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Verwaltungsgericht Köln·18 L 1957/16·16.11.2016

Einstweilige Anordnung gegen Wegfall eines Dienstpostens abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen den Wegfall des Dienstpostens 2510 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Beibehaltungsantrag. Das VG Köln lehnte ab: Es lagen weder ein Anordnungsgrund (schwere, nicht abwendbare Nachteile) noch ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vor. Die Organisationshoheit der Behörde und das Fehlen eines Anspruchs aus § 15 BEZNG wurden hervorgehoben.

Ausgang: Eilantrag gegen Umsetzung des Wegfalls des Dienstpostens als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Einstweilige Anordnungen nach § 123 Abs. 1 VwGO, die den bestehenden Zustand vorwegnehmen, setzen sowohl einen Anordnungsgrund (Abwendung sonst drohender schwerer und unzumutbarer Nachteile) als auch einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch (hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache) voraus.

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Die Entscheidung über den Fortbestand oder Wegfall eines Dienstpostens innerhalb einer Behörde unterliegt grundsätzlich der Organisationshoheit der Behörde; daraus folgt in der Regel kein einklagbarer Anspruch Dritter auf Beibehaltung eines konkreten Dienstpostens.

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Ein Anspruch auf Weiterführung einer Einrichtung zu bisherigen personellen Bedingungen folgt nicht zwingend aus § 15 Abs. 4 BEZNG; permissive Regelungen oder Richtlinien mit dem Wortlaut 'dürfen' begründen keinen zwingenden Anspruch auf Personalbereitstellung.

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Fehlen schwerwiegende Nachteile oder sind diese durch zumutbare Eigenmaßnahmen des Antragstellers abwendbar, ist der Anordnungsgrund nicht erfüllt. Der Anspruchs- und Erforderlichkeitsnachweis ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen.

Relevante Normen
§ BEZNG § 15 Abs 4§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 15 Abs. 4 BEZNG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 1415/16 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgeset

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Entfall des Dienstposten 2510 - Gf BLw-Bezirk L.         - solange nicht umzusetzen, bis über den Antrag des Antragstellers vom 19.08.2016 auf „Beibehaltung“ des Dienstpostens rechtskräftig entschieden wurde,

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hat keinen Erfolg. Einstweilige Anordnungen zur Sicherung eines bestehenden Zustands gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die - wie hier - durch vorläufige Sicherung des geltend gemachten Anspruchs die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, wenn auch zeitlich beschränkt, vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren erforderlich ist, um anderenfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und -anspruch sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen.

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Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

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Zunächst ist nicht erkennbar, dass dem Antragsteller ohne die begehrte einstweilige Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile drohten, da es ihm zumutbar ist, die gebotenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes zu ergreifen. Die Entkoppelung von Dienstposten und Geschäftsführung der Vereine war schon im Jahr 2013 Gegenstand von Erörterungen zwischen dem Antragsgegner und den Vereinen, wie auch der in Anlagen 5 und 6 vorgelegte Schriftverkehr u.a. mit dem Vorsitzenden des Antragstellers zeigt. Die Maßnahme scheint auch vom Hauptverband des Antragstellers mitgetragen zu werden, wie die E-Mail des Geschäftsführers des Hauptverbandes an den Antragsgegner vom 31.05.2016 belegt. Auch vor diesem Hintergrund war und ist es dem Antragsteller zumutbar, die erforderliche Satzungsänderung durch Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung herbeizuführen oder ggf. eine Interimslösung zu treffen. Die geänderte Mustersatzung und die abgeänderte Satzung eines anderen Bahn-Landwirtschaftsbezirks liegen dem Antragsgegner im Übrigen bereits zur Zustimmung vor. Der Antragsgegner hat überdies zugesagt, bei seiner Entscheidung über die weitere Verwendung des bei ihm beschäftigten Geschäftsführers zu berücksichtigen, ob der Antragsteller den Geschäftsführer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis weiter beschäftigen möchte, bzw. diesem hinreichend Zeit zur Einstellung eines neuen Geschäftsführers zu geben. Die zu treffende Personalentscheidung ist dem Antragsteller auch nicht unzumutbar, da bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür spricht, dass der Antragsteller keine Rechtsposition dergestalt hat, dauerhaft Personalkapazität vom Antragsgegner zur Verfügung gestellt zu bekommen.

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Aus letztgenanntem Grunde hat der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen zwingenden Anspruch darauf, dass der Antragsgegner ihm weiterhin einen eigenen Beschäftigten als Geschäftsführer zur Verfügung stellt. Die Entscheidung über den Wegfall eines Dienstpostens innerhalb der Behörde unterliegt grundsätzlich allein der Organisationshoheit des Antragsgegners. Ein Anspruch des Antragstellers auf Beibehaltung des hier in Rede stehenden Dienstpostens folgt auch nicht aus § 15 Abs. 4 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen - Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz - (im Folgenden: BEZNG). Nach dieser Vorschrift befindet der Antragsgegner nach der - auch auf die Bahn-Landwirtschaft bezogenen - Anerkennung der Selbsthilfeeinrichtungen durch die Deutsche Bahn AG darüber, nach welchen Grundsätzen die anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen weiterzuführen sind. Daraus folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zwingend ein Anspruch auf Weiterführung dieser Einrichtungen zu den bisherigen Bedingungen (vgl. auch Kunz, Eisenbahnrecht, A 2.1, Erläuterungen zu § 15 Abs. 4 BEZNG, Rdnr. 1), insbesondere nicht auf Beibehaltung eines konkreten Dienstpostens. Ein zwingender Anspruch folgt auch nicht aus den von dem Antragsteller vorgelegten „Richtlinien über die Anerkennung von Selbsthilfeeinrichtungen als betriebliche Sozialeinrichtungen der Deutschen Bundesbahn und die Aufsicht der Deutschen Bundesbahn über die Geschäftsführung der betrieblichen Sozialeinrichtungen vom 20.06.1991“, die ausweislich des Vermerks des Antragsgegners vom 28.10.1994 zunächst in analoger Anwendung weiter gelten sollten. In Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie ist vielmehr nur geregelt, dass die als betriebliche Sozialeinrichtungen anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen in ihrer Geschäftsführung durch die Bereitstellung von Personal gefördert werden dürfen. Eine Regelung, dass Personal zwingend bereit zu stellen ist, wurde auch hier nicht getroffen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.