Beihilfe für Hörgerät: Ablehnung wegen GKV-Zahlung, Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Beihilfe für die Hörhilfe ihres berücksichtigungsfähigen Ehemanns. Zentral war, ob Zuzahlungen/Geldleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung eine Beihilfefähigkeit nach § 3 Abs. 3 BVO NRW ausschließen. Das Gericht stellte die teilweise zurückgenommene Klage ein und wies den übrigen Teil ab, weil die GKV Geldleistungen für das Hilfsmittel erbracht hatte. Die Auslegung stützt sich auf § 33 SGB V.
Ausgang: Klage teilweise zurückgenommen (Einstellung) und hinsichtlich des übrigen Begehrens abgewiesen, da GKV-Geldleistung die Beihilfe ausschließt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 3 Abs. 3 BVO NRW sind krankheitsbedingte Aufwendungen nicht beihilfefähig, wenn die berücksichtigungsfähige Person Sach- oder Dienstleistungen erhält.
Geldleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Hilfsmittel sind als Sach- oder Dienstleistungen im Sinne des § 3 Abs. 3 BVO NRW zu behandeln (Verweis auf § 33 SGB V).
Ergibt sich aus vorgelegten Unterlagen, dass die gesetzliche Krankenversicherung Geldleistungen für ein Hilfsmittel erbracht hat, schließen diese Leistungen eine Beihilfebewilligung nach § 3 Abs. 3 BVO NRW aus.
Wird eine Klage teilweise zurückgenommen, ist das Verfahren hinsichtlich des zurückgenommenen Teils gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist als Ruhestandsbeamtin des beklagten Landes zu einem Bemessungssatz von 70 % zu den krankheitsbedingten Aufwendungen ihres berücksichtigungsfähigen Ehegatten beihilfeberechtigt. Der Ehegatte ist seit dem 01.04.2002 in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
Die Klägerin beantragte unter dem 27.05.2016 beim beklagten Land u.a. die Gewährung einer Beihilfe für die ihrem Ehegatten entstandenen Aufwendungen für eine Hörhilfe. Die Hörgeräte C. GmbH & Co KG hatte dem Ehegatten der Klägerin für den Erwerb einer Hörhilfe mit Rechnung vom 14.04.2016 einen Betrag von insgesamt 5.734,02 € in Rechnung gestellt. Von diesem Betrag brachte die C. GmbH & Co KG den von der gesetzlichen Krankenversicherung des Ehegatten gezahlten Betrag von 1.534,02 € in Abzug und stellte den für gesetzlich Krankenversicherte geltenden Zuzahlungsbetrag von 20,00 € in Rechnung. Endgültig machte Sie mit der o.g. Rechnung damit einen Betrag von 4.220,00 € geltend.
Mit Bescheid vom 01.06.2016 lehnte das beklagte Land die Bewilligung einer Beihilfe mit der Begründung ab, dass gem. § 3 Abs. 3 BVO NRW Zuzahlungen bei Hilfsmitteln nicht beihilfefähig seien.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin legten im Namen ihres Ehegatten unter dem 01.07.2016 Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.06.2016 ein. Das beklagte Land sah den Widerspruch als von der Klägerin erhoben an und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2016 unter Bezugnahme auf die Gründe des Ausgangsbescheides zurück.
Die Klägerin hat am 11.11.2016 Klage erhoben, die zunächst auf die Bewilligung einer Beihilfe in Höhe von 2.800,00 € gerichtet war. Mit Schriftsatz vom 08.03.2017 hat die Klägerin die Klage dahingehend beschränkt, dass sie die Bewilligung einer Beihilfe in Höhe von 1.285,98 € begehrt. Zur Begründung trägt sie vor, dass ihr der für Hörgeräte in Anlage 3 zu § 3 Nr. 10 BVO NRW festgelegte Höchstbetrag von 1.400,00 € je Ohr, also 2.800,00 € zustehe. Von diesem beihilferechtlichen Höchstbetrag sei der ihrem Ehegatten von der Versicherung gezahlte Betrag von 1.514,02 € in Abzug zu bringen, so dass noch ein Differenzbetrag in Höhe von 1.285,98 € als beihilfefähig anzuerkennen sei.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land unter Änderung des Bescheides vom 01.06.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2016 zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.285,98 € zu bewilligen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es meint, dass die Aufwendungen für die Hörhilfe gem. § 3 Abs. 3 BVO NRW nicht beihilfefähig seien, weil der berücksichtigungsfähige Ehegatte der Klägerin für die Hörhilfe Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen habe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 VwGO erklärt haben.
Soweit die Klägerin die Klage mit der Beschränkung auf die Bewilligung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 1.285,98 € teilweise zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Klage im Übrigen hat keinen Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die Hörhilfe, die ihrem berücksichtigungsfähigen Ehemann mit Rechnung vom 14.04.2016 in Rechnung gestellt wurden. Die Aufwendungen für die Hörhilfe ihres Ehemannes sind gem. § 3 Abs. 3 BVO NRW nicht beihilfefähig. Nach dieser Vorschrift werden zu krankheitsbedingten Aufwendungen keine Beihilfen gezahlt, wenn eine berücksichtigungsfähige Person Sach- oder Dienstleistungen erhält. Als Sach- oder Dienstleistungen gelten auch Geldleistungen bei Hilfsmitteln (§ 33 SGB V). Der berücksichtigungsfähige Ehegatte der Klägerin hat für die Anschaffung seiner Hörhilfe ausweislich der Rechnung vom 14.04.2016 Geldleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 1.534,02 € erhalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur teilweisen Klagerücknahme am 08.03.2017 auf
2.800,00 €
und für die Zeit danach auf
1.285,98 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.