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Verwaltungsgericht Köln·18 L 3799/17·22.10.2017

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Widerruf der Sicherheitsbescheinigung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtEisenbahnrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Widerruf einer Sicherheitsbescheinigung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil der Sofortvollzug hinreichend begründet war und der Widerruf bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig erschien. Das Sicherheitsmanagementsystem der Antragstellerin wies erhebliche, strukturelle Mängel auf; Verhältnismäßigkeit und Ermessen der Behörde wurden bejaht.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerruf der Sicherheitsbescheinigung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist oder bei offenen Erfolgsaussichten ein überwiegendes privates Aussetzungsinteresse besteht.

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Die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 VwGO bedarf einer hinreichenden, nicht bloß formelhaften Begründung, die das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung konkret darlegt.

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Nach § 7b Abs. 3 AEG kann eine Sicherheitsbescheinigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die in ihr enthaltenen Auflagen nicht erfüllt werden oder die Voraussetzungen für die Erteilung (insbesondere ein wirksames Sicherheitsmanagementsystem) nicht mehr vorliegen.

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Bei der Überprüfung eines Widerrufs sind die Verhältnismäßigkeit und die Ermessensausübung der Behörde zu prüfen; liegen strukturelle Sicherheitsmängel vor und sind mildere Maßnahmen nicht geeignet, rechtfertigt dies den Widerruf der Sicherheitsbescheinigung.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 3 VwGO§ 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG§ 45 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG§ 7 b Abs. 3 S. 1 AEG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 'B 1522/17 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid vom 08.08.2017 erhobenen Widerspruchs vom 11.08.2017 wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederherstellen, wenn das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich der Bescheid bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist, weil an der sofortigen Vollziehung rechtswidriger Bescheide ein öffentliches Interesse nicht bestehen kann. Sind die Erfolgsaussichten einer etwaigen Hauptsache indes offen oder erweist sich der Bescheid bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, wenn die Interessenabwägung im Übrigen ein überwiegendes privates Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ergibt.

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Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzuges liegen hier vor. Insbesondere ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes hinreichend begründet worden, § 80 Abs. 3 VwGO. Die Begründung lässt erkennen, dass die Antragsgegnerin sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges bewusst war. Auch beschränkt sich die Begründung nicht auf lediglich formelhafte Wendungen, sondern sie stellt auf den konkreten Einzelfall ab.

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Bei der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung lässt sich überdies nicht feststellen, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtswidrig wäre. Vielmehr erweist sich der Bescheid aller Voraussicht nach als rechtmäßig und auch die Interessenabwägung im Übrigen geht zu Lasten der Antragstellerin aus.

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Zunächst begegnet der Widerruf in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, von einer vorherigen Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG wegen des vorrangigen öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes abzusehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass ein sofortiges Handeln ohne vorherige Anhörung der Antragstellerin angesichts der festgestellten erheblichen Mängel des Sicherheitsmanagementsystems geboten war, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Jedenfalls aber wäre ein etwaiges Versäumnis gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG durch das Treffen vom 22.08.2017 geheilt worden. Dem diesbezüglichen Vortrag der Beteiligten im Eilverfahren ist zu entnehmen, dass an diesem Tag die gegensätzlichen Standpunkte ebenso wie die Möglichkeit eines Folge-Audits erörtert wurden.

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Auch in materieller Hinsicht erweist sich der Widerruf bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Gemäß § 7 b Abs. 3 S. 1 AEG kann eine Bescheinigung nach § 7 a Abs. 1 oder Abs. 4 ganz oder teilweise widerrufen werden, soweit die in ihr enthaltenen Auflagen nicht erfüllt werden oder die Bescheinigung nicht in der vorgeschriebenen Weise genutzt wird. Aus Art. 10 Abs. 5 der Richtlinie 2004/49/EG und der Gesetzesbegründung zu Art. 7 b Abs. 3 AEG,

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vgl. BT-Drs.16/2703, S. 14,

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folgt, dass die Widerrufsmöglichkeit insbesondere für den Fall vorgesehen ist, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen bei seiner Tätigkeit die einschlägigen Anforderungen für die Erteilung der Sicherheitsbescheinigung nicht (mehr) erfüllt. Voraussetzung für die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung ist u.a. die Einrichtung eines Sicherheitsmanagementsystems, das mindestens die Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG erfüllt, vgl. § 7 a Abs. 2 AEG.

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Die Antragstellerin erfüllt die einschlägigen Anforderungen für die Erteilung der Sicherheitsbescheinigung nicht (mehr), weil sie zwar formal ein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet, dieses aber tatsächlich im Unternehmensalltag nicht in der erforderlichen Weise umgesetzt hat. Aus diesem Grunde bestehen erhebliche, nicht ausgeräumte Zweifel daran, dass die Antragstellerin in ausreichendem Umfang in der Lage ist, Risiken zu kontrollieren und einen sicheren Verkehrsbetrieb auf dem Netz zu gewährleisten.

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Die Antragsgegnerin hat umfassend dargelegt, aus welchen Gründen das Sicherheitsmanagementsystem von der Antragstellerin nicht ausreichend umgesetzt wurde, und hierfür zahlreiche Belege aus der Praxis der Antragstellerin angeführt. Die Kammer teilt die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin insbesondere auf der Ebene des Managements keine geeigneten Verfahren und Prozesse implementiert hat, die eine sichere Steuerung und Kontrolle der Betriebsabläufe gewährleisten. Das belegen nicht nur die unzureichenden Aktivitäten auf Managementebene infolge des Unfalls von Hohenlimburg, sondern auch das defizitäre Vorgehen des Managements in Bezug auf den am 05.02.2017 festgestellten mehrmonatigen Einsatz eines Fahrzeuges ohne wirksame Zugbeeinflussung. Auch die nicht erfolgte fristgerechte Schulung der Triebfahrzeugführer ist insoweit zu Recht angeführt worden. Die fehlende Etablierung einer soliden Sicherheitsorganisation im Eisenbahnbetrieb der Antragstellerin zeigt nicht zuletzt auch das erhebliche Ausmaß, in dem die Antragstellerin bereits in der Vergangenheit in gefährliche Ereignisse verwickelt war. Diese Vorfälle bestätigen das Vorhandensein erheblicher Sicherheitsprobleme struktureller Art, insbesondere eine mangelnde systemische Ursachenanalyse und fehlende managementbezogene Verfahren zur fortlaufenden Verbesserung der Sicherheit.

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Eine unzureichende Ermittlung des Sachverhalts vermag die Kammer nicht festzustellen. Auch die in der Antragsbegründung vorgelegten Unterlagen der Antragstellerin sind nicht geeignet, die von der Antragsgegnerin aufgezeigten strukturellen Defizite bei der Umsetzung des Sicherheitsmanagementsystems zu entkräften. Insbesondere belegen sie keine zukunftsgerichteten, strukturellen Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes der Antragstellerin.

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Die Kammer vermag ebenfalls nicht festzustellen, dass die von der Antragsgegnerin getroffene Ermessensentscheidung rechtlich zu beanstanden wäre. Die angestellten Erwägungen sind sachgerecht und tragfähig. Insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Ein gleich geeignetes milderes Mittel ist nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin stellt zutreffend darauf ab, dass sich die bestehenden Defizite struktureller Art nicht durch punktuelle Anordnungen wie Nachschulungen der Triebfahrzeugführer ausräumen lassen. Die getroffene Maßnahme ist auch verhältnismäßig im engerem Sinne. Die aus dem Widerruf für die Antragstellerin erwachsenden negativen Folgen wirtschaftlicher Art treten hinter die im Raume stehenden erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und die damit einhergehenden Gefahren für Leib und Leben Dritter zurück.

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Auch die Interessenabwägung im Übrigen geht trotz der weitreichenden wirtschaftlichen Folgen für die Antragstellerin zu deren Lasten aus. Die Kammer teilt die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass eine fortgesetzte Teilnahme der Antragstellerin am Eisenbahnbetrieb eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes bedeutet hätte. Die Antragstellerin ist bereits in der Vergangenheit in zahlreiche gefährliche Ereignisse verwickelt gewesen, die auf erhebliche Sicherheitsprobleme bei der Antragstellerin hinweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

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Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.