Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen behauptetem Halterwechsel abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung und berief sich auf einen angeblichen Wechsel der Haltereigenschaft des Fahrzeugs. Das Gericht hielt den Antrag für unzulässig, weil der Antragsteller keine Änderung rechtserheblicher Tatsachen dargelegt oder nachgewiesen hat. Allein die Behauptung einer Halteränderung ohne substantiierten Vortrag oder Überlassung des Fahrzeugbriefs genügt nicht; es liegt zudem der Verdacht rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nahe. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten (§154 Abs.1 VwGO).
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Darlegung geänderter rechtserheblicher Umstände verworfen; Antragsteller trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Änderung oder Wiederherstellung einer vorinstanzlichen Entscheidung über aufschiebende Wirkung setzt die Darlegung rechtserheblicher, tatsächlich veränderter Umstände voraus; fehlt diese Darlegung, ist der Antrag unzulässig.
Die Haltereigenschaft eines Kraftfahrzeugs ist keine eigenständige, formell übertragbare Rechtsposition wie das Eigentum, sondern eine aus tatsächlichen Verhältnissen resultierende Stellung, die durch tatsächlichen Nachweis zu belegen ist.
Die bloße Anzeige einer Halteränderung oder die einseitige Behauptung, nicht mehr Halter zu sein, reicht nicht zur Änderung prozessualer Entscheidungen aus; erforderlich ist substantiiertes Vorbringen oder Belegvorlage (z.B. Fahrzeugbrief zur Eintragung).
Bei zurückweisendem/verwerfendem Ausgang des Antrags trifft den Antragsteller die Kostentragungspflicht nach §154 Abs.1 VwGO.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
unter Änderung des im Verfahren 18 L 721/12 am 2.7.2012 gefassten Beschlusses die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 3620/12 geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5.6.2012 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
ist unzulässig. Der Antragsteller war zwar unverschuldet gehindert, seinen Vortrag im Schreiben vom 26.6.2012 vor Beschlussfassung am 2.7.2012 in das Verfahren einzubringen, weil der Zugang seines mit Einschreiben/Rückschein am 27.6.2012 aufgegebenen Schreibens erst am 3.7.2012 ungewöhnlich ist. Die darin von ihm gel-tend gemachten veränderten Umstände sind aber bereits nicht geeignet, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen. Der Antragsteller legt nämlich keine Änderung rechtserheblicher Umstände dar. Er trägt zwar vor, er sei nicht (mehr) Eigentümer und Halter des in Rede stehenden Kraftfahrzeugs. Diesbezüglich verweist er jedoch allein auf eine Halteränderungsanzeige und eine zuvor an seine Ehefrau unter einer - rechtlich zudem äußerst zweifelhaften - "Bedingung" übertragene Haltereigenschaft. Da die Haltereigenschaft aber kein eigenständiges Recht wie etwa das Eigentum ist, sondern eine sich aus tatsächlichen Umständen ergebende Position ist,
vgl. nur BGH, Urteile vom 22.3.1983 - VI ZR 108/81 -, BGHZ 87, 133 und vom 26.11.1996 - VI ZR 97/96 -, NJW 1997, 660,
aus der sich Rechtsfolgen ergeben, und deshalb nicht einfach "übertragen" werden kann, trägt der Antragsteller letztlich insoweit nur vor, der Meinung zu sein, er sei nicht mehr Halter des Kraftfahrzeugs. Ob sich die für die Halterposition maßgeblichen tatsächlichen Umstände geändert haben, trägt er dagegen nicht einmal ansatzweise vor.
Es kann deshalb dahinstehen, ob die Angaben des Antragstellers deshalb unerheblich sind, weil hinsichtlich der Änderung der Eigentümer- und Halterstellung von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten auszugehen ist, wofür allerdings Vieles spricht. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass der angebliche Wechsel der Haltereigenschaft eine Reaktion des Antragstellers auf das Vorgehen der Antragsgegnerin ist und deshalb der Umgehung seiner rechtlichen Inanspruchnahme zu dienen scheint, sondern auch daraus, dass er nicht den Fahrzeugbrief an die Straßenverkehrsbehörde zwecks Eintragung einer neuen Eigentümerin übersandt hat, obwohl er das Eigentum am Kraftfahrzeug auf seine Ehefrau übertragen haben will.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung entspricht derjenigen im Beschluss vom 2.7.2012.