Eilrechtsschutz gegen Widerruf der Anerkennung als Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Widerruf einer Anerkennung als Schulungseinrichtung nach § 7d AEG. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil der Widerrufsbescheid bei summarischer Prüfung weder formell (u.a. Anhörung, Befangenheit) noch materiell offensichtlich rechtswidrig sei. Die Behörde durfte wegen nachträglich bekannt gewordener bzw. eingetretener erheblicher Mängel (§ 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG) von fehlenden Anerkennungsvoraussetzungen ausgehen. In der Interessenabwägung überwogen Sicherheits- und Ausbildungsinteressen der Allgemeinheit und der Auszubildenden das Fortführungsinteresse der Antragstellerin.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Widerrufsbescheid nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung regelmäßig wiederherzustellen, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist.
Ein Widerruf nach § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG setzt voraus, dass nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die die Behörde berechtigt hätten, den begünstigenden Verwaltungsakt nicht zu erlassen; maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung.
Eine Anhörung nach § 28 VwVfG ist ordnungsgemäß, wenn der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalls eine reale Gelegenheit zur Stellungnahme erhält; eine kurze Frist kann genügen, wenn lediglich kurzfristig verfügbare, betriebsintern vorhandene Unterlagen/Angaben verlangt werden.
Ein Verstoß gegen rechtliches Gehör liegt regelmäßig nicht allein darin, dass die Behörde trotz einer Fristverlängerungsbitte entscheidet; entscheidend ist, ob während des Laufs einer gewährten Frist entschieden wird oder die Nichtgewährung der Fristverlängerung ausnahmsweise rechtlich geboten war.
Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO können gewichtige Gemeinwohlbelange der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs das private Fortführungsinteresse einer Schulungseinrichtung überwiegen, wenn erhebliche Zweifel an der organisatorischen und sachlichen Eignung für eine qualitativ gesicherte Ausbildung bestehen.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
¬¬
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Widerrufs-
bescheid vom 10.01.2011 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederherstellen, wenn es bei der hier zu treffenden Ermessensentscheidung zu der Auffassung gelangt, dass das individuelle Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsakts verschont zu bleiben, gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn sich der in Rede stehende Bescheid bei der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Denn an der Vollziehung rechtswidriger Bescheide besteht kein öffentliches Interesse.
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Denn im Rahmen der summarischen Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass der Bescheid vom 10.01.2011 rechtswidrig ist und auch die Interessenabwägung im Übrigen geht nicht zugunsten der Antragstellerin aus.
Zunächst lässt sich nicht die offensichtliche formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 10.01.2011 feststellen.
Soweit die Antragstellerin gegen den Bescheidverfasser, Herrn T. , nach Erlass des Bescheides einen Befangenheitsantrag gestellt hat, liegt zur Überzeugung der Kammer kein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen unparteiische Amtsausübung i. S. d. § 21 Abs. 1 VwVfG zu rechtfertigen. Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass er am 15.12.2010 eine Betriebsprüfung bei der Antragstellerin durchgeführt hat, entspricht die stichprobenartige Durchführung von derartigen Kontrollen der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin. Soweit Herr T. der Antragstellerin mit Schreiben vom 03.01.2011, per E-Mail versandt am 04.01.2011, eine abschließende Frist zur Beantwortung der noch offenen Fragen gesetzt hat, ist diese Frist zwar kurz bemessen, begründet jedoch angesichts der von der Antragstellerin konkret verlangten Unterlagen keine Zweifel an der unparteiischen Amtsausübung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die folgenden Ausführungen zu der Frage der Anhörung Bezug genommen. Soweit Herr T. schließlich den Fristverlängerungsantrag von Rechtsanwalt O. vom 05.01.2011 bei Erlass des Bescheides vom 10.01.2011 außer Acht gelassen hat, handelt es sich dabei möglicherweise um ein Versäumnis; dieses Versäumnis begründet jedoch jedenfalls deshalb nicht Zweifel an der unparteiischen Amtsausübung, weil Rechtsanwalt O. bis zum 10.01.2011 - entgegen der Bitte von Herrn T. - noch keine schriftliche Vollmacht vorgelegt hatte, Herr D. , der eine Beauftragung von Rechtsanwalt O. angekündigt hatte, für das Erteilen einer Vollmacht offenbar nicht zuständig war und die für die Antragstellerin auftretenden Personen zwischen dem 05.01.2011 und dem 09.01.2011 doch noch weitere Unterlagen vorgelegt hatten.
Soweit die Antragstellerin rügt, dass sie vor Erlass des Bescheides nicht ordnungsgemäß i. S. d. § 28 VwVfG angehört worden sei, trifft dies zur Überzeugung der Kammer nicht zu. Die unter dem 03.01.2011 erfolgte Anhörung erfüllte die rechtlichen Voraussetzungen, die an eine ordnungsgemäße Anhörung zu stellen sind. Denn ausweislich des vorgelegten Verwaltungsvorgangs hat am 15.12.2010 eine Betriebsprüfung bei der Antragstellerin stattgefunden, bei der der Antragstellerin Gelegenheit gegeben wurde, bis zum 31.12.2010 abschließend Stellung zu nehmen. Dies ergibt sich aus dem Vermerk von Herrn T. vom 20.12.2010. Dass
- auch aus der Sicht der Antragstellerin - im Anschluss an diese Betriebsprüfung jedenfalls noch Klärungsbedarf bestand, ergibt sich schon daraus, dass der Secretary der Antragstellerin noch am Abend des 15.12.2010 per E-Mail mitgeteilt hat, dass der Schriftverkehr über Rechtsanwalt O. abgewickelt werden solle. Außerdem hat der Secretary der Antragstellerin mit E-Mail vom 28.12.2010 gegenüber der Antragsgegnerin Erklärungen abgegeben und auch Unterlagen vorgelegt, die sich genau auf den von der Antragsgegnerin angesprochenen Klärungsbedarf bezogen. Die mit Schreiben vom 03.01.2011 gesetzte Frist bis zum 07.01.2011, 16 Uhr, - also von vier Werktagen, gerechnet ab der Versendung per E-Mail am 04.01.2011 morgens - war zwar kurz bemessen, jedoch mit Blick darauf, dass es sich um eine weitere Frist handelte, nicht so kurz, dass hierin keine ordnungsgemäße Anhörung i. S. d. § 28 VwVfG gesehen werden könnte. Dies gilt vor allem unter Berücksichtigung der in dem Schreiben vom 03.01.2011 konkret geforderten Unterlagen und Erklärungen. Dabei handelt es sich ausnahmslos um Unterlagen bzw. um Erklärungen, deren Vorlage innerhalb kurzer Frist erwartet werden durfte. Denn es mussten nicht etwa zusätzliche Unterlagen bei anderen Stellen beantragt oder sonst beschafft werden. Dies betrifft etwa die Kooperationsverträge mit Unternehmen, mit denen die Antragstellerin zusammenarbeitet, oder etwa den Stundenplan für die Ausbildung, die bereits seit mehreren Wochen läuft. Auch die Nennung der Namen weiterer Ausbilder und die konkrete Bezeichnung der verwendeten Ausbildungssoftware durfte innerhalb weniger Tage verlangt werden. Auch das verlangte Führerscheinbeiblatt von Herrn T1. wäre bei ordnungsgemäßer Betriebsführung innerhalb weniger Tage vorzulegen gewesen.
Der Bescheid vom 10.01.2011 ist auch nicht unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör erlassen worden. Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 10.01.2011 die Fristverlängerungsbitte von Rechtsanwalt O. außer acht gelassen hat, kann unentschieden bleiben, ob diese bereits unbeachtlich war, weil dieser bis zum 10.01.2011 trotz entsprechender Aufforderung durch die Antragsgegnerin keine Vollmacht vorgelegt hatte; selbst wenn man davon ausginge, dass es sich insoweit um eine wirksame Fristverlängerungsbitte für die Antragstellerin gehandelt hat, war es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin am 10.01.2011 entschieden hat. Denn ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt regelmäßig nur dann vor, wenn während des Laufs einer gewährten Frist entschieden wird, nicht jedoch, wenn trotz einer Fristverlängerungsbitte entschieden wird. Ansonsten könnten nachteilige Entscheidungen durch Fristverlängerungsbitten wirksam verzögert werden. Auch war die Fristverlängerungsbitte nicht etwa mit Blick auf konkrete aufzuklärende Umstände so konkret gefasst oder in der Sache so unabweisbar, dass es rechtlich geboten gewesen wäre, eine Fristverlängerung zu gewähren, um der Antragstellerin eine konkret bezeichnete weitere Aufklärung zu ermöglichen. Vielmehr wurde dort nur allgemein auf die Feiertage hingewiesen und dass es noch nicht möglich gewesen sei, die Angelegenheit zu besprechen. Ferner wurde die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit in Abrede gestellt. Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin in der Zeit vom 15.12.2010 bis zum 09.01.2011 Gelegenheit hatte, die von der Antragsgegnerin verlangten Unterlagen nachzureichen, und da es sich um Unterlagen handelte, deren Vorlage von der Antragstellerin - wie dargelegt - innerhalb weniger Tage erwartet werden durfte, führt es selbst mit Blick auf die dazwischen liegenden Weihnachtsfeiertage nicht zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 10.01.2011, dass eine Fristverlängerung bis zum 28.01.2011 nicht gewährt wurde.
Bei summarischer Prüfung lässt sich auch nicht feststellen, dass der Bescheid vom 10.01.2011 materiell offensichtlich rechtswidrig wäre.
Nach Auffassung der Kammer liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für den Widerruf des Anerkennungsbescheides vom 26.11.2010 gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG vor, weil nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die die Antragsgegnerin berechtigt hätten, den Anerkennungsbescheid nicht zu erlassen.
Dabei geht die Kammer davon aus, dass auch bis zum Erlass der nach § 26 Abs. 1 Nr. 5 AEG zu erlassenden Rechtsverordnung zu § 7 d Satz 1 AEG die Antragsgegnerin nicht verpflichtet ist, jedem Antragsteller - voraussetzungslos - die Anerkennung als Schulungseinrichtung für die Ausbildung von Eisenbahnfahrzeugführern zu gewähren. Eine solche Verpflichtung ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Kammer hat zwar bereits in dem Verfahren 18 L 1112/10 deutlich gemacht, dass die Antragsgegnerin aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht berechtigt ist, eine Anerkennung bis zum Erlass der Rechtsverordnung zu versagen. Das von der Antragsgegnerin nunmehr gewählte Verfahren, bis zum Erlass der Rechtsverordnung, die für die Jahresmitte erwartet wird, auf die rechtlichen Vorgaben des Entwurfs der Europäischen Eisenbahnagentur zur Anerkennung von Schulungseinrichtungen zurückzugreifen, begegnet jedenfalls im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken. Denn auch die zu erlassende Rechtsverordnung wird sich an diesen europäischen Vorgaben orientieren. Angesichts der Tatsache, dass sich bereits der gesetzlichen Vorschrift des § 7 d Nr. 1 AEG die wesentlichen Erfordernisse für die Schulungseinrichtungen entnehmen lassen, ist die von der Antragstellerin vertretene Auffassung nicht haltbar. Denn unmittelbar aus § 7 d Nr. 1 AEG ergibt sich, dass die Schulungseinrichtung die erforderlichen Kenntnisse über Fahrzeuge und über Strecken sowie die erforderlichen Kenntnisse der Betriebsvorschriften und Betriebsverfahren, einschließlich der Signalgebung, der Zugsteuerung und Zugsicherung sowie der für die entsprechenden Strecken geltenden Notfallverfahren vermitteln muss. Damit sind die wesentlichen Anforderungen, die an Schulungseinrichtungen zu stellen sind, bereits umschrieben. Mit Blick auf das wichtige Gemeinwohlinteresse der bei der Ausbildung von Triebfahrzeugführern zu gewährleistenden Sicherheit ist es
- jedenfalls für eine kurze Übergangszeit - auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die auf europäischer Ebene entwickelten Maßstäbe sowie die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie über die Erteilung, Einschränkung und Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen bei Benutzung der Schienenwege von öffentlichen Betreibern der Schienenwege - VDV-Schriften 753 07/06 als Ersatz für verordnungsrechtliche Vorgaben hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Anforderungen an Schulungseinrichtungen herangezogen werden.
Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin im Bescheid vom 10.01.2011 bestehen durchgreifende Bedenken dagegen, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 7 d AEG erfüllt. Die Antragsgegnerin hat anlässlich der - angekündigten - Betriebsprüfung am 15.12.2010 und auch bis zum Erlass des Bescheides konkrete Mängel festgestellt, die auf Seite 3 bis 6 des Bescheides vom 10.01.2011 genau bezeichnet sind. Diese Mängel beziehen sich im Wesentlichen darauf, dass keine Verträge hinsichtlich der kooperierenden Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU), nämlich der Hochwaldbahn und der Karlsruher Eisenbahn KAEIB BW vorgelegt wurden, dass kein Führerscheinbeiblatt für den Ausbilder T1. vorgelegt wurde, dass die Mitarbeiter von Unternehmen, die neben Herrn T1. und Herrn S. in der theoretischen bzw. praktischen Ausbildung tätig sein sollen, nicht namentlich benannt wurden, dass die Frage nach den verantwortlichen Unternehmen für die einzusetzenden Triebfahrzeuge und schließlich die Frage nach der konkret von der Antragstellerin eingesetzten Schulungssoftware nicht beantwortet wurden.
Im Hinblick auf die hier gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG zur Überprüfung stehende Ermessensentscheidung ist hinsichtlich der Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides auch im vorliegenden Verfahren maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen,
Vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 80 Rdnr. 290 f,
während hinsichtlich der Interessenabwägung und der dabei von der Kammer zu treffenden Ermessensentscheidung auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist.
Im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Überprüfung kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin bis zum Erlass des Bescheides die von der Antragsgegnerin aufgelisteten Mängel beseitigt hätte. Bei den von der Antragsgegnerin vorgebrachten Monita, dass nämlich das Lehrpersonal nicht benannt werden kann und dass die Kooperationsverträge mit den nach den Angaben der Antragstellerin kooperierenden Unternehmen nicht vorgelegt wurden und dass die Frage nach den verantwortlichen EVU für die von der Antragstellerin einzusetzenden Triebfahrzeuge nicht befriedigend beantwortet werden konnte, handelt es sich auch um hinreichend gewichtige Beanstandungen, die es tatbestandsmäßig gerechtfertigt hätten, die Anerkennung nicht zu erteilen. Denn es gehört zur unerlässlichen Ausstattung eines Schulungsbetriebs, einen gesicherten Zugriff auf qualifiziertes Lehrpersonal, auf qualifiziertes technisches Material für die praktische Ausbildung und auf qualifizierte Unterrichtssoftware zu haben. Diese von der Antragsgegnerin gerügten Umstände sind auch erst nach Erlass des Bescheides eingetreten.
Selbst wenn man mit der Antragstellerin davon ausginge, dass diese Umstände schon bei Erteilung des Bescheides vorgelegen haben und lediglich der Antragsgegnerin nicht bekannt waren, wäre eine Rücknahme des - dann rechtswidrigen - Bescheides vom 26.11.2010 unter den gegenüber § 49 VwVfG weniger strengen Voraussetzungen des § 48 VwVfG rechtlich möglich gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin den Anerkennungsbescheid vom 26.11.2010 in Kenntnis der nunmehr gerügten Umstände erteilt hätte, bestehen demgegenüber nicht.
Die Kammer vermag auch nicht festzustellen, dass die von der Antragsgegnerin getroffene Ermessensentscheidung rechtlich zu beanstanden wäre. Die angestellten Ermessenserwägungen sind sachgerecht und tragfähig. Vor allem hat die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei in ihre Erwägungen eingestellt, dass es hierbei um wesentliche Sicherheitsinteressen geht, denen nicht allein durch die Prüfung der Triebfahrzeugführer gemäß § 54 Abs. 2 Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung (EBO) Rechnung getragen werden kann.
Auch die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angefochtenen Bescheid genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die Antragsgegnerin hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung sowohl im Interesse der Auszubildenden als auch im Interesse der Allgemeinheit geboten sei. Soweit die Antragstellerin der Antragsgegnerin entgegenhält, dass sie noch unter dem 28.12.2010 ein Ruhen des Widerspruchsverfahrens gegen die Befristung des Anerkennungsescheides vom 26.11.2010 angeregt hatte, steht dies nicht im Widerspruch zu deren Vorgehen im vorliegenden Verfahren. Denn in jenem Verfahren war am 28.12.2010 allein noch die Befristung der Anerkennung streitgegenständlich. Im Hinblick auf die bevorstehende Einführung der Rechtsverordnung zu § 7 d AEG hätte es sich angeboten, das Verfahren ruhend zu stellen. Im vorliegenden Verfahren geht es dagegen darum, ob es die Antragsgegnerin im Hinblick auf die bis zum 10.1.2011 gewonnenen Erkenntnisse verantworten kann, dass die Antragstellerin einstweilen weiter Triebfahrzeugführer ausbildet. Am 28.12.2010 durfte die Antragsgegnerin auch noch davon ausgehen, dass die Antragstellerin die angeforderten Unterlagen bis zum 31.12.2010 vorlegen werde.
Lässt sich bereits nicht die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 10.01.2011 feststellen, rechtfertigt auch die Interessenabwägung im Übrigen keine Entscheidung zugunsten der Antragstellerin. Nach dem Eindruck der Kammer aus dem vorliegenden Verfahren und auch aus dem Verfahren 18 L 1112/10 handelt es sich bei der Antragstellerin um ein Unternehmen, das - jedenfalls derzeit - noch nicht über - als Minimum selbstverständliche vom Gesetzgeber aber auch in § 7 d Abs. 1 AEG ("Einrichtung") und in § 5 a Abs. 4 Nr. 3 AEG ("Bücher, Geschäftspapiere, Unterlagen") ausdrücklich benannte und konkretisierte - Organisations- und Verwaltungsstrukturen, rechtlich abgesicherte Beziehungen zu Kooperationspartnern und einen verlässlichen - rechtlich abgesicherten - Zugriff auf die gesamte notwendige technische Ausstattung verfügt, dass es unter Wahrung des hohen Gutes der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs verantwortet werden könnte, der Antragstellerin einstweilen die Möglichkeit zu belassen, weiter Triebfahrzeugführer auszubilden. Die Kammer ist mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass die in § 7 d AEG normierte Anerkennungspflicht von Schulungseinrichtungen für Triebfahrzeugführer dem Zweck dient, eine hohe Qualität der Ausbildung zu sichern, und dass die Gewährleistung dieses hohen Qualitätsstandards nicht nur durch die nach § 54 Abs. 2 EBO vorgesehene Prüfung sichergestellt werden kann. Auch die von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 02.02.2011 angestellte Erwägung, dass nämlich vor Ablauf von neun Monaten nicht mit einem Abschluss der Ausbildung zu rechnen sei, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Denn es geht nicht nur um die Gefahr, die sich konkretisiert, wenn ein unzureichend ausgebildeter Triebfahrzeugführer zum Einsatz kommt, sondern auch darum, bereits jetzt zu verhindern, dass bei Auszubildenden Ausbildungsdefizite entstehen, die sich ggf. in einigen Monaten zu einem Sicherheitsrisiko verdichten können. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es sich bei den privaten Geschäftsinteressen der Antragstellerin ebenfalls um ein hohes Gut handelt, das entsprechend seinem Gewicht in die Abwägung einzustellen ist. Allerdings gebietet allein dieses Geschäftsinteresse nicht, die angesprochenen Sicherheitsinteressen einstweilen zurückzustellen. Ferner sind auch die privaten Interessen der Auszubildenden in den Blick zu nehmen, die möglichst schnell Klarheit darüber haben müssen, ob sie die Ausbildung bei der Antragstellerin fortsetzen können. Ihnen ist nicht zuzumuten, ggf. mehrere Monate an einer Ausbildung teilzunehmen, die sich dann als nicht anerkennungsfähig erweist. Da im Februar 2011 - nach den Angaben der Antragstellerin - wieder neue Lehrgänge beginnen sollen, bezieht sich dieses Interesse auch nicht nur auf die von der Antragstellerin angesprochenen bislang auszubildenden drei Personen.
Auch die von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Tatsachen und vorgelegten Unterlagen rechtfertigen es zu Überzeugung der Kammer nicht, im Rahmen der hier zu treffenden Ermessensentscheidung des Gerichts zu einem für die Antragstellerin günstigeren Ergebnis zu kommen. Soweit die Antragstellerin im Schriftsatz vom 25.01.2011 nunmehr neue Kooperationspartner angegeben hat und geltend macht, über diese den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und zu den Triebfahrzeugen sicherzustellen, handelt es sich um völlig neuen Tatsachenvortrag, der eine konkrete Aufklärung und Würdigung seitens der Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren erfordert. Rein vorsorglich wird allerdings darauf hingewiesen, dass mit der Anlage AS 14 das Bestehen eines Rahmenvertrages über die Benutzung einer Infrastruktur zwischen der Firma P. des Herrn S. , einem EIU, und der Antragstellerin weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen ist. Gleiches gilt für die Angaben im Schriftsatz vom 25.01.2011 zu den Prüfzügen. Soweit die Antragstellerin als Anlage AS 15 zu dem Schriftsatz vom 25.1.2011 lediglich die letzte Seite eines Vertrages zwischen der Siemens AG und der Eisenbahngesellschaft Finsterwalde UG vom 5.8.2010 vorgelegt hat, ist diesem Teil des Vertrages nicht zu entnehmen, auf welches Fahrzeug er sich bezieht. Diese Anlage ist deshalb nicht geeignet, das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin glaubhaft zu machen. Im Übrigen handelt es sich bei der Finsterwalde UG um ein Unternehmen, das in Gründung begriffen ist, und noch nicht um ein EVU. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 02.02.2011 eine Fotokopie des Führerscheinbeiblatts für Herrn U. S. vom 14.01.2011 vorgelegt hat, handelt es sich um eine Unterlage, die von der Antragsgegnerin nicht verlangt war. Auch diesbezüglich wird im Widerspruchsverfahren zu klären sein, inwieweit diese Unterlage eine andere Beurteilung seitens der Antragsgegnerin rechtfertigen wird. Das verlangte Führerscheinbeiblatt für Herrn T1. ist auch im vorliegenden Verfahren nicht vorgelegt worden. Soweit die Antragstellerin im Schriftsatz vom 25.01.2011 zu der verwendeten Software erklärt hat, auf den zur Verfügung stehenden Computern befinde sich die handelsübliche Software, handelt es sich nicht um eine Antwort auf die von der Antragsgegnerin im Schreiben vom 03.01.2011 gestellte Frage. Auch Herr S. hat in seiner E-Mail vom 05.01.2011 erklärt, er stelle als Vermieter die Hardware und die Software (das Betriebssystem) zur Verfügung. Welche konkrete Schulungssoftware von der Antragstellerin benutzt wird, ist deshalb bislang nicht glaubhaft gemacht worden.
Im Widerspruchsverfahren wird zu klären sein, ob unter Berücksichtigung aller bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides vorzulegenden Unterlagen davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Schulungseinrichtung nach § 7 d AEG erfüllt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.