Klage gegen Asylablehnung: Fristversäumnis und Abweisung in der Sache
KI-Zusammenfassung
Die ghanaische Klägerin focht die Ablehnung ihres Asylantrags an. Die Klage wurde als unzulässig verworfen, weil die einwöchige Klagefrist des AsylG versäumt und eine Wiedereinsetzung nicht glaubhaft gemacht wurde. In der Sache ist die Klage ebenfalls unbegründet; die vorgetragenen Umstände begründen weder Asyl, Flüchtlings- noch subsidiären Schutz. Abschiebungsverbote nach §60 AufenthG liegen nicht vor.
Ausgang: Klage gegen Ablehnungsbescheid des Bundesamts wegen Fristversäumnis unzulässig und in der Sache abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Klage gegen einen asylrechtlichen Bescheid ist unzulässig, wenn die innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu erhebliche Klagefrist des § 74 AsylG versäumt wird und Wiedereinsetzung nicht glaubhaft gemacht ist.
Zur Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzung sind konkrete, prüfbare Angaben und Nachweise erforderlich; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht. Insbesondere sind namentliche Angaben, eine eidesstattliche Versicherung oder die Vorlage vor Fristablauf gefertigten Unterlagen (z. B. Klageschrift, Sendebericht) geeignet.
Die Zuerkennung der Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft setzt Nachweise voraus, aus denen sich eine im Sinne des AsylG relevante Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung ergibt; wirtschaftliche Probleme allein begründen in der Regel keinen Schutzanspruch.
Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG sind hinreichend konkrete Anhaltspunkte erforderlich; pauschale oder unkonkrete Angaben genügen nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist ghanaische Staatsangehörige. Sie reiste nach eigenen Angaben am 13.02.2016 – von Polen kommend – auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und beantragte am 09.09.2016 die Anerkennung als Asylberechtigte.
Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 09.05.2017 trug die Klägerin vor, sie habe Ghana verlassen, weil sie ihr Geschäft abgebrannt sei und sie deshalb finanzielle Probleme mit ihren Gläubigern gehabt habe.
Mit Bescheid vom 20.06.2017, der Klägerin zugestellt am 22.06.2017, lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte die Klägerin unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung nach Ghana an. Es ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG an und befristete es auf 18 Monate ab dem Tag der Ausreise, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Die Klägerin hat am 14.07.2017 Klage erhoben und Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist beantragt. Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor, dass er die sonst sorgfältig arbeitende Sekretärin mit der Übersendung der Klageschrift per Fax beauftragt habe. Diese habe auf seine Nachfrage die Übersendung der Klageschrift bestätigt. Erst später habe sich heraussgestellt, dass die Sekretärin die Klägerin mit einer Mandantin mit ähnlich klingendem Namen verwechselt habe. Zur Begründung ihres Asylbegehren nimmt die Klägerin Bezug auf ihr Vorbringen vor dem Bundesamt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 20.06.2017 zu verpflichten,
1. sie als Asylberechtigte anzerkennen,
2. ihr die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise
3. festzustellen, dass ihm internationaler subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, hilfsweise,
4. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Bundesamtsakte.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann gemäß § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist. Die Klägerin wurde zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Die Beklagte hat mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27.06.2017 auf eine Anhörung vor Erlass eines Gerichtsbescheides verzichtet.
Die Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist der §§ 74 Abs. 1, 2. Halbsatz, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides vom 20.06.2017 unzulässig. Der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid vom 20.06.2017 wurde der Klägerin ausweislich der in der Bundesamtsakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 22.06.2017 durch die Post durch Einlegung in den Hausbriefkasten unter der Adresse Im T. 0, 00000 H. zugestellt. Die vorliegende Klage wurde erst nach Ablauf der Wochenfrist am 14.07.2017 erhoben. Gründe für die Wiedereinsetzung in die versäumte Wochenfrist sind nicht gem. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin behauptet lediglich, dass eine sonst stets sorgfältig arbeitende Sekretärin die Klageschrift versehentlich mit nach Hause genommen habe. Er habe sich bei der Sekretärin vor Fristablauf noch erkundigt, ob die Klage weisungsgemäß gefaxt worden sei. Dies habe die Sekretärin fälschlicherweise bejaht, weil sie an diesem Tag die Klage eines Mandanten mit ähnlich klingendem Namen an das Gericht geschickt habe. Diese bloße Behauptung genügt zur Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht aus. Hierzu hätte es der namensmäßigen Benennung der Sekretärin und einer Erklärung der Sekretärin bedurft, mit der diese die Richtigkeit der Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eidesstattlich versichert. Darüber hinaus hätte es der Angabe des konkreten Tages vor Fristablauf bedurft, an dem der Prozessbevollmächtigte die Klageschrift erstellt und die Sekretärin zu ihrer Übersendung aufgefordert hat. Denn das Ausmaß der den Prozessbevollmächtigten obliegenden Pflichten zur Überwachung seines Büropersonals hängt maßgeblich davon ab, inwieweit die Rechtsmittelfrist bereits vorangeschritten ist. Steht der Ablauf der Rechtsmittelfrist unmittelbar bevor, hätte es dem Prozessbevollmächtigten ggfls. oblegen, sich die Übersendung der Klageschrift durch Vorlage des Sendeberichts bestätigen zu lassen. Jedenfalls hätte es aber der Vorlage der vor Fristablauf und damit spätestens am 29.06.2017 gefertigten Klageschrift bedurft. Dies ist nicht geschehen. Die bei Gericht eingegangene Klage- und Antragsschrift datiert auf den 13.07.2017.
Die Klage hat auch in der Sache weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte und für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor.
Die von der Klägerin gegenüber dem Bundesamt und im vorliegenden Verfahren angegebene Begründung für ihren Asylantrag ist nicht geeignet, die Zuerkennung der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Zur Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die Gründe des Beschlusses vom 07.09.2017 in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 19 L 3022/17.A, deren Richtigkeit durch das Klagevorbringen nicht in Frage gestellt wird.
Die Klägerin hat bei dieser Sachlage auch offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.
Für das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise statt dessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.