Aufhebung der Ablehnung eines weiteren Asylverfahrens (Dublin‑Überstellungsfrist)
KI-Zusammenfassung
Der ghanaische Kläger focht die Ablehnung eines weiteren Asylverfahrens und die Behandlung als Zweitantrag durch das Bundesamt an. Das VG Köln stellte zurückgenommene Teile der Klage ein und hob den Bescheid vom 15.01.2016 im Übrigen auf. Das Gericht hielt die Behandlung als Zweitantrag für rechtswidrig, da Deutschland wegen Ablauf der Überstellungsfrist nach Art.29 Abs.2 Dublin‑III‑VO zuständig geworden war und die Behörde unzureichende Ermittlungen zum Stand des Verfahrens in Ungarn durchgeführt hatte. Die Verfahrenskosten trägt jede Partei zur Hälfte.
Ausgang: Teile der Klage zurückgenommen/verfahren eingestellt; im Übrigen Bescheid des Bundesamts vom 15.01.2016 aufgehoben (Deutschland zuständig wegen Ablauf der Überstellungsfrist nach Dublin III).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Asylantrag darf nicht als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG behandelt werden, wenn der Staat aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin‑III‑VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden ist.
Ist der Ausgang eines Erstverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat trotz zumutbarer Ermittlungen nicht gesichert feststellbar, darf dies nicht ohne Weiteres zur Zurückweisung als Zweitantrag führen; dem Antragsteller ist die Fortführung des Verfahrens zu ermöglichen.
Bei Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Folge‑ und Zweitanträgen ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft; eine Verpflichtungsklage ist insoweit unstatthaft.
Das Gericht kann gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten ordnungsgemäß angehört bzw. auf die Anhörung verzichtet haben.
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Bescheid der Beklagten vom 15.01.2016 (Gesch.-Z.: 0000000 - 000) aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner bzw. die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger bzw. die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Am 14.05.2013 beantragte er in Ungarn Asyl. Ob bzw. wie der Antrag des Klägers in Ungarn beschieden worden ist, ist nicht bekannt. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 05.06.2013 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 16.07.2013 die Anerkennung als Asylberechtigter.
Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - am 15.10.2013 trug der Kläger im Wesentlichen folgendes vor: Sein Großvater sei Chef eines Voodoo-Clans gewesen. Als die Eltern des Klägers bei einem Autounfall ums Leben gekommen seien, habe er bei seinem Großvater gelebt. Als dieser im Jahre 2010 verstorben sei, habe der Voodoo-Clan gewollt, dass der Kläger den Thron besteige. Dies habe er jedoch nicht gewollt, weshalb er Ghana verlassen habe. Er habe auch nicht zur Polizei gehen können, weil das eine religiöse Sache gewesen sei.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.01.2016 wurde der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt (Ziff. 1). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2). Die Abschiebung nach Ghana oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, wurde angedroht (Ziff. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs.1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4).
Der Kläger hat am 19.02.2016 Klage erhoben.
Unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren trägt der Kläger insbesondere ergänzend vor, dass die Abschiebungsandrohung rechtswidrig sei. Die Entscheidung der Beklagten, seinen Asylantrag als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG zu behandeln sei rechtswidrig. Es sei nicht seine Sache, Auskunft zum Sachstand des Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat zu erteilen. Wenn die Behörden des zuständig gewordenen Mitgliedstaates trotz aller möglichen und zumutbaren Ermittlungen keine gesicherten Erkenntnisse über den Ausgang des Erstverfahrens erlangen, müssten sie ihm die Möglichkeit einräumen, das Verfahren fortzuführen. Die Beklagte habe keinerlei Ermittlungen zum Stand des Asylverfahrens in Ungarn angestellt. Schließlich drohe ihm bei einer Rückkehr nach Ghana soziale Ächtung, Verfluchung bis hin zum „Killing in Spirit“ sowie eine Bestrafung durch handfeste Angriffe auf Leib und Leben überall in Ghana.
Ursprünglich hat der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 15.01.2016 die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Flüchtling i. S. d. § 3 AsylG anzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass dem Kläger internationaler subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Mit Schreiben vom 17.01.2018 hat der Kläger seinen Klageantrag teilweise zurückgenommen.
Er beantragt nunmehr,
den Bescheid der Beklagten vom 15.01.2016 (Gesch.-Z.: 0000000 - 000) aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, der Kläger zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden ist und die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27.06.2017 insofern auf die Anhörung wirksam verzichtet hat. Es entscheidet ferner durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 04.04.2016 gem. § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat.
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Die Klage ist zunächst zulässig. Insbesondere ist die Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die statthafte Klageart, da in den Fällen der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen nach aktueller Rechtslage Unzulässigkeitsentscheidungen gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG vorliegen und die Verpflichtungsklage insofern unstatthaft ist,
vgl. hierzu umfassend BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris.
Die Klage ist gem. §§ 71a Abs. 4 AsylG i. V. m. § 36 Abs. 3 Satz 1 HS 1 AsylG und § 74 Abs. 1 HS 2 AsylG auch fristgerecht erhoben.
Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15.01.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte war nicht befugt, den Asylantrag des Antragstellers als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG zu behandeln. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern zur weiteren Begründung auf den gerichtlichen Eilbeschluss vom 01.03.2016 Bezug genommen. Im Übrigen kann die Entscheidung auch nicht auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1-4 AsylG). Insbesondere ist Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund des Ablaufes der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO zuständig geworden.
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, findet die Kostenentscheidung ihre Grundlage in §§ 155 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils beruht die Kostenentscheidung auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.