Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wegen Abschiebungsandrohung (Asylfolgeantrag)
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Abschiebungsbescheid. Das Gericht führte die gebotene Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 AsylVfG durch und sah ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung angesichts der Gefährdungslage in der Türkei. Wegen der substantiierten, öffentlichkeitswirksamen exilpolitischen Aktivitäten der Antragsteller ordnete es Abschiebungsschutz bis zur Entscheidung in der Hauptsache an; die Antragsgegnerin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Abschiebungsbescheid stattgegeben; Abschiebungsschutz bis zur Hauptsacheentscheidung angeordnet, Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegt das private Interesse an weiterem Verbleib bis zur rechtskräftigen Entscheidung gegenüber dem öffentlichen Interesse an sofortiger Ausreise, ist aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung im Sinne des § 36 Abs. 4 AsylVfG können sich aus der Lage im Herkunftsregion und aktuellen Gefährdungsbeurteilungen ergeben und begründen vorläufigen Abschiebungsschutz.
Individuelle, in individualisierbarer und öffentlichkeitswirksamer Weise nachgewiesene exilpolitische Aktivitäten können Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 AuslG begründen und sind für die Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren relevant.
Die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG kann die Durchführung eines Folgeverfahrens ausschließen; dies steht der Gewährung vorläufigen Abschiebungsschutzes jedoch nicht zwingend entgegen, wenn substantielle Nachweise für Abschiebungshindernisse vorliegen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 26.08.1999 - 18 K 0000/99.A - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.08.1999 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylVfG zulässige Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 0000/99.A - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.08.1999 anzuordnen,
ist begründet.
Bei der vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das private Interesse der Antragsteller an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über ihren - von der Antragsgegnerin als unbeachtlich bewerteten - Asylfolgeantrag gegenüber dem kraft Gesetzes vermuteten öffentlichen Interesse an einer sofortigen Ausreise der Antragsteller. Denn es bestehen ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG an der Rechtmäßigkeit der in Ziffer 2 des Bescheides vom 12.08.1999 enthaltenen Abschiebungsandrohung.
Dies ergibt sich zum einen bereits aus der gegenwärtigen Lage in der Türkei nach der Festnahme des PKK-Führers Abdullah Öcalans, aufgrund derer nach dem ad hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 25.02.1999 "ein erhöhtes Risiko einer besonderen Gefährdung für abzuschiebende Türken kurdischer Volkszugehörigkeit besteht". Nach dem zwischenzeitlich verhängten Todesurteil gegen Öcalan ist eine weitere Verschärfung der Situation eingetreten; eine aktuelle, von dem obigen ad hoc-Bericht abweichende Stellungnahme des Auswärtigen Amtes liegt bis heute nicht vor, so daß die darin zum Ausdruck kommende Gefährdungseinschätzung offenbar nach wie vor gilt. Angesichts dieser Aussage erscheint es im Rahmen der vom Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung angezeigt, Abschiebungsschutz zu gewähren.
Der Abschiebungsschutz ist vorliegend im Hinblick auf das individuelle Vorbringen der Antragsteller zur Begründung ihres Asylfolgeantrages auch bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, daß hinsichtlich der vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten seit Januar 1998 im Rahmen der Bewegung des Wanderkirchenasyls die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG abgelaufen ist und daher ein Anspruch auf Durchführung eines Folgeverfahrens aus diesen Gründen nicht besteht.
Unabhängig davon spricht jedoch vieles dafür, daß die Kläger aufgrund dieser Aktivitäten jedenfalls einen Anspruch auf Feststellung haben, daß Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 1 AuslG vorliegen. Denn sie haben substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen, daß sie sich im Rahmen des Wanderkirchenasyls in individualisierbarer und öffentlichkeitswirksamer Weise für die Belange der Kurden eingesetzt haben und hierüber in einer Vielzahl von Zeitungsartikeln und Fernsehsendungen türkischer und deutscher Medien berichtet wurde. Sie haben ebenfalls dargelegt, daß diese Aktionen von den türkischen Sicherheitsbehörden genauestens beobachtet werden und diesen einzelne Teil- nehmer namentlich bekannt geworden sind, wobei sie offenbar als PKK-Aktivisten gelten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).