Elternbeiträge Kindertagespflege: Stipendium als einkommenserhöhendes Jahreseinkommen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger wandten sich gegen die rückwirkende Erhöhung von Elternbeiträgen für öffentlich geförderte Kindertagespflege, weil ein der Mutter gewährtes Stipendium nicht als Einkommen berücksichtigt werden dürfe. Das VG Köln bestätigte die Beitragserhebung nach der kommunalen Beitragssatzung auf Grundlage von § 90 SGB VIII i.V.m. KiBiz NRW. Ein als Unterstützung der Lebenshaltungskosten bewilligtes, steuerfreies Stipendium ist dem Jahreseinkommen hinzuzurechnen; zweckgebundene Reisekostenerstattungen hingegen nicht. Einen Abzug stipendiumsbedingter Aufwendungen verneinte das Gericht mangels substantiierter Belege; die Klage blieb erfolglos.
Ausgang: Anfechtung der Elternbeitragsfestsetzung erfolglos; Stipendium als Einkommen berücksichtigungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für Elternbeiträge zur öffentlich geförderten Kindertagesbetreuung kann nach einer Beitragssatzung an das Jahreseinkommen anknüpfen und dabei auch steuerfreie Einkünfte einbeziehen.
Ein steuerfreies Stipendium ist dem beitragsrechtlich maßgeblichen Einkommen hinzuzurechnen, wenn es nach seinem Bewilligungszweck zur Unterstützung der Lebenshaltungskosten bestimmt ist und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht.
Zweckgebundene Zahlungen, die ausschließlich konkrete, betreuungs- oder tätigkeitsbedingt entstandene Kosten (z.B. Reisekosten) erstatten, erhöhen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht und sind nicht als Einkommen anzusetzen.
Soweit steuerfreie Einkünfte um aufgabebedingte Aufwendungen zu mindern sind, obliegt es dem Beitragspflichtigen, solche Aufwendungen substantiiert und durch geeignete Belege nachzuweisen; bloße Schätzungen genügen regelmäßig nicht.
Die Zuordnung zu Einkommensstufen der Beitragssatzung bleibt auch bei unterstelltem, geringfügigem Aufwandsabzug unverändert, wenn das maßgebliche Jahreseinkommen weiterhin oberhalb der jeweiligen Höchststufen liegt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Eltern ihrer am 00.00.2014 geborenen Tochter L. . Die Tochter wurde in der Zeit vom 20.08.2014 bis zum 31.07.2016 in der öffentlich geförderten Kindertagespflege in einem Umfang von 45 Wochenstunden betreut.
Die Beklagte veranlagte die Kläger für die Betreuung ihrer Tochter zunächst mit Bescheid vom 07.11.2014 für die Zeit vom 01.12.2014 bis zum 31.07.2015 zu monatlichen Elternbeiträgen in Höhe von 449,00 €. Dabei ordnete sie die Kläger der Einkommensstufe 6, bis 75.000,00 € zu.
Nachdem die Kläger im Mai 2015 eine neue Erklärung zu ihren Einkommensverhältnissen und den Einkommensteuerbescheid 2014 vorgelegt hatten, setzte die Beklagte den monatlichen Elternbeitrag für die Zeit vom 01.07.2015 bis zum 31.07.2015 auf 510,00 (statt 449,00 €) fest. Dabei ordnete sie die Kläger der Einkommensstufe 7, über 75.000,00 € zu.
Mit Bescheid vom 13.07.2015 setzte die Beklagte die monatlichen Elternbeiträge für die Zeit vom 01.08.2015 bis zum 31.07.2016 auf 551,00 €. Die Festsetzung erfolgte auf der Grundlage der zum 01.08.2018 in Kraft getretenen Änderung der Elternbeitragssatzung (BS), mit der eine weitere Einkommensstufe 8 eingefügt und die Höhe der monatlich zu zahlenden Beiträge geändert wurden. Die Beklagte ordnete die Kläger der Einkommensstufe 7, bis 87.000,00 € zu.
Nach Aufforderung durch die Beklage legten die Kläger Einkommensunterlagen im Januar und Juni 2016 für die Jahre 2014 und 2015 vor. Sie legten insbesondere den Einkommensteuerbescheid 2015 sowie den Bescheid der Universität C. vom 06.11.2014 vor, mit der der Klägerin zu 2) für die Zeit vom 01.11.2014 bis zum 31.10.2015 ein Q. als Unterstützung zu den Lebenshaltungskosten in Höhe von monatlich 2.700,00 € bewilligt worden war. Mit der Auszahlung des Stipendiums verpflichtete sich die Klägerin zu 2), ihre Arbeitskraft vollständig für die Realisierung bestimmter tierwissenschaftlicher Forschungsprojekte einzusetzen. Die Klägerin zu 2) legte ferner eine Bescheinigung der Universität C. vom 12.04.2016 vor, die die von der Universität C. an die Klägerin zu 2) im Jahre 2015 geleisteten Zahlungen auflistete. Der insgesamt ausgezahlte Betrag von 15.651,40 € bestand aus Stipendien in Höhe von 14.850,00 €, die in monatlichen Teilbeträgen von jeweils 2.400,00 € und 300,00 € erbracht wurden, und Reisekosten in Höhe von 801,40 €. Die Klägerin zu 2) wies darauf hin, dass sie zum 15.06.2015 auf das Stipendium verzichtet habe, weil sie ab diesem Zeitpunkt in ein Angestelltenverhältnis gewechselt sei.
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 24.03.2017 die monatlichen Elternbeiträge für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.07.2015 auf 510,00 € und für die Zeit vom 01.08.2015 bis zum 31.12.2015 auf 616,00 € fest. Dabei berechnete sie das für die Bemessung der Elternbeiträge maßgebliche Jahreseinkommen 2015 – unter Einbeziehung der in der Aufstellung der Universität C. genannten Zahlungen von 15.651,40 € - auf insgesamt 89.487,50 € und ordnete die Kläger für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.07.2015 auf der Grundlage der bis zum 31.07.2015 geltenden BS der höchsten Einkommensstufe 7, über 75.000,00 € zu. Für die Zeit vom 01.08.2015 bis zum 31.12.2015 ordnete sie die Kläger auf der Grundlage der ab dem 01.08.2015 geltenden Änderung der BS der höchsten Einkommensstufe über 87.000,00 € zu.
Die Kläger legten gegen den Beitragsbescheid am 18.04.2017 Widerspruch mit der Begründung ein, dass das der Klägerin zu 2) gewährte Stipendium zu Unrecht als bemessungsrelevantes Einkommen angesehen worden sei. In dem Stipendium seien wesentliche nicht-quantifizierbare Anteile für Forschungssachmittel, Reise- und Fortbildungskosten enthalten.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2017 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass das Stipendium zu Recht dem bemessungserheblichen Einkommen der Kläger hinzugerechnete worden sei. Zum Einkommen gehörten nach § 4 BS auch steuerfreie Einkünfte. Das der Klägerin zu 2) gewährte Stipendium habe Einfluss auf die wirtschaftliche Situation der Kläger, weil es ausweislich des Bewilligungsbescheides der Universität C. vom 06.11.2014 als Unterstützung zu den Lebenshaltungskosten gewährt worden sei.
Die Kläger haben am 18.07.2017 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass das der Klägerin zu 2) gewährte Darlehen nicht als Einkommen angesehen werden dürfe, weil es nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes gedient habe. Das Stipendium habe primär dazu gedient, die berufliche Forschungstätigkeit der Klägerin zu 2) zu unterstützen. So sei der Klägerin zu 2) auch ein X. -I. -Stipendium für die Grundausstattung ihres Arbeitsplatzes und den Zugang zur Infrastruktur gewährt worden. Die M. Fakultät der Universität C. habe einen Eigenanteil von 300,00 € für die Bereitstellung des Arbeitsplatzes übernommen. Im Übrigen seien der Klägerin zu 2) forschungsbedingte Aufwendungen, wie Fahrt- und Bewirtungskosten entstanden, die sie mit dem ihr gewährten Stipendium finanziert habe.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 24.03.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2017 aufzuheben, soweit dieser für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.07.2015 höhere monatliche Elternbeiträge als 449,00 € und für die Zeit vom 01.08.2015 bis zum 31.12.2015 höhere monatliche Elternbeiträge festsetzt als 485,00 €.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, dass das der Klägerin zu 2) gewährte Stipendium zu Recht als Einkommen gewertet worden sei, weil es nicht zweckgebunden, sondern als Unterstützung zu den Lebenshaltungskosten gewährt worden sei.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24.03.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz1 VwGO).
Die Veranlagung der Kläger zu monatlichen Elternbeiträgen in der Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.07.2015 in Höhe von 510,00 € und in der Zeit vom 01.08.2015 bis zum 31.12.2015 in Höhe von 616,00 € ist von den Bestimmungen der auf der Grundlage von § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 23 Abs. 1 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsggesetz – Kibiz NRW) ergangenen Beitragssatzung (BS) der Beklagten gedeckt. Die Beklagte hat die Kläger zu Recht den in der BS vorgesehenen Einkommenshöchststufen von über 75.000,00 und über 87.000,00 € zugeordnet.
Die zahlungspflichtigen Eltern werden gem. § 3 Abs. 1 BS entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu monatlichen Beiträgen herangezogen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 BS nach dem Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen. Einkommen i.S.d. BS ist nach § 4 Abs. 1 die Summe der positiven (steuerpflichtigen) Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Dem Einkommen sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 BS).
Das der Klägerin zu 2) bis zum 15.06.2015 gewährte Stipendium in Höhe von monatlich 2.700,00 € (bis 15.06.2015 14.850,00 €) ist dem Einkommen als steuerfreies Einkommen hinzuzurechnen, weil es der Klägerin zu 2) zur Finanzierung ihrer Lebenshaltungskosten bewilligt wurde und damit ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhte. Die im Jahre gezahlten Reisekosten von 801,40 € sind demgegenüber nicht einkommenserhöhend anzusetzen. Die der Klägerin zu 2) geleisteten Reisekosten erhöhten ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht, weil sie ihr zweckgebunden für forschungsbedingt entstandene Reisekosten gewährt wurden.
Das der Klägerin zu 2) im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 15.06.2015 ausgezahlte Stipendium in Höhe von 14.850,00 € ist dem bemessungsrelevanten Jahreseinkommen in voller Höhe hinzuzurechnen. Steuerfreie Einkünfte aus Stipendien sind zwar um die Aufwendungen zu mindern, die dem Beitragspflichtigen durch die Wahrnehmung der ihm mit dem Stipendium auferlegten Verpflichtungen entstehen, weil die BS der Beklagten hinsichtlich steuerpflichtiger Einkünfte mit dem Begriff der Summe der positiven Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG, also der Einkünfte ohne die Werbungskosten, einen Abzug der berufsbedingten Kosten vorsieht. Die Klägerin zu 2) hat trotz gerichtlicher Aufforderung nicht durch aussagekräftige Belege – wie Rechnungen oder Quittungen – belegt, dass ihr im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 15.06.2015 stipendiumsbedingte Aufwendungen – wie Reise- und Bewirtungskosten – entstanden sind. Nach einer von ihr vorgelegten Übersicht sollen die ihr entstandenen forschungsbedingte Aufwendungen – geschätzt - monatlich ca. 100,00 € betragen haben. Selbst wenn man die nur geschätzten Kosten von 100,00 €/Monat berücksichtigte und damit zu einem Abzug von weiteren 550,00 € käme, würde ein bemessungsrelevantes Jahreseinkommen von 88.136,10 € (88.686,10 – 550,00 €) verbleiben. Auch mit diesem Einkommen liegen die Kläger weiterhin über den Einkommenshöchststufen der BS von jeweils 75.000,00 € und 87.000,00 €, die eine Festsetzung der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten monatlichen Beiträge von 510,00 € und 616,00 € erlauben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.