Einstweilige Anordnung gegen Entfernung eines Mahnmals auf öffentlichem Straßenland abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um der Antragsgegnerin zu untersagen, ein Mahnmal auf dem Heinrich-Böll-Platz zu entfernen. Zentrale Frage war, ob ein Anspruch auf Verbleib des Mahnmals im öffentlichen Straßenland und damit ein Anordnungsanspruch bzw. -grund besteht. Das Gericht hielt den Antrag für zulässig, aber unbegründet: Es fehle an einer Sondernutzungserlaubnis und an der Glaubhaftmachung schwerer Nachteile; Art. 5 GG gewährt kein Recht zur unbefugten Verankerung von Gegenständen im Straßenraum. Die Kostenentscheidung traf das Gericht zu Lasten des Antragstellers.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Entfernung des Mahnmals als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes voraus.
Die dauerhafte Aufstellung eines Mahnmals mit Verankerung im Boden auf gewidmetem Straßenland ist regelmäßig als Sondernutzung i.S.v. § 18 StrWG NRW zu qualifizieren und bedarf einer Sondernutzungserlaubnis; ein Anspruch auf Erteilung besteht nur, wenn das Ermessen der Behörde auf null reduziert ist.
Art. 5 Abs. 1 GG schützt die Meinungsäußerung, gewährt jedoch nicht das Recht, ohne Erlaubnis Gegenstände dauerhaft im öffentlichen Straßenraum zu verankern.
Für die Annahme eines Anordnungsgrundes muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm bei Unterbleiben der Maßnahme erhebliche und unzumutbare Nachteile drohen; mangelnde vorherige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde kann die Zumutbarkeit der Duldung einer Entfernung begründen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu
untersagen, das Mahnmal auf dem Heinrich-Böll-Platz in der
Nähe des Reiterdenkmals zu entfernen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin einen Bescheid noch nicht erlassen hat und der Antragsteller in der Sache begehrt, der Antragsgegnerin ein Vorgehen nach § 22 Satz 2 StrWG NRW im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen.
Der Antrag ist unbegründet. Denn der Antragsteller hat weder das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs noch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht.
Es liegt kein Anordnungsanspruch vor, denn der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass das Mahnmal im öffentlichen Straßenland stehen bleibt. Der Antragsteller ist nicht im Besitz einer Erlaubnis, die ihm das Recht gäbe, die Beibehaltung des Mahnmals zu verlangen. Ungeachtet der Frage, ob das Aufstellen eines Mahnmals mit einer Verankerung im Boden auch einer baurechtlichen Genehmigung bedarf, fehlt es hier jedenfalls an einer erforderlichen Sondernutzungserlaubnis. Denn beim Heinrich-Böll-Platz handelt es sich um eine öffentlich gewidmete Fläche und das Aufstellen eines Mahnmals ist als Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus und damit als Sondernutzung i. S. d. § 18 StrWG NRW zu qualifizieren. Der Antragsteller hat unstreitig keine Sondernutzungserlaubnis und er hat auch keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Die Erteilung der Erlaubnis steht nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW im Ermessen der Antragsgegnerin. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Ermessen der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall in der Weise auf null reduziert wäre, dass allein die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis rechtmäßig wäre. Vielmehr hat die Antragsgegnerin das ihr zustehende Ermessen nach ihren Darlegungen im Schriftsatz vom 18.4.2018 in der Weise ausgeübt, dass sie Gedenkstelen mit Verankerung im Boden grundsätzlich nicht zulässt. Auch die vom Antragsteller herangezogenen – von der Antragsgegnerin geduldeten – im öffentlichen Straßenland eingebrachten Stolpersteine gebieten im vorliegenden Fall nicht eine Gleichbehandlung mit der Folge, dass allein die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis rechtmäßig wäre. Denn die beiden Sachverhalte sind nicht vergleichbar. Die Stolpersteine nehmen das öffentliche Straßenland deutlich weniger in Anspruch als die hier in Rede stehende Stele. Vor allem führen die bündig zum Gehweg verlegten Stolpersteine nicht zu einer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs, was bei der Stele der Fall ist. Auch wenn die Stele nicht unmittelbar auf dem Fußweg liegt, der zur Hohenzollernbrücke führt, handelt es sich um Straßenland, das dem Fußgängerverkehr gewidmet ist. Soweit sich der Antragsteller im Schriftsatz vom 19.4.2018 darauf beruft, dass die Antragsgegnerin in drei Fällen, nämlich bei dem Betonauto „Ruhender Verkehr“ von Wolf Vostell am Hohenzollernring, bei den Stählernen Reihern am Rheinufer und bei dem Edelweißpiraten-Denkmal in Köln-Ehrenfeld jeweils nachträglich eine Genehmigung erteilt habe, kann im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unentschieden bleiben, ob dies tatsächlich in jedem der genannten Fälle zutrifft und welche Erwägungen für die Antragsgegnerin leitend waren. Jedenfalls lässt sich daraus keine Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin des Inhalts ableiten, dass unerlaubt aufgestellte Mahnmale stets zunächst im öffentlichen Straßenland geduldet werden und sodann geklärt wird, ob eine Erlaubnis erteilt werden kann. Mit Rücksicht darauf kann der Antragsteller auch hieraus keinen Rechtsanspruch darauf ableiten, dass das Mahnmal zunächst im öffentlichen Straßenraum verbleibt.
Ein Recht des Antragstellers auf Beibehaltung der Stele im öffentlichen Straßenraum ergibt sich auch nicht aus Art. 5 Abs. 1 GG. Denn die Meinungsfreiheit schützt nicht zugleich das Recht, an beliebigen Stellen Gegenstände im öffentlichen Straßenraum verankern zu dürfen.
Auch ein Anordnungsgrund liegt nicht vor. Denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm schwere und unzumutbare Nachteile drohten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde. Da sich der Antragsteller vor dem Aufstellen des Mahnmals in keiner Weise mit der Antragsgegnerin in Verbindung gesetzt hat und offenbar auch das Ergebnis der Diskussionen, die in den Gremien der Antragsgegnerin geführt wurden, nicht zur Kenntnis genommen hat, ist es ihm zumutbar, die Beseitigung der Stele zu dulden und sodann mit der Antragsgegnerin zu klären, ob und wenn ja wo das Aufstellen der Stele überhaupt in Betracht kommen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Wertes.