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Verwaltungsgericht Köln·19 K 10296/16·19.07.2018

Kindertagespflege: Keine höhere Förderpauschale ohne bewilligten Betreuungsumfang

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Eine Tagespflegeperson verlangte für 2016 eine höhere laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII trotz Herabsetzung des bewilligten Betreuungsumfangs auf 25 Wochenstunden. Das VG Köln stellte das Verfahren teilweise wegen Klagerücknahme und übereinstimmender Erledigung ein und wies die Klage im Übrigen ab. Die Förderpauschale ist nur in dem Umfang zu gewähren, in dem eine öffentliche Förderung aufgrund elterlichen Antrags bewilligt ist. Die Festlegung des Betreuungsumfangs gegenüber den Eltern war bestandskräftig; ein Widerspruch per einfacher E‑Mail genügte nicht dem Schriftformerfordernis.

Ausgang: Verfahren teilweise eingestellt (Rücknahme/Erledigung), im Übrigen Klage auf höhere laufende Geldleistung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die laufende Geldleistung an eine Tagespflegeperson nach § 23 SGB VIII besteht nur, soweit und in dem Umfang eine öffentliche Förderung der Kindertagespflege bewilligt ist.

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Der Umfang der öffentlichen Förderung (Betreuungsstunden) wird auf Grundlage des Antrags der Eltern im Verhältnis zwischen Eltern und Jugendamt festgelegt und begrenzt die an die Tagespflegeperson zu zahlende Förderpauschale.

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Wird der Bescheid über den bewilligten Betreuungsumfang gegenüber den Eltern bestandskräftig, kann die Tagespflegeperson hieraus grundsätzlich keinen Anspruch auf eine darüber hinausgehende laufende Geldleistung ableiten.

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Ein per einfacher E‑Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur eingelegter Widerspruch wahrt das Schriftformerfordernis nicht und führt nicht zur Verhinderung der Bestandskraft des Verwaltungsakts.

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Nehmen Eltern eine Reduzierung des Betreuungsumfangs hin, trägt die Tagespflegeperson das wirtschaftliche Risiko, soweit sie das Betreuungsverhältnis trotz verringerter Förderung fortsetzt.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 VwGO§ 23 Abs. 1 SGB VIII§ 24 SGB VIII§ 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 3353/18 [NACHINSTANZ]

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen bzw. übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist als Tagespflegeperson unter anderem für Kinder aus dem Stadtgebiet der Beklagten tätig.

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Mit Bescheid vom 21. 12. 2015 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Betreuung des Kindes U.      P.          für die Zeit vom 13. 01. 2016 bis 31. 08. 2016 bei einem Betreuungsumfang von 34,5 Stunden wöchentlich eine monatliche laufende Geldleistung (Förderpauschale) i.H.v. 730,80 €.

4

Ab dem 17. 08. 2016 befand sich die Mutter von U.      im Mutterschutz.

5

Die Mutter von U.      stellte am 31. 08. 2016 einen Änderungsantrag, in dem sie auf den Mutterschutz ab dem 17. 08. 2016 und die sich anschließende Elternzeit hinwies.

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Mit Bescheid vom 06. 09. 2016 hob die Beklagte daraufhin den Bescheid vom 21. 12. 2015 teilweise auf und gewährte der Klägerin - teilweise rückwirkend - ab dem 17. 08. 2016 bis zum 13. 09. 2016 lediglich noch laufende Geldleistungen für 25 Wochenstunden (monatliche Förderpauschale 568,40 €).

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Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 06. 09. 2016 unter dem 28. 09. 2016 Widerspruch erhoben.

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Mit Bescheid vom 25. 10. 2016 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Betreuung des Kindes U.      P.          für die Zeit vom 14. 09. 2016 bis 29. 01. 2018 bei einem Betreuungsumfang von 25 Stunden wöchentlich eine monatliche Förderpauschale i.H.v. 568,40 € (2016), 576,93 € (2017) und 585,58 € (2018).

9

Gegen den Bescheid vom 25. 10. 2016 legte die Klägerin unter dem 15. 11. 2016 Widerspruch ein.

10

Der unter dem 28. 09. 2016 erhobene Widerspruch gegen den Bescheid vom 06. 09. 2016 wurde mit Bescheid vom 26. 10. 2016 bezüglich der vorliegend allein streitgegenständlichen Herabsetzung der Wochenstundenzahl zurückgewiesen.

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Die Klägerin hat am 16. 11. 2016 Klage erhoben.

12

Mit Wirkung zum 1. 1. 2017 trat eine Änderung der Förderrichtlinien der Beklagten in Kraft. Die neuen Förderrichtlinien sehen vor, dass ein Grundanspruch auf wöchentlichen Betreuung in einem Umfang von 35 Stunden besteht.

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Unter dem 09. 01. 2017 beantragte die Kindesmutter, rückwirkend ab dem 01. 01. 2017 einen Betreuungsumfang von 30 Stunden finanziell zu fördern. Dem Antrag der Kindesmutter wurde mit Bescheid vom 02. 03. 2017 entsprochen.

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Mit Bescheid vom 02. 03. 2017 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Betreuung des Kindes U.      P.          für die Zeit vom 01. 01. 2017 bis 29. 01. 2018 bei einem Betreuungsumfang von 30 (bis 32) Stunden wöchentlich eine monatliche Förderpauschale i.H.v. 659,34 € (2017) bzw.669,23 € (2018).

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Mit Bescheid vom 03. 08. 2017 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Betreuung des Kindes U.      P.          für die Zeit vom 01. 08. 2017 bis 29. 01. 2018 bei einem Betreuungsumfang von 30 Stunden wöchentlich eine monatliche Förderpauschale i.H.v. 668,99 € (2017) bzw.679,02 € (2018).

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Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin unter anderem vor, eine Tagespflegeperson habe einen Anspruch auf laufende Geldleistung. Das bedeute, dass die Leistung über einen längeren Zeitraum gewährt werden müsse, damit die Tagespflegeperson sich auf die Leistung und deren Höhe verlassen könne. Die Herabsetzung der Wochenstundenzahl während der Mutterschutzzeit widerspreche der „Handreichung Kindertagespflege in NRW“, es liege auch eine Ungleichbehandlung gegenüber KiTa-Kindern vor. Der Satzungsgeber dürfe den einmal entstandenen Anspruch auf laufende Geldleistung nicht im Nachhinein aus Gründen kürzen, die die Tagespflegeperson nicht beeinflussen könne. Es sei ihr nicht möglich, den Verlust von 162,40 € durch die Betreuung eines anderen Kindes aufzufangen; das sei praktisch nicht durchführbar.

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Die Klägerin hat ursprünglich sinngemäß beantragt,

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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 06. 09. 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. 10. 2016 sowie unter Abänderung der Bescheide vom 25. 10. 2016, 02. 03. 2017 und 03. 08. 2017 zu verpflichten, der Klägerin eine weitere laufende Geldleistung für 34,5 Wochenstunden für den Zeitraum 17. 08. 2016 bis 30. 09. 2017 in Höhe von 1.453,76 € zu gewähren.

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Die Klägerin hat die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, soweit Ansprüche auf weitergehende laufende Geldleistung ab dem 01. 01. 2017 geltend gemacht wurden.

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Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit Ansprüche auf weitergehende laufende Geldleistung für die Zeit vom 17. 08. 2016 bis 31. 08. 2016 geltend gemacht wurden.

21

Die Klägerin beantragt nunmehr noch,

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die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 06. 09. 2016, des Widerspruchsbescheides vom 26. 10. 2016 und des Bescheides vom 25. 10. 2016 zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum 01.09.2016 bis 31.12.2016 laufende Geldleistungen auf der Basis von 34,5 Wochenstunden zu gewähren, soweit dies nicht bereits geschehen ist.

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Die Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Zur Begründung führt die Beklagte unter anderem aus, der Mutter des betreuten Kindes U.      P.          sei mit bestandskräftigem Bescheid vom 06.09.2016 ein Betreuungsumfang von 25 Stunden und damit eine Förderleistung für 25 Stunden pro Woche bewilligt worden. Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin sei damit schon aus formalen Gründen ausgeschlossen. Die Mutter des betreuten Kindes U.      P.          habe unabhängig davon auch keinen erhöhten Bedarf durch Vorlage ärztlicher Atteste oder in anderer Weise nachgewiesen. Die Mutter habe nach Änderung der Richtlinien ab 01. 01. 2017 lediglich einen Antrag auf Betreuung im Umfang von 30 Stunden gestellt und offenbar kein Bedürfnis nach umfänglicherer Betreuung.

26

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Klage zurückgenommen bzw. der Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO bzw. in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift einzustellen.

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Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

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Der streitbefangene Bescheid der Beklagten vom 06. 09. 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. 10. 2016 sowie der Bescheid vom 25. 10. 2016 sind bezogen auf den allein noch streitigen Förderungszeitraum 01. 09. 2016 bis 31. 12. 2016 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine weitergehende laufende Geldleistung.

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Rechtsgrundlage für die Gewährung von Geldleistungen in der Kindertagespflege ist § 23 SGB VIII. Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII unter anderem die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson.

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Die Höhe der laufenden Geldleistung wird gemäß § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt.

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Die Beklagte ist als Träger der öffentlichen Jugendhilfe zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin ab September 2016 für die Betreuung von U.      P.          laufende Geldleistungen lediglich in einem Umfang von 25 Wochenstunden beanspruchen kann. Aus der Gesetzessystematik sowie dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass eine Förderpauschale an die Tagespflegeperson nur zu gewähren ist, wenn und soweit eine öffentliche Förderung vorliegt. Der Betreuungsumfang und damit der Umfang der öffentlichen Förderung werden ausgehend von einem entsprechenden Antrag der Eltern im Verhältnis zwischen diesen und dem zuständigen Jugendamt festgelegt. Vorliegend wurde mit Bescheiden vom 06.09.2016 und 25. 10. 2016 der Betreuungsumfang auf 25 Wochenstunden festgelegt.

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Die Bescheide sind bestandskräftig geworden, da die Eltern von U.      P.          keinen Widerspruch eingelegt haben. Das nicht unterzeichnete Schreiben vom 06. 09. 2016 stellt keinen ordnungsgemäßen Widerspruch dar. Es ging nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten per mail bei der Beklagten ein. Zum einen kann es sich schon deshalb nicht um einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. 9. 2016 handeln, da die mail einging, bevor der Bescheid vom 6.9.2016 zuging. Zum anderen genügt die mail nicht den für die Widerspruchseinlegung maßgeblichen Formerfordernissen. Die mail ist mit keiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Ein durch eine gewöhnliche, d. h. nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur i. S. v. § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW versehene mail erhobener Widerspruch erfüllt nicht das Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Es wäre die Aufgabe der Eltern bzw. der alleinerziehenden Mutter von U.      gewesen, sich gegen die Reduzierung des Betreuungsumfangs zur Wehr zu setzen. Die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, das Betreuungsverhältnis zu beenden, wenn die laufende Geldleistung für eine Betreuung im Umfang von 25 Wochenstunden für sie nicht auskömmlich war und sie die Betreuung eines Kindes mit einem bewilligten Betreuungsumfang von 35 Wochenstunden angestrebt hat.

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Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Klage zurückgenommen wurde, auf § 155 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils der Klage beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klaglosstellung der Klägerin in Höhe von 81,20 € und die darauf beruhende teilweise Einstellung des Verfahrens aufgrund teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärungen für nicht dazu, dass die Beklagte an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen ist. Zwar hätte die Beklagte grundsätzlich gemäß § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits zu tragen. Der Grundsatz erfährt vorliegend aber eine Ausnahme, da die Beklagte bezogen auf die ursprüngliche Gesamtforderung nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO entsprechend.

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Das Verfahren ist nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

47

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

48

Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

49

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

50

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.