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Verwaltungsgericht Köln·18 L 2171/19·14.11.2019

Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Unterlassungsverfügung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßen- und SondernutzungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Unterlassungsverfügung (2.10.2019) wegen eines Werbeanhängers. Das Gericht hat den Antrag abgelehnt und die sofortige Vollziehung des Bescheids für voraussichtlich rechtmäßig gehalten. Die Verfügung sei formell und materiell begründet; die Behörde habe ihr Ermessen verhältnismäßig ausgeübt. Auch das angedrohte Zwangsgeld sei angemessen.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Unterlassungsverfügung wegen eines Werbeanhängers als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist rechtmäßig, wenn sie hinreichend begründet ist und nicht offensichtlich rechtswidrig erscheint.

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Nach § 22 StrWG NRW kann die Behörde Maßnahmen zur Beendigung einer nicht erlaubten Sondernutzung anordnen; ein Anhänger ist als Werbeanhänger zu qualifizieren, wenn er nach äußerem Erscheinungsbild geeignet ist, Werbezwecken zu dienen und tatsächlich ganz oder überwiegend Werbezwecken dient.

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Für die Prüfung, ob ein Anhänger überwiegend Werbezwecken dient, sind Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere Abstellungsdauer, Abstellort, Entfernung zum Firmensitz und die Plausibilität betrieblicher Erklärungen.

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Die Behörde darf im Rahmen ihres Ermessens eine allgemeine Unterlassungsverfügung zur Beseitigung wiederkehrender Rechtsunsicherheit erlassen, sofern die Maßnahme erforderlich und verhältnismäßig ist; auch die Androhung eines angemessenen Zwangsgeldes kann verhältnismäßig sein.

Relevante Normen
§ 22 StrWG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG§ 55a VwGO§ Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)§ 67 Abs. 4 VwGO

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt

Gründe

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Der Antrag,

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                                           die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren

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                                           18 K 6125/19 gegen den Bescheid vom 2.10.2019

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                                            wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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Denn der Bescheid vom 2.10.2019 wird sich voraussichtlich insgesamt als rechtmäßig erweisen.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfüllt formal die Voraussetzungen für ihre Rechtmäßigkeit, namentlich ist sie hinreichend begründet.

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Die Anordnung zu 1. in der Unterlassungsverfügung vom 2.10.2019 ist offensichtlich rechtmäßig. Sie ist formell rechtmäßig. Denn der Antragsteller ist unter dem 29.1.2019 hierzu angehört worden.

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Die Unterlassungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 22 StrWG NRW. Danach kann die Beklagte die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung einer nicht erlaubten Sondernutzung anordnen. Dabei hat die Beklagte bei der Entscheidung der Frage, wann ein Anhänger als Werbeanhänger zu qualifizieren ist, die Kriterien herangezogen, die hierfür in der obergerichtlichen Rechtsprechung

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vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.08.2017 – 11 A 432/17 – juris, Beschluss vom 30.6.2009 – 11 A 2393/06 –, juris Rdnr. 25 f. und Urteil vom 12.07.2005 – 11 A 4433/02 –, juris,

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entwickelt worden sind und die in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2019 in dem Verfahren 18 K 910/18 ausführlich mit den Beteiligten erörtert worden sind.

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Danach ist in objektiver Hinsicht für die Abgrenzung, ob es sich um einen Werbeanhänger handelt, maßgeblich, dass er einerseits nach seinem äußeren Erscheinungsbild geeignet ist, Werbezwecken zu dienen und dass er tatsächlich ganz oder überwiegend Werbezwecken dient. Ob Letzteres der Fall ist, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dazu zählen etwa die Dauer des Abstellens, der Ort des Abstellens (etwa an einer vielbefahrenen Straße), die Entfernung des Abstellungsortes zu dem Firmensitz und die Plausibilität der Einlassung, dass der Anhänger aus betrieblichen Gründen genau an dem Abstellort habe abgestellt werden müssen.

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Die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 22 StrWG NRW waren hier erfüllt, weil der Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XX- XX 0000 nach den vorliegenden Fotografien geeignet ist, Werbezwecken zu dienen und weil nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs zwischen den Beteiligten schon häufiger Streit bezüglich der Frage bestanden hatte, ob ein konkretes Abstellen des Anhängers des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX 0000 und mit Werbeaufdrucken ganz oder überwiegend Werbezwecken diente und damit eine unerlaubte Sondernutzung darstellte.

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Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gebraucht. Mit Rücksicht auf die seit Jahren geführten Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten über die Frage, ob ein konkretes Abstellen eines Anhängers eine Sondernutzung darstellt, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte nunmehr die allgemeine Unterlassungsverfügung erlassen und damit Klarheit geschaffen hat. Die Unterlassungsverfügung genügt insoweit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn sie ist erforderlich, um – auch dem Kläger – eine eindeutige Orientierung zu geben, unter welchen Voraussetzungen er den Anhänger auf öffentlichem Straßenland abstellen darf.

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Die Unterlassungsverfügung ist auch angemessen, um das von der Beklagten angestrebte Ziel, den öffentlichen Straßenraum von unerlaubten Sondernutzungen freizuhalten, zu erreichen. Die von der Beklagten insoweit angestellten Ermessenserwägungen sind sachgerecht und tragfähig.

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Auch die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 100,- Euro genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt die Kammer für das Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 5.000,- Euro zugrunde, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert wird.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der  Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

23

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

24

Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

26

Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

28

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.