Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·18 L 770/20·18.05.2020

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Widerruf der Beleihung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtLuftsicherheitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Widerruf einer Beleihung nach LuftSiG. Das VG Köln lehnt den Antrag ab: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig und bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung. Der Widerruf stützt sich auf mangelhafte Leistungsnachweise bei praktischen Kontrollen; Kosten trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Beleihung abgewiesen; sofortige Vollziehung und öffentliches Interesse überwiegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfüllt die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wenn die Behörde den Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung hinreichend zum Ausdruck bringt.

2

Bei summarischer Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt die Anordnung der sofortigen Vollziehung, wenn der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse an der Vollziehung das private Interesse überwiegt.

3

Der Widerruf einer Beleihung nach § 16a Abs. 3 LuftSiG i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG ist zulässig, wenn nachträglich bekannt gewordene Tatsachen die Eignung der belehnten Stelle in Frage stellen und ohne Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre.

4

Das wiederholte Nicht-Erkennen gefährlicher Gegenstände in praktischen Kontrollen und Nachprüfungen begründet einen hinreichenden Sachverhalt dafür, die erforderliche Sach- und Fachkunde bzw. den praktischen Prüfungsteil als nicht bestanden zu bewerten und damit die fehlende Eignung zu belegen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 16a Abs. 3 LuftSiG i. V. m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG§ 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG§ 5 Abs. 3 LuftSiG§ 154 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 852/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag,

3

                        die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 2077/20 gegen den

4

                        Bescheid vom 23.7.2019 in der Gestalt des Widerspruchs-

5

                        bescheids vom 1.4.2020 wiederherzustellen,

6

hat keinen Erfolg.

7

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

8

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angefochtenen Bescheid vom 23.7.2019 ist formell rechtmäßig. Sie wird den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht.

9

Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 23.7.2019 das entgegenstehende Interesse der Antragstellerin, von dem Vollzug dieser Verfügung vorläufig verschont zu bleiben. Denn die angefochtene Verfügung wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen und auch die Interessenabwägung im Übrigen geht vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus.

10

Der Widerruf der Beleihung findet seine rechtliche Grundlage in § 16 a Abs. 3 LuftSiG i. V. m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. Danach kann die Beleihung jederzeit widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

11

Da die Antragstellerin anlässlich der von ihr durchgeführten Kontrollen am 12.12.2018 und am 27.2.2019 gefährliche Gegenstände nicht erkannt hat und da sie auch im Rahmen der Nachprüfungen am 12.3.2019 und am 4.4.2019 nicht unter Beweis stellen konnte, dass sie über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt, um eine wirksame luftsicherheitsrechtliche Personen- und Gepäckkontrolle durchführen zu können, sind nachträglich Umstände bekannt geworden, die die Antragsgegnerin zum Widerruf der Beleihung berechtigten.

12

Die genannten fehlerhaften Zuordnungen durch die Antragstellerin geben einen hinreichend sicheren Hinweis darauf, dass sie nicht (mehr) über die Eignung sowie über die Sach- und Fachkunde i. S. d. § 16 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG verfügte. Dabei wiegt besonders schwer, dass die Antragstellerin bei beiden Nachprüfungen nach erfolgten Nachschulungen mehrere gefährliche Gegenstände nicht als solche erkannt hat.

13

Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass sie die von der Fa. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX durchgeführte Prüfung bestanden habe, führt dies nicht zu einem für die Antragstellerin günstigeren Ergebnis. Dabei handelt es sich nach den Ausführungen der Antragsgegnerin nur um die Überprüfung der Grundvoraussetzungen einer ordnungsgemäßen luftsicherheitsrechtlichen Kontrolle. Demgegenüber hat die Antragstellerin die hier maßgeblichen Anforderungen nach § 5 Abs. 3 der Prüfungsordnung für die Prüfung zum Luftsicherheitsassistenten gemäß § 5 LuftSiG (PO LuftAss) nicht erfüllt. Wegen der näheren Einzelheiten der diesbezüglichen Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 6.5.2020, S. 5 f., Bezug genommen. Der Umstand, dass die Antragstellerin vor allem gefährliche Gegenstände und auch Waffen nicht als solche erkannt hat, wiegt so schwer, dass der Widerruf der Beleihung gerechtfertigt war. Dies erlaubte es bereits für sich genommen, den praktischen Prüfungsteil gemäß § 5 Abs. 3 PO LuftAss als nicht bestanden zu bewerten. Soweit die Antragstellerin die konkrete Durchführung der Prüfung als willkürlich bezeichnet, lässt sich dies anhand der vorliegenden Prüfungsprotokolle nicht nachvollziehen. Der Einwand der Antragstellerin, aus dem Prüfungsprotokoll vom 12.3.2019 ergebe sich nicht, ob sie das Cuttermesser nicht erkannt habe, ist unzutreffend. Denn auf dem Prüfungsprotokoll vom 12.3.2019 befindet sich in roter Schrift der Vermerk des Prüfers „Cuttermesser nicht erkannt“. Ferner ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Prüfung vom 4.4.2019 deshalb nicht als bestanden gewertet wurde, weil die Antragstellerin ein Einhandmesser nicht als solches erkannt, sondern für einen Tacker gehalten hat. Auch die Rüge der unzutreffenden Einordnung von Reizgas als Feuerzeuggas ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Antragstellerin insoweit beanstandete Willkür des Prüfers ist nicht im Ansatz zu erkennen. Soweit die Antragstellerin bemängelt, dass dem Verwaltungsvorgang entsprechendes Bildmaterial nicht zu entnehmen sei, bedarf es dessen nicht. Denn bei der Prüfung werden entsprechende Gegenstände auf das Laufband oder in das Gepäckstück gelegt und es ist Aufgabe der Kontrollkraft, diese zutreffend zu benennen. Insoweit ist die Prüfungssituation der praktischen Kontrollrealität nachgebildet und es kommt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht auf einen konkreten Blickwinkel an. Sofern die Antragstellerin in der Prüfung bei einem bestimmten Blickwinkel einen Gegenstand nicht hinreichend sicher identifizieren konnte, war eine Nachkontrolle geboten.

14

Die fehlende Eignung der Antragstellerin für die Luftsicherheitskontrolle führt auch dazu, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Denn das hohe Gut der Sicherheit des Luftverkehrs macht es erforderlich, dass ausnahmslos wirksame Kontrollen des Gepäcks und auch der Fluggäste sichergestellt werden.

15

Die Antragsgegnerin hat das ihr eingeräumte Ermessen in rechtmäßiger Weise ausgeübt. Die von ihr angestellten Ermessenserwägungen sind sachgerecht und tragfähig. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin durch die zweimalige Nachschulung die Möglichkeit gegeben, ihren Kenntnisstand zu verbessern. Jedenfalls mit Rücksicht darauf genügt der Widerruf der Beleihung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

16

Auch die Interessenabwägung im Übrigen geht vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus. Zwar ist zu berücksichtigen, dass sie infolge der Ablehnung des vorliegenden Antrags ihren Beruf als Luftsicherheitsassistentin vorübergehend nicht mehr ausüben kann. Diese vorübergehende Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin ist aber im Hinblick auf die gewichtigen Interessen der Luftsicherheit gerechtfertigt. Es ist – auch vorübergehend – nicht hinzunehmen, dass bei der luftsicherheitsrechtlichen Kontrolle Personal tätig ist, das nicht die Gewähr dafür bietet, dass tatsächlich effektive Kontrollen stattfinden.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt die Kammer im Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 5.000,- Euro zugrunde, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert wird.

Rechtsmittelbelehrung

19

Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

20

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

21

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der  Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

22

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

23

Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

24

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

25

Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

26

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

27

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.