Mehrarbeitsvergütung: Dienstherr darf vergütete Stunden auf älteste Überstunden anrechnen
KI-Zusammenfassung
Ein Polizeibeamter begehrte, dass im Jahr 2017 vergütete Mehrarbeit nicht von seinem „Vor-2015“-Konto, sondern von 2016 abgebucht wird. Streitpunkt war, ob der Beamte die Anrechnungsreihenfolge bestimmen kann, um Verjährungsrisiken zu vermeiden. Das VG Köln wies die Klage ab: Beantragt ein Beamter nur Teilvergütung, steht die Zuordnung der vergüteten Stunden im Ermessen des Dienstherrn. Die Anrechnung auf die älteste Mehrarbeit sei wegen des Vorrangs von Freizeitausgleich für jüngere Stunden sachgerecht; Verjährung könne durch rechtzeitige (ggf. über 480 Stunden hinausgehende) Anträge verhindert werden.
Ausgang: Klage auf Umbuchung vergüteter Mehrarbeitsstunden von „vor 2015“ auf das Konto 2016 abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Ausgleich dienstlich angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit nach § 61 LBG NRW erfolgt vorrangig durch Dienstbefreiung; Mehrarbeitsvergütung tritt nur ein, wenn Freizeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist.
Beantragt ein Beamter lediglich die Vergütung eines Teils seiner geleisteten Mehrarbeit, steht es im Ermessen des Dienstherrn, auf welchen Bestand an Mehrarbeitsstunden die gezahlte Vergütung angerechnet wird.
Eine Anrechnung vergüteter Mehrarbeit auf die ältesten Überstunden kann sachgerecht sein, wenn dadurch der Vorrang des Freizeitausgleichs für jüngere Mehrarbeitsstunden gewahrt wird.
Aus einer drohenden Verjährung einzelner Mehrarbeitsansprüche folgt grundsätzlich kein Anspruch des Beamten auf eine bestimmte Verrechnungs- bzw. Abbuchungsreihenfolge, solange dem Beamten effektive Möglichkeiten verbleiben, Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen.
Die in § 61 Abs. 2 LBG NRW geregelte Höchstgrenze von 480 Stunden bezieht sich auf das Entstehungsjahr der Mehrarbeit und nicht auf das Jahr der Auszahlung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger steht als Polizeihauptkommissar in den Diensten des beklagten Landes. Seine Beschäftigungsbehörde ist das Polizeipräsidium (PP) C. . Mit seiner Klage wendet er sich gegen die Anrechnung von Mehrarbeit, die er vor dem Jahr 2015 geleistet hat, auf eine ihm im Jahr 2017 bewilligte Mehrarbeitsvergütung.
Der Kläger hat – wie ein Großteil seiner Kollegen – eine große Zahl Überstunden geleistet. Sein Überstundenkonto wies im März 2017 Überstunden von mehr als 1.600 Stunden aus, die ab dem Jahr 2015 und auch in der Zeit davor von ihm geleistet worden waren.
Die Vielzahl der von den Polizeivollzugsbeamten des Landes geleisteten Überstunden nahm das Innenministerium NRW mit Erlass vom 22.05.2015 zum Anlass, um für die vor dem Jahr 2015 geleisteten Mehrarbeitsstunden bis zum 31.12.2020 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Der Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung für im Jahre 2015 geleistete Mehrarbeit verjährt unter Zugrundelegung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gem. § 195 BGB am 31.12.2018, der Vergütungsanspruch für im Jahre 2016 geleistete Mehrarbeit am 31.12.2019 und der Vergütungsanspruch für im Jahre 2017 geleistete Mehrarbeit am 31.12.2020.
Der Kläger beantragte beim PP C. im Januar und März 2017 auf den für diesen Zweck vorformulierten Antragsformularen, ihm für im „Dezember 2015“ und „Februar 2016“ geleistete Mehrdienststunden von jeweils 100 Stunden eine finanzielle Vergütung zu zahlen. Das PP C. genehmigte die geleisteten Überstunden als Mehrarbeit gem. § 61 LBG NRW und bewilligte die Auszahlung einer Mehrarbeitsvergütung. Das LBV NRW zahlte dem Kläger die beantragte Mehrarbeitsvergütung für insgesamt 200 Überstunden aus. Das für die Verbuchung der Überstunden zuständige Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste der Polizei NRW (LZPD NRW) buchte die dem Kläger ausgezahlten 200 Mehrarbeitsstunden vom Konto für vor dem Jahr 2015 geleistete Überstunden ab, obwohl das Konto des Klägers für das Jahr 2016 im Januar und März 2017 noch 445,36 und 393,18 Überstunden auswies. Das PP C. teilte dem Kläger die Verbuchungsweise mit E-Mail des zuständigen Sachbearbeiters vom 01.02.2017 mit.
Der Kläger beanstandete mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.03.2017 dem PP C. gegenüber, dass die ihm ausbezahlten 200 Mehrarbeitsstunden nicht seinem Konto für das 2. Verjährungsjahr 2016, sondern dem Stundenkonto für die Zeit vor dem Jahre 2015 abgebucht worden seien. Er habe einen Anspruch darauf, dass die Mehrarbeitsvergütung auf den am stärksten durch Verjährung bedrohten Überstundenbestand angerechnet werde. Der Kläger beantragte deshalb, die ihm gewährte Mehrarbeitsvergütung für zweimal 100 Stunden auf das Konto für das 2. Verjährungsjahr anstatt auf das Konto für die Jahre vor 2015 anzurechnen.
Das PP C. legte das Schreiben des Klägers vom 29.03.2017 dem LZPD NRW zur Stellungnahme vor. Das LZPD NRW teilte dem PP C. mit Schreiben vom 09.05.2017 mit, dass kein Anlass für eine Änderung der Berechnung der Mehrarbeitsvergütung bestehe. Die Anrechnung beruhe auf dem Erlass des Innenministeriums vom 21.01.2008, wonach die „älteste“ Mehrarbeit zuerst abzubauen sei. An dieser Abrechnungsweise ändere der Erlass vom 22.05.2015 nichts, mit dem für vor 2015 geleistete Mehrarbeitsstunden bis zum 31.12.2020 auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde. Nach diesem Erlass solle der Abbau der Mehrarbeitsstunden vorrangig durch Dienstbefreiung erfolgen. Die Mehrarbeit des zweiten und dritten Verjährungsjahres (2015 und 2016) werde der Mehrarbeit vor 2015 deshalb in der Abbaureihenfolge nur vorangestellt, soweit für die Mehrarbeit Freizeitausgleich gewährt werde.
Das PP C. übersandte den Prozessbevollmächtigten des Klägers die Stellungnahme des LZPD vom 09.05.2017. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers baten mit Schreiben vom 29.05.2017 um Erstellung eines „rechtsmittelfähigen Bescheides“.
Das PP C. lehnte den Antrag des Klägers vom 29.03.2017 mit Bescheid vom 31.05.2017 im Wesentlichen mit Begründung ab, dass das dem PP C. vorgesetzte LZPD NRW für die Verbuchung vergüteter Mehrarbeit zuständig sei.
Der Kläger hat nach Zustellung des Bescheides am 17.06.2017 am 11.07.2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe einen Anspruch darauf, dass auf seinen Antrag auf Mehrarbeitsvergütung die Überstunden angerechnet werden würden, die am stärksten von der Verjährung bedroht seien. Das LZPD könne sich in seinem Schreiben vom 09.05.2017 nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die im Jahre 2015 und 2016 geleistete Mehrarbeit in der Abbaureihenfolge der Mehrarbeit vor 2015 nur vorangestellt werde, wenn für die Mehrarbeit Freizeitausgleich gewährt werde. Die Entscheidung darüber, ob Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung gewährt werde, sei vorrangig. Erst wenn feststehe, ob Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung gewährt werde, sei über die Verrechnung bestehender Überstunden zu entscheiden.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des PP C. vom 31.05.2017 zu verurteilen, 108,36 Stunden, für die ihm im Januar 2017 und März 2017 Mehrarbeitsvergütung gezahlt wurde, seinem Stundenkonto für die Zeit vor 2015 wieder gut zu schreiben und die 108,36 Stunden seinem Stundenkonto für im Jahr 2016 geleistete Mehrarbeit abzubuchen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Auswahl der abzugeltenden Mehrarbeitsstunden. Soweit er beantragt habe, 100 Mehrarbeitsstunden „aus Dezember 2015“ auszuzahlen, sei die Anrechnung auf die vor 2015 geleistete Mehrarbeit folgerichtig, weil der Kläger im Dezember 2015 lediglich 36,60 Stunden Mehrarbeit geleistet habe. Dem Kläger entstehe durch die Abbuchungsweise kein Nachteil, weil ihm eine finanzielle Vergütung für bis zu 480 Stunden im Jahr gewährt werden könne. Der Kläger habe seit dem Jahr 2014 bislang lediglich 350 Stunden zur finanziellen Vergütung eingereicht. Im Übrigen sei das PP C. nicht in der Lage, die Buchungsreihenfolge für vergütete Mehrarbeit zu ändern. Für die Abbuchung ausbezahlter Überstunden sei das LZPD NRW zuständig.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des beklagten Landes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist zwar zulässig. Das nach § 54 Abs. 2 BeamtStG i.V.m. § 103 Abs. 1 LBG NRW vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt. Ein Vorverfahren ist nach den o.g. Vorschriften vorliegend erforderlich, weil es sich bei dem Klagebegehren um eine besoldungsrechtliche Angelegenheit i.S.v. § 103 Abs. 1 LBG NRW handelt. Die in Streit stehende Mehrarbeitsvergütung gehört gem. §§ 1 Abs. 4 Nr. 5, 66 LBesG NRW zur Besoldung des Beamten. Der Kläger hat das für alle Klagearten nach § 54 Abs. 2 BeamtStG vorgesehene Vorverfahren durchgeführt. Er hat zwar nicht ausdrücklich Widerspruch gegen die vom beklagten Land vorgenommene Stundenabbuchung eingelegt. Ein konkludent erhobener Widerspruch kann aber in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20.03.2017 gesehen werden, mit dem diese die Abbuchungsweise beanstandeten. Der sinngemäß eingelegte Widerspruch des Klägers wurde durch den Bescheid des PP Köln vom 31.05.2017 sinngemäß zurückgewiesen.
Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger kann nicht verlangen, dass 108,36 Überstunden, für die ihm im Januar 2017 und März 2017 Mehrarbeitsvergütung gezahlt wurde, seinem Stundenkonto für die Zeit vor 2015 wieder gut geschrieben und seinem Stundenkonto für im Jahr 2016 geleistete Mehrarbeit abgebucht wird.
Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Abbuchungsreihenfolge geleisteter Mehrarbeit kommt allein die Bestimmung des § 61 LBG NRW in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist der Beamte verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren (§ 61 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW). Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von längstens 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung erhalten (§ 61 Abs. 2 LBG NRW). Die Höhe der Mehrarbeitsvergütung richtet sich nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung des Bundes. Die Landesregierung NRW hat von der in § 66 LBesG NRW geregelten Verordnungsermächtigung noch keinen Gebrauch gemacht. Der Runderlass des Finanzministeriums NRW vom 30.09.1974, mit dem die Mehrarbeitsvergütungsverordnung des Bundes für Landesbeamte für anwendbar erklärt wurde, gilt fort.
Der für Mehrarbeit vom Dienstherrn zu leistende Ausgleich (Freizeitausgleich und Mehrarbeitsvergütung) setzt nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 61 LBG NRW zwar keinen Antrag des Beamten voraus. Weil die Vorschrift aber mit Freizeitausgleich und Vergütung mehrere Arten des Ausgleichs vorsieht, muss der Beamte durch einen Antrag bestimmen können, welche Mehrarbeit durch welche Ausgleichsart ausgeglichen werden soll. Der Kläger hat mit seinen Anträgen von Januar 2017 und März 2017 bestimmt, dass 200 Stunden seiner geleisteten Mehrarbeit durch Gewährung einer Vergütung ausgeglichen werden sollen. Er hat anfangs nicht konkret bezeichnet, für welche Mehrarbeit auf seinem umfangreichen Konto er Vergütung verlangt. Mit seinem im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.03.2017 gestellten Antrag hat er aber bestimmt, dass ihm für 200 Stunden im Jahre 2016 geleisteter Mehrarbeit Vergütung gewährt werden soll.
Diesem Antrag hat das beklagte Land nicht entsprochen. Es hat zwar die Vergütung gezahlt, damit aber vor dem Jahr 2015 geleistete Mehrarbeit von 200 Stunden ausgeglichen. Diese Abbungsweise lässt Ermessensfehler nicht erkennnen. Beantragt ein Beamter – wie hier –, nur einen Teil seiner geleisteten Mehrarbeit zu vergüten, steht es im Ermessen des Dienstherrn auf welche geleistete Mehrarbeit er die Vergütung anrechnet, weil dem Dienstherrn für die Entscheidung darüber, ob er überhaupt eine Mehrarbeitsvergütung zahlt, nach § 61 Abs. 2 LBG NRW Ermessen eingeräumt ist.
Dass das beklagte Land bei der Entscheidung über die Zahlung der Vergütung im Januar 2017 und März 2017 die ausgezahlte Vergütung nicht auf die im Jahre 2016 geleistete Mehrarbeit angerechnet hat, kann wegen des nach § 61 Abs. 1 LBG NRW vorrangigen Ausgleichs durch Freizeitausgleich als sachgerecht angesehen werden. Das beklagte Land durfte im Zeitpunkt seiner Entscheidung berücksichtigen, dass die im Jahr 2016 geleistete Mehrarbeit noch durch Freizeitausgleich anstelle der Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung ausgeglichen werden konnte. Die für den Freizeitausgleich in § 61 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW vorgesehene Frist von einem Jahr war für den überwiegenden Anteil der im Jahre 2016 geleisteten Mehrarbeit im Januar 2017 und März 2017 noch nicht abgelaufen. Durch die vorrangige Abbuchung der ältesten geleisteten Mehrarbeit, die der Vorrangigkeit des Freizeitausgleichs Rechnung trägt, wird der Kläger nicht unangemessen belastet. Die vorrangige Abbuchung der vor dem Jahre 2015 geleisteten Mehrarbeit hindert den Kläger nicht daran, die im Jahre 2016 geleistete Mehrarbeit innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist geltend zu machen. Würde der Kläger ab dem Jahr 2017 Mehrarbeitsvergütung pro Jahr nur in Höhe der in § 61 Abs. 2 LBG NRW festgelegten Höchstgrenze von 480 Stunden geltend machen, liefe er zwar Gefahr, dass seine im Jahre 2017 noch bestehenden, vorrangig abzubuchenden Überstunden von rund 1.346 Stunden aus der Zeit vor dem Jahr 2015 erst im Jahre 2020 und damit zu einem Zeitpunkt abgebaut sind, in dem die im Jahre 2016 entstandenen Überstanden bereits verjährt sind. Der Kläger kann den Eintritt der Verjährung für die im Jahre 2016 geleistete Mehrarbeit aber ohne weiteres dadurch verhindern, dass er spätestens im Jahre 2019 die Vergütung von Mehrarbeitsstunden beantragt, die über die 480-Stundengrenze des § 61 Abs. 2 LBG NRW hinausgeht und auch die im Jahre 2016 geleistete Mehrarbeit umfasst. Bei dieser Vorgehensweise wäre das beklagte Land gehalten, nur 480 vergütete Stunden von dem Stundenkonto vor dem Jahre 2015 abzubuchen und die über die Höchstgrenze von 480 Stunden hinausgehende Stundenzahl (wiederum höchstens 480 Stunden) auf das Stundenkonto für das Jahr 2016 anzurechnen. Das beklagte Land hat hier zu berücksichtigen, dass sich die in § 61 Abs. 2 LBG NRW geregelte 480-Stunden-Grenze auf das Entstehungs- und nicht auf das Auszahlungsjahr bezieht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,00 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.