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Verwaltungsgericht Köln·18 L 993/15·19.05.2015

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Widerruf der Taxigenehmigung abgelehnt

Öffentliches RechtPersonenbeförderungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner Taxigenehmigung (Bescheid vom 7.4.2015). Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da bei summarischer Prüfung der Widerruf offensichtlich rechtmäßig erschien und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Ausschlaggebend waren erhebliche Steuerrückstände und wiederholtes pflichtwidriges Verhalten, das Sicherheitsrisiken begründen kann.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Widerruf der Taxigenehmigung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgt im Ermessen und ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu treffen; maßgeblich sind die Erfolgsaussichten des eventuellen Hauptsacheverfahrens.

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Überwiegt bei summarischer Prüfung die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist abzulehnen.

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Die Behörde hat eine Genehmigung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG nicht mehr vorliegen; dies ist eine gebundene Entscheidung.

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Erhebliche Steuerrückstände begründen nach der Berufszugangsverordnung (PBZugV) mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit und rechtfertigen im Rahmen der summarischen Prüfung die Annahme der Unzuverlässigkeit des Unternehmers.

Relevante Normen
§ PBefG § 25 Abs 1 S 1 Nr 1§ PBefG § 13 Abs 1 S 1§ PBef.G § 17 Abs 5§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 636/15 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 7.4.2015 wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage, die – wie hier – durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen ist, wiederherstellen, wenn es bei der hierbei zu treffenden Ermessensentscheidung zu der Auffassung gelangt, dass das individuelle Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsakts verschont zu bleiben, gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten eines eventuellen Hauptsacheverfahrens von entscheidender Bedeutung. Lässt sich bereits im summarischen Verfahren erkennen, dass eine gegen den Verwaltungsakt erhobene Klage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben würde, überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse mit der Folge, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Umgekehrt überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn sich feststellen lässt, dass eine spätere Klage offensichtlich begründet wäre. Erweist sich der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig, ist eine allgemeine Interessenabwägung maßgeblich.

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Hier überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Widerrufs das Interesse des Antragstellers, jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens sein Taxigewerbe weiter betreiben zu dürfen, weil sich der angefochtene Bescheid bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist und davon auszugehen ist, dass der Antragsteller aufgrund seines in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens auch weiterhin sein Fehlverhalten fortsetzen und die berechtigten Belange der Allgemeinheit zusätzlich gefährden wird.

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Vgl. zu diesem Aspekt: OVG NRW, Beschluss vom 7.3.2014 -13 B 188/14 - .

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Die Antragsgegnerin hat die Anordnung des Sofortvollzuges ordnungsgemäß begründet. Die von ihr diesbezüglich angestellten Erwägungen sind sachgerecht und tragfähig. Namentlich hat die Antragsgegnerin auch dargetan, dass es bei einem vorläufigen Weiterführen des Taxigewerbes durch den Antragsteller schlimmstenfalls auch zu einer Gefährdung der Fahrgäste kommen könne.

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Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Danach „hat“ die Genehmigungsbehörde – also im Wege der gebundenen Entscheidung – die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Das ist hier der Fall. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet ist (Nr.1) und keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Geschäfte bestellten Personen dartun (Nr.2). Die finanzielle Leistungsfähigkeit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Berufszugangsverordnung für den Straßenverkehr (PBZugV) dann zu verneinen, wenn erhebliche Rückstände an Steuern bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.

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Die Steuerrückstände des Antragstellers stehen hier der Annahme seiner finanziellen Leistungsfähigkeit entgegen. Denn ausweislich der Aufstellung des Finanzamtes Bonn Innenstadt vom 27.3.2015 bestanden in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids Steuerschulden in Höhe von 27.911,30 Euro.

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Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7.5.2015 geltend macht, er habe zum aktuellen Zeitpunkt bereits 11.554,05 Euro auf diese Steuerschulden bezahlt, kommt es hierauf zum einen nicht an, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Erlass des Widerrufsbescheides ist. Zum anderen hat der Antragsteller die Begleichung der Summe in Höhe von 11.554,05 Euro weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen.

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Soweit der Antragsteller in dem Schriftsatz vom 7.5.2015 im Einzelnen darlegt, wie es aus seiner Sicht zu den Steuerrückständen gekommen ist, ist dies zwar nachzuvollziehen. Allerdings ist von einem Taxiunternehmer zu verlangen, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen auch dann nachkommt, wenn ein Schaden an seinem Fahrzeug entsteht. Außerdem erklärt ein Motorschaden in Höhe von fast 10.000,- Euro nicht vollständig, dass es zu einer Steuerschuld in Höhe von 27.911,30 Euro gekommen ist. Ferner hat der Antragsteller nicht dargetan, ob und inwieweit er die auch nach seinem Vortrag immer noch bestehenden Steuerschulden in Höhe von ca. 16.000,- Euro bezahlen kann.

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Schließlich hat der Antragsteller durch sein säumiges Verhalten gegenüber dem Finanzamt in den vergangenen Jahren und die immer wieder abgegebenen Versprechen, die dann nicht eingehalten wurden, Anlass für die Annahme der Antragsgegnerin gegeben, dass er sich auch bei einem vorläufigen Weiterführen des Taxibetriebs entsprechend verhalten und die Allgemeinheit damit schädigen werde.

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Auch die Verfügung zu Ziffer 3 des Bescheides vom 7.4.2015 ist offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 17 Abs. 5 PBefG. Nachdem die Taxigenehmigung des Antragstellers sofort vollziehbar widerrufen worden ist, ist die Genehmigungsurkunde einzuziehen. Die hierauf gerichtete Androhung des Zwangsmittels in Ziffer 4 des Bescheides ist ebenfalls rechtsfehlerfrei erfolgt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt die Kammer entsprechend Ziffer 47.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auch für den Widerruf einer Taxigenehmigung 15.000,- Euro zugrunde und bemisst den Streitwert des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Hälfte dieses Betrages.