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Verwaltungsgericht Köln·18 L 1868/16.A·21.08.2016

PKH gewährt und aufschiebende Wirkung gegen Abschiebung nach Bulgarien angeordnet

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhielt Prozesskostenhilfe und wurde ein Rechtsanwalt beigeordnet; zugleich ordnete das VG Köln die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien an. Entscheidend waren Hinweise auf systemische Mängel des bulgarischen Asylverfahrens, die eine sichere rechtsstaatliche Behandlung in Bulgarien in Frage stellen. Die Kosten trägt die Antragsgegnerin; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsanordnung nach Bulgarien stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe wird bewilligt, wenn die Partei bedürftig ist und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt.

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Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung ist anzuordnen, wenn bei Rückkehr in das Aufnahmeland systemische Mängel des Asylverfahrens bestehen, die eine effektive Gewährung von Rechten und Schutz verhindern können.

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Zur Feststellung systemischer Mängel können wiederholte gerichtliche Feststellungen und glaubhafte amtliche Auskünfte über Defizite im Aufnahmeland herangezogen werden, soweit sie nicht nur auf Einzelfallumstände abstellen.

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Die Kostenentscheidung in einstweiligen Rechtsschutzverfahren richtet sich nach § 154 VwGO i.V.m. § 83b AsylG; Beschlüsse nach § 80 AsylG sind unanfechtbar.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Tenor

1.

Der Antragstellerin wird zur Durchführung des Verfahrens erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz Rechtsanwalt I.     -Q. . T.              aus C.    beigeordnet.

2.

Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 18 K 6908/16.A wird hinsichtlich der im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.7.2016 enthaltenen Abschiebungsanordnung nach Bulgarien angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat Erfolg, weil die Antragstellerin wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Prozesskosten selbst  aufzubringen und der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 18 K 6908/16.A hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Bulgarien anzuordnen,

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ist zulässig und begründet.

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Der Abschiebung der Antragstellerin nach Bulgarien steht entgegen, dass das Asylverfahren in Bulgarien systemische Mängel aufweist. Zur Begründung wird auf die der Antragsgegnerin bekannten

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Urteile der Kammer vom 23.10.2015 - 18 K 3669/15.A -, der 20. Kammer des VG Köln vom 18.6.2015 - 20 K 6416/14.A - und der 3. Kammer des VG Köln vom 2.12.2015 -  3 K 3991/15.A -

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Bezug genommen, soweit die Begründung sich nicht auf die besonderen Umstände bei den Klägern der genannten Verfahren beziehen.

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Daran ändern auch die neuesten der Kammer vorliegenden Auskünfte zum bulgarischen Asylverfahren nichts. Vielmehr verläuft danach entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts das bulgarische Asylverfahren nicht reibungslos und ist auch hinsichtlich der Versorgung von Asylbewerbern teilweise defizitär. Laut Auskunft von

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W.       J.       vom 30.6.2016 an das VG Aachen, S. 3, 4, 5, 7,

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werden Dublin-Rückkehrer bei ihrer Ankunft in Bulgarien grundsätzlich nicht über ihre Rechte und die ihnen zustehenden Rechtsbehelfe belehrt. Sobald ihnen die in bulgarische Sprache verfasste Polizeianordnung, in der sie zum Erscheinen vor einer Abteilung der staatlichen Flüchtlingsbehörde aufgefordert werden, übergeben wurde, werden sie – was ihre Rechte als Asylsuchende betrifft – sich selbst überlassen. Eine schriftliche Belehrung über das Asylverfahren sowie die Rechte und Pflichten in einer Sprache, die die Asylsuchenden verstehen, erhalten diese in Bulgarien in der Praxis erst im Rahmen ihrer ersten Registrierungsbefragung bei der staatlichen Flüchtlingsbehörde. Es ist langjährige Praxis der staatlichen Flüchtlingsbehörde, Asylsuchende von einem Verbleib in Bulgarien abzuschrecken, indem ihre Registrierung und entsprechende Unterbringung unrechtmäßig verzögert werden. Der Asylsuchende, der nicht als gefährdete Person eingestuft und identifiziert ist – für solche Personen gilt etwas anderes – kommt in der Praxis unter Umständen nicht reibungslos in den Genuss der Aufnahmeleistungen einschließlich der Unterbringung. Dublin-Rückkehrer erhalten keine Unterstützung bei der Kontaktaufnahme mit der staatlichen Flüchtlingsbehörde. Gelingt es dem Dublin-Rückkehrer, mit der staatlichen Flüchtlingsbehörde in Kontakt zu treten, besteht dennoch keine Garantie, dass er reibungslos in einem ihrer Lager untergebracht wird. In einigen Fällen kann es vorkommen, dass Dublin-Rückkehrern Aufnahmeleistungen nicht in vollem Umfang zustehen, etwa wenn ihr ursprüngliches Asylverfahren ausgesetzt wurde. Sie haben dann keinen Anspruch auf Unterkunft, Lebensmittel, soziale Unterstützung, Krankenversicherung und kostenlose medizinische Versorgung. Das gilt umso mehr, wenn das ursprüngliche Asylverfahren nach einer dreimonatigen Aussetzung beendet worden ist. Zudem wurde zum 1.1.2016 in Bulgarien die Inhaftnahme von Asylsuchenden eingeführt; allerdings verfügt die staatliche Flüchtlingsbehörde – obwohl es bereits Pläne in dieser Richtung gibt – noch nicht über geschlossene Bereiche innerhalb Ihrer Aufnahmelager und hat dementsprechend noch keine Inhaftnahme-Anordnungen ausgegeben. In der Praxis laufen Dublin-Rückkehrer jedoch Gefahr, in der Zeit von der Übergabe der Anordnung zum Erscheinen in einem Aufnahmelager der staatlichen Flüchtlingsbehörde durch die Grenzpolizei bis zum Erhalt einer Registrierungskarte als Asylsuchende in Vor-Abschiebehaft genommen zu werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).