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Verwaltungsgericht Köln·18 L 2963/25·28.11.2025

ERegG: Aufschiebende Wirkung gegen Ablehnung einer Zugangsablehnung zu Abstellgleisen

Öffentliches RechtRegulierungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Betreiberin einer Serviceeinrichtung begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Beschluss der Regulierungsbehörde, der ihre beabsichtigte Ablehnung eines Zugangsbegehrens beanstandete. Das VG Köln ordnete nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage an, obwohl diese nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 77a ERegG gesetzlich ausgeschlossen war. Bei summarischer Prüfung sei der Behördenbeschluss rechtswidrig, weil keine Konkurrenzsituation und kein Anspruch auf eine von den Nutzungsbedingungen nicht angebotene langfristige Exklusivnutzung („ganztägige Anmietung“) bestehe. Mangels entsprechender, nach den NBS definierter Leistung greife auch Art. 10 Abs. 2 DVO (EU) 2017/2177 nicht ein.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Regulierungsbeschluss stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich die Interessenabwägung vorrangig nach den summarischen Erfolgsaussichten der Hauptsache; ist die aufschiebende Wirkung gesetzlich ausgeschlossen, hat die sofortige Vollziehung grundsätzlich Vorrang, solange keine unzumutbaren irreparablen Folgen drohen.

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Das Ablehnungsrecht der Regulierungsbehörde nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 ERegG reicht nur soweit, wie ein Verstoß gegen gesetzliche Anforderungen dies gebietet.

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Der Zugangsanspruch nach § 11 Abs. 2 ERegG bezieht sich nur auf die konkret tatsächlich in der Serviceeinrichtung angebotenen Leistungen.

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Für das „Wie“ der Nutzung einer Serviceeinrichtung ist maßgeblich die Leistungsbeschreibung in den Nutzungsbedingungen; diese konkretisiert den Leistungsumfang im Sinne von § 13 Abs. 5 ERegG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 lit. d DVO (EU) 2017/2177.

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Ein Antrag auf eine langfristige Exklusivnutzung kann als Zugang zu „kurzfristiger Abstellung“ abgelehnt werden, wenn diese Nutzungsart nach den Nutzungsbedingungen nicht angeboten wird; in diesem Fall besteht keine „dem Bedarf entsprechende Kapazität“ i.S.v. Art. 10 Abs. 2 DVO (EU) 2017/2177.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 77a Abs. 1 ERegG§ 72 Satz 1 Nr. 3 ERegG§ 1 Abs. 4 ERegG i.V.m. § 2 Abs. 11 AEG§ 1 Abs. 4 ERegG i.V.m. § 2 Abs. 9 AEG§ 11 Abs. 2 ERegG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 8114/25 erhobenen Klage gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 26. September 2025 (BK 10-25-0599_Z) wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 8114/25 erhobenen Klage gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 26. September 2025 (BK 10-25-0599_Z) anzuordnen,

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hat Erfolg.

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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 77a Abs. 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1737 ff.) - qua Gesetz ausgeschlossen ist.

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Die vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Beschlusses der Antragsgegnerin vom 26. September 2025 (BK 10-25-0599_Z, im Folgenden: Beschluss) und dem Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, richtet sich in erster Linie nach der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen offen und vermag dieser deshalb die Abwägung der gegenläufigen Interessen nicht zu steuern, so erfolgt eine allgemeine - nicht materiell-akzessorische - Interessenabwägung. In diesem Zusammenhang ist die Normstruktur des § 80 VwGO zu beachten, der ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen aufschiebender Wirkung und sofortiger Vollziehung statuiert. In Fällen wie dem Vorliegenden, in denen aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage von vornherein entfällt, hat die sofortige Vollziehung Vorrang, solange mit dieser keine vollendeten, irreparablen und unzumutbaren Folgen drohen.

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Gemessen daran geht die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Der angegriffene Beschluss vom 26. September 2025 erweist sich nach der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, weshalb an dessen Vollziehung kein öffentliches Interesse bestehen kann.

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Als Ermächtigungsgrundlage für die in der Hauptsache angefochtene Ablehnungsentscheidung in dem Beschluss kommt allein § 73 Abs. 1 Nr. 1 ERegG in Betracht. Hiernach kann die Regulierungsbehörde nach Eingang einer Unterrichtung innerhalb von zehn Arbeitstagen die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nr. 3 ERegG - die beabsichtigte Entscheidung über den Zugang zu Serviceeinrichtungen einschließlich der damit verbundenen Leistungen, sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden sollen - ablehnen und die Ablehnung mit Vorgaben verbinden, soweit die beabsichtigten Entscheidungen, Neufassungen, Änderungen und Festlegungen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen genügen. Ausweislich des Wortlauts („soweit“) reicht das Ablehnungsrecht nur so weit, wie dies ein etwaiger Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen gebietet.

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Vgl. el-Barudi, in: Staebe, ERegG, 2018, § 73 Rn. 16.

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Die Antragstellerin ist Betreiberin einer Serviceeinrichtung. Darunter ist nach § 1 Abs. 4 ERegG i.V.m. § 2 Abs. 11 AEG jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Alt. 2 AEG zu verstehen, das für den Betrieb einer oder mehrerer Serviceeinrichtungen zuständig ist. Serviceeinrichtungen sind nach § 1 Abs. 4 ERegG i.V.m. § 2 Abs. 9 AEG die Anlagen, unter Einschluss von Grundstück, Gebäude und Ausrüstung, um eine oder mehrere der in Ziffern 2 bis 4 der Anlage 2 des 4 ERegG genannten Serviceleistungen erbringen zu können. Für die Zuordnung einer Einrichtung in dem Katalog der Serviceeinrichtungen im Sinne einer funktionalen Betrachtung sind nur der Zweck und typische Betriebsabläufe maßgeblich.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2018 - 6 B 21.17 - juris Rn. 7.

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Zweck und typische Betriebsabläufe beantworten die Frage nach dem „Ob“ (Liegt überhaupt eine Serviceeinrichtung vor?). Insoweit kommt es hier nicht darauf an, ob die streitgegenständlichen Gleise als Abstellgleise (Ziffer 2 Buchst. d) der Anlage 2 des ERegG) oder als Teil einer Wartungseinrichtung (Ziffer 2 Buchst. d) der Anlage 2 des ERegG) zu bewerten sind. Denn jedenfalls dienen die streitgegenständlichen Gleise im Grundsatz den Leistungen, die in Einrichtungen nach Ziffer 2 der Anlage 2 des ERegG erbracht werden.

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Begehrt ein Zugangsberechtigter Zugang zu einer solchen Serviceeinrichtung, ist eine Ablehnung des Anspruchs nur eisenbahnrechtskonform, wenn die Ablehnungsentscheidung des Betreibers den gesetzlichen Voraussetzungen genügt. Nach § 11 Abs. 2 ERegG hat ein Betreiber einer Serviceeinrichtung für alle Zugangsberechtigten die Leistungen, die in den in Ziffer 2 der Anlage 2 des ERegG genannten Einrichtungen erbracht werden, zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zu erbringen. In § 13 ERegG und Art. 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der Kommission vom 22. November 2017 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen (DVO (EU) 2017/2177) ist geregelt, wie über den Antrag eines Zugangsberechtigten zu entscheiden ist. Im Rahmen dieses gesetzlichen Rahmens kann der Betreiber der Serviceeinrichtung in seinen Nutzungsbedingungen weitergehende und detaillierte Regelungen niederlegen, die er bei der Entscheidungsfindung zu befolgen hat.

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Vgl. zur Bindungswirkung von Regelungen in eigenen Schienennetznutzungsbedingungen: VG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2023 - 18 K 3486/23 - juris Rn. 133.

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Gemessen daran verstößt die Ablehnungsentscheidung der Antragstellerin nicht gegen die gesetzlichen Voraussetzungen.

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Der von der Antragsgegnerin angenommene Verstoß der beabsichtigten Ablehnung gegen § 13 Abs. 5 Satz 1 und § 1 Abs. 19 ERegG i.V.m. Art. 3 Nr. 3 und Art. 4 Abs. 1 DVO (EU) 2017/2177 i.V.m. Abschnitt 3.3 der Nutzungsbedingungen NBS-AT i.V.m. § 13 Abs. 3 ERegG a.F. ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hält der Antragstellerin vor, dass sie eine Entscheidung über konkurrierende Zugangsansprüche nicht entsprechend ihrer eigenen NBS getroffen hat. Dies setzt in einem ersten Schritt allerdings voraus, dass tatsächlich eine derartige Konkurrenzsituation vorliegt.

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Dem ist jedoch nicht so.

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Der Zugangsanspruch aus § 11 Abs. 2 ERegG besteht nur für die konkret tatsächliche Leistung, die der Betreiber der Serviceeinrichtung in der Serviceeinrichtung erbringt.

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Anders als bei der Frage nach dem „Ob“, die objektiv nach Zweck und typischen Betriebsabläufen zu beantworten ist, liegt es in der originären Entscheidungshoheit des Betreibers einer Serviceeinrichtung, das „Wie“ einer Nutzung der Serviceeinrichtung zu bestimmen. Maßgeblich für die Frage der in der Serviceeinrichtung zu erbringenden Leistungen ist daher deren Beschreibung in den NBS. Dies folgt aus § 13 Abs. 5 ERegG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 lit. d) DVO (EU) 2017/2177, wonach in den NBS eine Beschreibung aller in der Einrichtung erbrachten schienenverkehrsbezogenen Leistungen und ihrer Art vorzunehmen ist. Nur dadurch wird für den Zugangsberechtigten der Leistungsumfang einer Serviceeinrichtung transparent.

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Vorliegend werden in dem Abschnitt 2 der NBS-BT für den RSC-D i.V.m. der Anlagenbeschreibung (Modul 408-RSC-EDEV.7000) die streitgegenständlichen Gleise (Nr. 401-402, 404, 501-506 in der Abbildung 1 auf S. 4 des Beschlusses) als Abstellgleise beschrieben.

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Vgl. S. 8 der Anlagenbeschreibung als Teil der Regeln für den Eisenbahnbetrieb vom 19.03.2023, abrufbar unter: https://assets.new.siemens.com/siemens/assets/api/uuid:c55be36a-3428-4bef-9003-8462ee784180/regeln-fur-den-eisenbahnbetrieb-ab-19-03-2023-b6-anderungen.pdf; zuletzt abgerufen am: 26.11.2025.

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Dabei sind unter dem Begriff „Abstellgleise“ nach der Begriffsbestimmung in den gleichsam veröffentlichten, verbindlichen Regeln für den Eisenbahnbetrieb (Modul 408-RSC-EDEV.4801A01, S. 2) Gleise zu verstehen, die der „kurzfristigen“ Abstellung von Fahrzeugen dienen.

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Indem die Beigeladene eine ganztätige Anmietung von Abstellkapazitäten im RSC-D für 8 Fahrzeuge im gesamten Fahrplanjahr 2026 beantragt hat, begehrt sie jedoch eine Leistung, die die Antragstellerin gar nicht anbietet.

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Die seitens der Antragstellerin angebotene Nutzungsart („kurzfristige Abstellung“) entspricht ersichtlich nicht dem Antrag der Beigeladenen. Diese begehrt keine kurzfristige Abstellung, sondern die ganztägige Anmietung im gesamten Fahrplanjahr 2026, mithin eine langfristige Exklusivnutzungsmöglichkeit der Gleise, ohne dass die Antragstellerin eine Dispositionsbefugnis über diese Gleise im Rahmen ihrer Wartungsorganisation behielte.

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So hat die Beigeladene im Verwaltungsverfahren ausgeführt, dass sie umlaufbedingt für acht Fahrzeuge eine Abstellung als festen Bestandteil ihrer Betriebsplanung begehrt. Einige ihrer XXX-Linien hätten zum Betriebsende und entsprechendem Betriebsstart am Folgetag ihren End- und Startpunkt im Q. Hauptbahnhof. Die anschließende Fahrt in die Abstellung sowie die entsprechende Rückfahrt zum Betriebsstart am Q. Hauptbahnhof seien als Leerfahrt deklariert. Ein gültiger Fahrplan liege demnach bereits vor.

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Das hierin zum Ausdruck kommende Betriebskonzept der Beigeladenen umfasst kein kurzfristiges Abstellen. „Kurzfristig“ wird gemeinhin dahin verstanden, dass etwas „ohne vorherige Ankündigung“ erfolgt oder „nur kurze Zeit dauert“.

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Vgl. www.duden.de/rechtschreibung/kurzfristig.

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Beiden Bedeutungen ist jedenfalls gemein, dass das darin zum Ausdruck kommende zeitliche Element eher am unteren Rand der denkbaren Bandbreite liegt. Zwar mag im Einzelfall die einzelne Abstellung durch die Beigeladene nur wenige Stunden betreffen und mithin isoliert betrachtet als „kurzfristig“ anzusehen sein. Eine gesicherte jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf Gleise zur Abstellung für eine gesamte Netzfahrplanperiode, die die Beigeladene konkret beantragt hat, ist im Wortsinne jedenfalls nicht „kurzfristig“.

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Daher steht der beabsichtigten Ablehnung auch nicht Art. 10 Abs. 2 der DVO (EU) 2017/2177 entgegen. Dieser sieht vor:

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„Die Betreiber von Serviceeinrichtungen im Sinne von Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU dürfen weder Anträge auf Zugang zu ihrer Serviceeinrichtung oder die Erbringung einer Leistung ablehnen noch dem Antragsteller tragfähige Alternativen angeben, wenn in ihrer Serviceeinrichtung eine dem Bedarf des Antragstellers entsprechende Kapazität verfügbar ist oder im Verlauf des Koordinierungsverfahrens oder danach voraussichtlich verfügbar sein wird.”

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Angesichts des bereits dargestellten - zum Leistungsportfolio der Antragstellerin inkongruenten - Bedarfs der Beigeladenen besteht im RSC-D keine entsprechende Kapazität.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen nicht für erstattungsfähig zu erklären. Denn die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Dabei hat die Kammer für ein Jahr des streitigen Zugangs 5.000 Euro zugrunde gelegt. Dieser Betrag war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Rechtsmittelbelehrung

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Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar, vgl. § 77a Abs. 3 Satz 1 ERegG.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.