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Verwaltungsgericht Köln·18 L 693/13·06.06.2013

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtLuftsicherheitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Bescheide, mit denen die positive Zuverlässigkeitsfeststellung und die Zustimmung zur Zutrittsberechtigung widerrufen wurden. Das Gericht prüfte nach § 80 Abs. 5 VwGO und sah das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung als überwiegend an. Da glaubhafte Anhaltspunkte für Zuordnungen zum salafistischen Umfeld und diesbezügliche Beobachtungen vorlagen und der Antragsteller diese nicht substantiiert widerlegen konnte, wurde der Antrag abgelehnt; die Kosten wurden dem Antragsteller auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Widerrufsbescheide als unbegründet abgewiesen; Kosten- und Streitwertentscheidung getroffen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden, wenn das individuelle Suspendierungsinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt; die Abwägung richtet sich im Wesentlichen nach den Erfolgsaussichten der Hauptsache.

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Ein überwiegendes Suspendierungsinteresse kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn sich der Verwaltungsakt in einer summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig darstellt; liegt der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist das Suspendierungsinteresse hingegen vorrangig.

3

Bei Gefährdungssachverhalten im Bereich der Luftsicherheit (z. B. Anhaltspunkte für Zugehörigkeit zu extremistischen Szenen) überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung regelmäßig gegen das berufliche Interesse des Betroffenen, sofern glaubhafte Anhaltspunkte ein Sicherheitsrisiko begründen.

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Die Kostentragung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert für vorläufigen Rechtsschutz ist nach § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen und kann bei Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes zu reduzieren sein.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 747/13 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 2985/13 des Antragstellers gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 15.04.2013 und vom 09.04.2013 wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn das individuelle Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsakts verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Interessenabwägung richtet sich dabei im Wesentlichen nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ein überwiegendes Suspendierungsinteresse des Antragstellers kommt dabei regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn sich der Bescheid bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig darstellt und die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Umgekehrt überwiegt das Suspendierungsinteresse des Antragstellers, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Erweist sich der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig, ist eine allgemeine Interessenabwägung erforderlich.

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Ausgehend von diesem Maßstab überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der positiven Zuverlässigkeitsfeststellung vom 26.01.2010 das Suspendierungsinteresse des Antragstellers, weil sich der Bescheid vom 15.04.2013 nicht als offensichtlich rechtswidrig erweist und selbst bei offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache jedenfalls die allgemeine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgeht.

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Es bestehen verschiedene, ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller dem fundamentalistisch-religiös geprägtem Umfeld der Salafisten zuzuordnen ist. Nach den Erkenntnissen des Antragsgegners hat der Antragsteller Kontakt zu dem Prediger Pierre Vogel, ist der Antragsteller durch fundamentalistisch geprägte Äußerungen am Arbeitsplatz aufgefallen, was von dem Antragsteller jedoch bestritten wird, und steht der Antragsteller in Kontakt zu anderen Personen, die von den Behörden ebenfalls dem Umfeld der Salafisten zugeordnet werden. Überdies steht der Antragsteller unter Beobachtung des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes.

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Da es dem Antragsteller nicht gelungen ist, seine Kontakte zur salafistischen Szene glaubhaft zu widerlegen - nach anfänglichem Bestreiten räumt er ein, zusammen mit Pierre Vogel nach Dormagen gefahren zu sein und mit diesem dort Flyer verteilt zu haben - und deshalb weiterhin nicht auszuschließen ist, dass von dem Antragsteller ein Sicherheitsrisiko ausgeht, tritt das nachvollziehbare berufliche Interesse des An-tragstellers an dem einstweiligen weiteren Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens hinter dem öffentlichen Interesse an dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Angriffen, zurück. Das folgt nicht nur aus der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter sondern auch aus dem hohen Gefährdungspotenzial des Luftverkehrs und dem immensen Schaden, den eine unzuverlässige Person im sicherheitsempfindlichen Bereich eines Flughafens im Ernstfall anzurichten vermag.

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Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der zugleich gegen den Widerruf der Zustimmung zur Erteilung der Zutrittsberechtigung zu den nicht allgemein zugänglichen und sicherheitsempfindlichen Bereichen auf Verkehrsflughäfen gerichteten Klage 18 K 2985/13 hat ebenfalls keinen Erfolg. Dahin gestellt bleiben kann, ob der Antragsteller gegen den an seinen früheren Arbeitgeber gerichteten Widerruf der Zustimmung zur Erteilung der Zutrittsberechtigung überhaupt wirksam Klage erheben konnte oder ob ihm insoweit bereits die erforderliche Klagebefugnis fehlt, weil sich jedenfalls auch dieser Widerruf aus den oben angeführten Gründen nicht als offensichtlich rechtswidrig erweist und selbst bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache die allgemeine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgeht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 2 GKG. Abweichend von der Festsetzung des vorläufigen Streitwertes in dem Hauptsacheverfahren ist das Interesse des An-tragstellers an der Aufhebung beider Bescheide jeweils mit dem Auffangstreitwert zu bewerten, so dass der Streitwert des vorliegenden Verfahrens im Hinblick auf die Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes um die Hälfte zu reduzieren ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27.05.2013 - 20 B 1458/12 und 20 B 1457/12 -.