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Verwaltungsgericht Köln·18 L 4482/17.A·20.12.2017

Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsanordnung nach Rumänien

Öffentliches RechtAsylrechtEuroparechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsanordnung des BAMF vom 11.10.2017. Fraglich ist, ob die aufschiebende Wirkung zu gewähren ist, weil Vorabentscheidungsfragen an den EuGH die Hauptsacheverfahren der Ehefrau und Kinder betreffen und damit die Zuständigkeitslage des Antragstellers beeinflussen können. Das VG Köln gewährt die aufschiebende Wirkung, da ohne Fristsetzung eine endgültige Vereitelung möglicher Rechte nach Art.11 Buchst. a) Dublin III drohte und das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt.

Ausgang: Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung; Antragsgegnerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung kann angeordnet werden, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung wahrscheinlich ist oder die Erfolgsaussichten offen stehen und das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.

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Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, ob im Hauptsacheverfahren eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erforderlich ist oder bereits vorliegt; eine solche Vorlage stärkt das Suspensivinteresse des Antragstellers.

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Wenn die Entscheidung über Anträge von Familienangehörigen rechtliche Auswirkungen auf die Zuständigkeitsfeststellung des Antragstellers hat, kann einstweiliger Rechtsschutz geboten sein, um eine endgültige Vereitelung subjektiver Rechte (vgl. Art.11 Buchst. a) Dublin III-VO) zu verhindern.

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Komplexe Rechtsfragen, die von der Beantwortung von Vorlagefragen durch den EuGH abhängen, sind im Eilverfahren nicht abschließend zu klären; hierfür ist das Hauptsacheverfahren das geeignete Verfahren.

Relevante Normen
§ Richtlinie 2013/32 EU Art 33 Abs. 2 Buchst aAsylG § 29 abs 1 Nr 2§ Dublin III-VO Art 7 Abs AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, 1 Dublin III-VO Art 7 Abs 2§ Dublin III-VO Art 11 Buchst a Dublin III-VO Art 12 Abs 2 S 1 GG Art 19 Abs 4 S 1§ Art. 11 Buchst. a Dublin III-VO§ 75 AsylG§ 80 Abs. 5 i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG

Leitsatz

Einzelfall einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer gegen eine Abschiebungsanordnung nach Rumänien gerichteten Klage wegen ausstehender Beantwortung von Vorlagefragen des BVerwG seitens des EuGH, die rechtliche Auswirkungen auf das Hauptsacheverfahren der Ehefrau und Kinder des Antragstellers haben, von dem wiederum der Ausgang seines eigenen Hauptsacheverfahrens abhängt mit der Folge einer möglichen Verletzung seines aus Kapitel III (hier: Art. 11 Buchst. a) Dublin III-VO folgenden subjektiven Rechts im Fall der Ablehnung seines Eilantrags.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 14951/17.A geführten Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11.10.2017 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der dem Tenor entsprechende Antrag ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der – gemäß § 75 AsylG kraft Gesetzes ausgeschlossenen – aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 11.10.2017 liegen vor.

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Das Gericht darf die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 i. V. m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG nur anordnen, wenn sich die Abschiebungsanordnung voraussichtlich als rechtswidrig erweist oder die diesbezüglichen Erfolgsaussichten offen sind und die gebotene Abwägung der Interessen des Antragstellers, einstweilen von der Anordnung der Abschiebung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Abschiebungsanordnung ein Überwiegen des Suspensivinteresses des Antragstellers ergibt. Letzteres ist hier der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,

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BVerfG, Beschluss vom 17.1.2017 - 2 BvR 2013/16 -, Rn. 18,

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ist mit Blick auf das in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Gebot des effektiven Rechtsschutzes in die Abwägung des Bleibeinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse mit einzubeziehen, ob im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den Europäischen Gerichtshof erforderlich ist. Das gilt umso mehr dann, wenn es bereits eine solche Vorlage gibt.

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Hier besteht eine vergleichbare Sachlage, weil es ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gibt, dessen Beantwortung rechtliche Auswirkungen auf das (unter dem Aktenzeichen 18 K 15280/17.A) anhängige Klageverfahren der Ehefrau und der Kinder des Antragstellers hat, von dem wiederum die Beurteilung abhängt, ob die gegenüber dem Antragsteller ergangene Abschiebungsanordnung rechtmäßig ist.

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Das

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BVerwG, Beschluss vom 23.3.2017 - 1 C 17.16 -, Juris,

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hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zur Klärung u.a. der Fragen gerichtet, ob Art. 33 Richtlinie 2013/32/EU (sog. Verfahrensrichtlinie) den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Wahlrecht einräumt, ob sie einen Asylantrag wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit gemäß der Dublin III-VO oder nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU wegen der Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig ablehnen (Vorlagefrage 2), und ob für den Fall, dass diese Frage zu verneinen ist, den Dublin-Regelungen ein – ungeschriebener – Zuständigkeitsübergang auf den um Wiederaufnahme eines Antragstellers ersuchenden Mitgliedstaat zu entnehmen ist, wenn der ersuchte zuständige Mitgliedstaat die fristgerecht beantragte Wiederaufnahme nach den Dublin-Bestimmungen abgelehnt und stattdessen auf ein zwischenstaatliches Rückübernahmeabkommen verwiesen hat.

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Vergleichbare Umstände liegen dem Verfahren (18 K 15280/17.A) der Ehefrau und der Kinder des Antragstellers zu Grunde. Rumänien hat das rechtzeitige Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts rechtzeitig mit der Begründung abschlägig beschieden, dass die Dublin III-VO auf die Ehefrau und Kinder des Antragstellers aufgrund des ihnen zuerkannten subsidiären Schutzes nicht (mehr) anwendbar sei, weshalb eine Überstellungsfrist nicht an- und damit auch nicht ablaufen konnte.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.3.2017 - 1 C 17.16 -, Juris Rn.45.

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Eine Rückübernahme der Ehefrau und der drei Kinder des Antragstellers aufgrund eines deutsch-rumänischen Abkommens ist nicht auszuschließen, weil das Bundesamt der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld am 3.8.2017 mitgeteilt hat, dass (jedenfalls) im Fall einer (Flüchtlings-) Anerkennung der Ehefrau und Kinder des Antragstellers durch Rumänien bilaterale Abkommen der Grenzschutzdirektionen hinsichtlich der Rückübernahme anerkannter Flüchtlinge zur Anwendung kommen können (Bl. 299 f. der Beiakte 1 zu 18 L 4482/17.A).

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Diese im – wegen der im Bescheid des Bundesamts vom 10.10.2017 lediglich angedrohten (und nicht angeordneten) Abschiebung nach Rumänien gemäß §§ 75 Abs. 1 und 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung entfaltenden – Verfahren (18 K 15280/17.A) der Ehefrau und Kinder des Antragstellers zu prüfenden Fragen, die je nach Beantwortung der Vorlagefragen des Bundesverwaltungsgerichts durch den Europäischen Gerichtshof das Ergebnis haben können, dass sie einen Anspruch darauf haben, dass (jedenfalls) ihr (Aufstockungs-) Begehren in Deutschland geprüft wird, haben rechtliche Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des den Antragsteller betreffenden Bescheids des Bundesamts vom 11.10.2017, mit dem seine Abschiebung nach Rumänien angeordnet (und nicht lediglich angedroht) worden ist.

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Zwar wäre für den Antrag des Antragstellers isoliert gesehen gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO Rumänien zuständig, weil er ein nach Auskunft der rumänischen Behörden bis zum 1.11.2017 gültiges rumänisches Visum besaß. Denn gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO ist bezüglich der Gültigkeit des rumänischen Visums auf den 25.7.2017 als Tag der Antragstellung in Deutschland abzustellen. Nach dieser Vorschrift wird bei der Bestimmung des nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Der am 25.7.2017 in Deutschland gestellte Antrag war der erste in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.

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Wegen der nach Art. 7 Abs. 1 Dublin III-Verordnung maßgeblichen Rangfolge (und nicht Reihenfolge) der im Kapitel III genannten Kriterien ist aber aufgrund der oben erläuterten, dem Europäischen Gerichtshof unterbreiteten Vorlagefragen nicht auszuschließen, dass Deutschland für den Schutzantrag der Ehefrau und der Kinder des Antragstellers und in diesem Fall gemäß Art. 11 Buchst. a) Dublin III-VO auch für den Antrag des Antragstellers zuständig ist. Nach dieser Vorschrift ist nämlich für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist, wenn die Familienangehörigen – wie hier – gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können und die Anwendung der in dieser Verordnung genannten (anderen) Kriterien (hier wegen des rumänischen Visums gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO) ihre Trennung zur Folge haben könnte. Nach den obigen Erläuterungen könnte vorliegend, abhängig von der Beantwortung der Vorlagefragen 2 und 5b des genannten Vorabentscheidungsersuchens, Deutschland für die Prüfung des Antrags der Ehefrau und der drei Kinder des Antragstellers und damit des größten Teils der Familie des Antragstellers zuständig sein.

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Die Beantwortung der Frage, ob dem Antragsteller ein Recht auf Prüfung seines Schutzantrags durch Deutschland zusteht, kann indes nur im Hauptsacheverfahren erfolgen, weil sie von der Beantwortung komplexer Rechtsfragen und insbesondere der Beantwortung der Vorlagefragen des Bundesverwaltungsgerichts durch den Europäischen Gerichtshof abhängt, die rechtliche Auswirkungen auf das Hauptsacheverfahren der Ehefrau und der drei Kinder des Antragstellers haben. Letztere Fragen inzident im Eilverfahren des Antragstellers zu beantworten, wäre angesichts der Komplexität der Rechtsfragen nicht zu leisten. Würde hingegen unter Offenlassen dieser Fragen der Antrag des Antragstellers abgelehnt, würde möglicherweise sein eigenständiges subjektives Recht,

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vgl. EuGH, Urteil vom 7.6.2016 - C-63/15-, juris,

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aus Art. 11 Buchst. a) Dublin III-VO auf Prüfung seines Schutzantrags in Deutschland (zusammen mit dem Schutzantrag seiner Familie) endgültig vereitelt, wenn er nach Rumänien überstellt, dort sein Antrag (ggf. nur) hinsichtlich des subsidiären Schutzes positiv beschieden und die Vorlage 2 im genannten Vorabentscheidungsersuchen vom Europäischen Gerichtshof bejaht würde: Bei dieser dann durch Ablehnung des vorliegenden Eilantrags verursachten neuen Rechtslage könnte Deutschland einen eventuellen neuen Antrag des Antragstellers in Deutschland gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ablehnen; ggf. käme auch eine Ablehnung als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG in Betracht. Der Vorschrift des Art. 11 Buchst. a) Dublin III-VO ist indes zu entnehmen, dass eine Trennung von Familienmitgliedern, die – wie hier – zumindest in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, vermieden werden soll. Die angestrebte Vermeidung der Trennung von Familienmitgliedern gilt demgemäß auch für die Zeit, in der für sie aus rechtlichen Gründen (hier: wegen der ausstehenden Beantwortung der Vorlagefragen durch den Europäischen Gerichtshof) eine Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats (noch) nicht erfolgen kann.

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Auf die Frage, ob in Rumänien systemische Mängel des Asylverfahrens bestehen, und auf die auch vor dem Hintergrund des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK zu beurteilenden Lebensverhältnisse in Rumänien sowie auf die finanziellen Umstände des Antragstellers kommt es nach alldem hier nicht an.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.