Klage auf Asyl/Flüchtlingsschutz abgewiesen wegen unglaubwürdigem Vortrag
KI-Zusammenfassung
Der ghanaische Kläger begehrt Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Flüchtling und subsidiären Schutz und wendet sich gegen die Ablehnung des Bundesamts. Zentrales Problem ist die Glaubhaftigkeit seines Vortrags und mögliche gesundheitliche Abschiebungshindernisse. Das VG Köln weist die Klage ab, da erhebliche Widersprüche und ein detailarmer Vortrag vorliegen und medizinische Befunde kein Abschiebungsverbot begründen.
Ausgang: Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter/Flüchtling und subsidiären Schutz abgewiesen; Abschiebungsverbot verneint
Abstrakte Rechtssätze
Art.16a Abs. 1 GG findet keine Anwendung, wenn der Asylbewerber aus einem sicheren Drittstaat über den Landweg eingereist ist (Art.16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylG).
Ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nach § 3 AsylG setzt glaubhaftes Vorbringen voraus, dass der Antragsteller wegen eines in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Grundes verfolgt wird und der Staat keinen Schutz bietet bzw. keine inländische Fluchtalternative besteht (§§ 3, 3c, 3e AsylG).
Die Glaubhaftigkeitsprüfung verlangt eine detailreiche, widerspruchsfreie und lebensnahe Darstellung des Asylschicksals; erhebliche Widersprüche oder ein detailarmer Vortrag rechtfertigen die Abweisung des Antrags.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG greift nur, wenn der Betroffene eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung glaubhaft macht, die sich durch Abschiebung wesentlich verschlechtern würde; vorgelegte medizinische Befunde müssen diese Gefahr konkret belegen.
Bei Bezug auf allgemeine Gefahren im Herkunftsstaat besteht regelmäßig kein individueller Anspruch nach § 60 Abs. 7 AufenthG; Schutz gegen Abschiebung wegen allgemeiner Gefahren ist überwiegend nur im Rahmen eines generellen Abschiebestopps nach § 60a Abs. 1 AufenthG möglich (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Uretils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.1991 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im Januar 2016 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 17.08.2016 die Anerkennung als Asyberechtigter.
Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 17.08.2016 trug der Kläger vor, er habe Ghana im Dezember 2013 verlassen müssen. Er sei homosexuell und habe 2 Jahre mit einem Partner zusammengelebt. Weil sein Partner gesundheitliche Probleme an seinem After gehabt habe, sei er ins Krankenhaus gegangen. Sein Partner habe im Krankenhaus gesagt, dass er – der Kläger – für die Probleme an seinem After veranwortlich sei. Der Arzt habe daraufhin die Polizei verständigt. Die Polizei habe ihn – den Kläger – zu Hause festgenommen und für 1 Woche inhaftiert. Nachdem er – der Kläger – seinen Vater aus der Haft angerufen hätte, sei dieser zur Polizeiwache gekommen und habe für seine Freilassung gesorgt. Er – der Kläger – habe sich nach seiner Entlassung täglich bei der Polizei melden müssen. Die Polizei sagte, dass sie den Fall des Klägers nicht der vorgesetzten Stelle melden wollten. Sonst würde der Kläger vor Gericht geladen. Die Polizei habe aber verlangt, dass er und sein Vater das Land verlassen müssten, weil der Fall des Klägers sonst im Fernsehen übertragen werde. Er und sein Vater seien dann eines Nachts von C. aufgebrochen. Auf Nachfrage erklärte der Kläger, dass sich das alles im Dezember 2013 ereignet habe. Was aus seinem Partner geworden sei, wisse er nicht. Er habe sich nach ihm nicht mehr erkundigt. Von Libyen habe er bei seiner Mutter angerufen. Die habe die Polizei davon informiert, dass er außer Landes sei. Bei einer weiteren Anhörung wurde dem Kläger vorgehalten, dass er sich nach Erkenntnissen des Bundesamtes bereits im Jahre 2009 in Italien aufgehalten habe. Auf Nachfrage erklärte der Kläger zunächst, dass er nach dem Jahre 2009 nicht mehr nach Ghana zurückgekehrt sei. Auf Vorhalt seiner Angaben erklärte er, dass er Dezember 2013 aus Ghana ausgereist sei, erklärte er, dass er Italien im Jahre 2011 mit dem Flugzeug von Rom Richtung Ghana verlassen habe.
Mit Bescheid vom 24.10.2016, dem Kläger bekannt gegeben am 04.11.2016, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Ghana an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG befristete das Bundesamt auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Der Kläger hat am 10.11.2016 Klage erhoben.
Er trägt zur Begründung der Klage vor, dass das Bundesmat sein Vorbringen fehlerhaft gewürdigt habe. Es habe seinen Gesundheitszustand nach erfolgter Blinddarmoperation falsch eingeschätzt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 24.10.2016 zu verpflichten,
1. ihn als Asylberechtigten und als Flüchtling i.S.d. § 3 AsylG anzuerkennen, hilfsweise
2. festzustellen, dass ihm internationaler subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, hilfsweise,
3. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Bundesamtsakte.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte verhandeln und zur Sache entscheiden, obwohl der Kläger zur mündlichen Verhandlung am 20.04.2018 nicht erschienen ist. Der im vorliegenden Klageverfahren nicht anwaltlich vertretene Kläger wurde unter Hinweis auf die Entscheidungsbefugnis des Gerichts gem. § 102 Abs. 2 VwGO ordnungsgemäß zum Termin am 20.04.2018 persönlich geladen. Die Ladung zum Termin konnte dem Kläger unter der von ihm angegebenen Adresse „Zentrale UE NU L. , C1.------straße 0, 00000 L. “ zwar nicht zugestellt werden. Die Zustellung gilt aber gem. § 10 Abs. 2 satz 5 AsylG mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, weil es sich bei der genannten Anschrift, um die letzte Anschrift handelt, die dem Gericht aufgrund der Angaben des Klägers in seiner Klageschrift bekannt sind. Über den Inhalt der Zustellungsvorschriften des § 10 AsylG wurde der Kläger ausweislich des von ihm am 17.08.2016 unterschriebenen Hinweises belehrt.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Er kann sich nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen, weil er nach eigenen Angaben auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat im Sinne der Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a AsylG ins Bundesgebiet eingereist ist.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II, S. 559, 560, im Folgenden: GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG nach Maßgabe von §§ 3a bis 3e AsylG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der GFK ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG.
Eine solche Verfolgung hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Das vom Kläger beim Bundesamt vorgebrachte Asylvorbringen, dass er Ghana deshalb verlassen habe, weil ihm dort Verfolgung wegen seiner Homosexualität gedroht habe, ist unglaubhaft. Ein glaubhafter Asylvortrag setzt voraus, dass der Asylbewerber sein Asylschicksal detailreich, lebensnah und frei von Widersprüchen schildert. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Sein Vorbringen weist erhebliche Widersprüche auf. So hat er bei seiner erstmaligen Anhörung vor dem Bundesamt am 17.08.2016 angegeben, dass er im Dezember 2013 aus Furcht vor Verfolgung erstmals aus seinem Heimatland Ghana ausgereist sei. Erst als dem Kläger bei seiner zweiten Anhörung am 20.10.2016 der vom Bundesamt ermittelte Sachverhalt vorgehalten wurde, dass er bereits im Jahre 2009 in Italien ein Asylverfahren betrieben hat, räumte der Kläger ein, dass er sich im Jahre 2009 in Italien aufgehalten habe. Soweit er das Verschweigen seiner erstmaligen Ausreise bei seiner Anhörung am 17.08.2016 damit erklärt, dass es sich bei der behaupteten Ausreise im Dezember 2013 und die Einreise ins Bundesgebiet um eine neue Einreise gehandelt habe, vermag diese Erklärung den Widerspruch nicht auszuräumen. Denn bevor dem Kläger seine in der Anhörung vom 17.08.2016 gemachten Angaben vorgehalten wurden, dass er aus Ghana im Dezember 2013 geflohen sei, hat der Kläger bei seiner Anhörung am 20.10.2016 auf ausdrückliche Nachfrage zunächst angegeben, nach dem Jahre 2009 nicht mehr nach Ghana zurückgekehrt zu sein. Erst auf Vorhalt seiner Angaben in der Anhörung vom 17.08.2016 hat der Kläger behauptet, im Jahre 2011 von Italien nach Ghana per Flugzeug zurückgekehrt zu sein. Diese Angabe steht wiederum in Widerspruch zu den in der Anhörung vom 17.08.2016 gemachten Angaben. Dort hat der Kläger ausweislich des Anhörungsprotokolls auf Nachfrage ausdrücklich angegeben, sein Heimatland „erstmalig“ im Dezember 2013 verlassen zu haben. Im Übrigen ist der Sachvortrag des Klägers detailarm und wenig lebensnah. In hohem Maße lebensfern ist es, wenn der Kläger behauptet, dass ihn die ghanische Polizei, die ihn wegen seiner angeblichen Homosexualität zunächst verhaftet haben soll, zur Ausreise ins Ausland gedrängt haben soll und dass ein Polizist dem Kläger sogar bei dessen Ausreise aus Ghana geholfen haben soll.
Der Kläger hat bei dieser Sachlage auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Der Kläger hat keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG droht.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Beruft sich der einzelne Ausländer dabei auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur im Rahmen eines generellen Abschiebestopps nach § 60a Abs. 1 AufenthG erhalten (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). In einem solchen Fall steht dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG tritt allerdings gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht ein, wenn bei dem Ausländer eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde.
Eine Gefahr in diesem Sinne droht dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Ghana nicht. Die im behördlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Befunde und Berichte über die beim Kläger durchgeführte Blinddarmoperation belegen nicht, dass beim Kläger eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegt.
Die Abschiebungsandrohung entspricht §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.