervorgekommen, der das Amt habe übernehmen sollen. Als später mehrere Männer als potenzielle Nachfolger vorhanden gewesen seien, habe es Auseinandersetzungen gegeben. Der Kläger habe mit einem Verbündeten des Thronfolgers aus Ashanti gekämpft und diesen mit einem Messer tödlich verletzt. Dieser Fall sei an die Polizei weitergegeben worden. Als die Polizei bei dem Kläger zuhause eingetroffen sei, um diesen festzunehmen, sei er nach Libyen geflohen. Bei einer Rückkehr nach Ghana fürchte er, von staatlicher Seite zum Tode verurteilt zu werden. Ferner glaube er, dass die Angehörigen des getöteten Mannes den Kläger umbringen wollen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.01.2017 wurden der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sowie der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Ghana wurde angedroht. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG wurde angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Bescheid wurde am 12.01.2017 erfolglos zugestellt, weil der Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde unter der von ihm anlässlich seiner Asylantragstellung zuletzt angegebenen Anschrift „C. H. Straße 00, 00000 P. “ nicht zu ermitteln war. Nach einer Überprüfung im AZR-Visa-Portal stellte das Bundesamt ausweislich eines internen Vermerks vom 11.07.2017 fest, dass der Kläger unter der Anschrift „B. T. 00, 00000 P. “ wohnhaft ist und ließ den Bescheid mit neuer Adresse nochmals zustellen.
Der Kläger hat am 19.07.2017 Klage erhoben.
Zur Begründung macht er keine weiteren Angaben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 09.01.2017 die Beklagte zu verpflichten,
1. den Kläger als Asylberechtigten und als Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG anzuerkennen,
hilfsweise
2. festzustellen, dass dem Kläger internationaler subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist,
hilfsweise
3. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist bereits unzulässig, da die Klagefrist gem. §§ 74 Abs. 1 HS 2, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht gewahrt ist. Nach diesen Vorschriften sind in dem hier gegebenen Fall der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet Klagen innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe zu erheben. Der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid vom 09.01.2017 gilt spätestens am 12.01.2017 als zugestellt. Die Klage ging jedoch erst am 19.07.2017 bei Gericht ein. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die Gründe in dem Eilbeschluss vom 07.08.2017 (Az.: 19 L 3075/17.A) Bezug genommen. Bei der erneuten Zustellung des Bescheides vom 09.01.2017 unter dem 11.07.2017 handelte es sich nicht um einen sog. Zweitbescheid, der eine erneute Rechtsbehelfsfrist in Gang setzen würde, da die Beklagte den Asylantrag des Klägers keiner erneuten Prüfung unterzog, sondern lediglich die Anschrift änderte und nochmals zustellen ließ.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.