Einstweilige Anordnung/PKH: Auszahlung des vollen Regelsatzes nach §25 BSHG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und eine einstweilige Anordnung, mit der die Antragsgegnerin zur Auszahlung des vollen Regelsatzes nach §25 Abs.1 BSHG bis zur Entscheidung über Widersprüche verpflichtet werden sollte. Das VG Köln lehnte PKH und die einstweilige Anordnung ab, da kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorlag und die Voraussetzungen für eine Kürzung wegen Weigerung zur Annahme zumutbarer Arbeit erfüllt waren. Auch die spätere Gesamt-Kürzung um 40 % wurde als nicht zu beanstanden erachtet.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung und damit Prozesskostenhilfe abgewiesen; Kürzung des Regelsatzes nach §25 BSHG als gerechtfertigt bewertet
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs.1 VwGO setzt glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; ohne diese Glaubhaftmachung ist der Antrag abzuweisen.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Eilverfahren erfordert hinreichende Aussicht auf Erfolg des Antrags; fehlt diese, ist PKH zu versagen.
Nach § 25 Abs.1 BSHG besteht kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn der Leistungsberechtigte sich weigert, zumutbare Arbeit oder Maßnahmen nach §§ 19, 20 anzunehmen; die Leistung ist in einer ersten Stufe um mindestens 25 % zu kürzen, nach vorheriger Belehrung.
Der Leistungsempfänger hat substantiiert darzulegen, weshalb ihm die angebotene Arbeit unzumutbar sei; unterbleibt ein solcher Vortrag, ist die zuerkannte Kürzung nicht zu beanstanden.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
1.
Der Antrag,
dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen,
hat keinen Erfolg, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus den Gründen zu 2. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff ZPO).
2.
Der Antrag des Antragstellers,
anzuordnen, dass die Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über die am 18. Oktober 2001 und 23. November 2001 eingelegten Widersprüche den vol- len Regelsatz der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 25 Abs.1 BSHG an den Antragsteller auszuzahlen hat,
hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Re- gelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu- lässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Ab- wendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ein nach dieser Vorschrift zulässiger Antrag ist begründet, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft ge- macht werden (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, §§ 920, 294 ZPO).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Hierzu hat die Kammer im Beschluss vom 29.11.2001 - 18 L 2564/01 - bereits ausgeführt:
" Gemäß § 25 Abs. 1 BSHG hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunter- halt, wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten oder zumutbaren Maßnahmen nach den §§ 19 und 20 nachzukommen. Die Hilfe ist in einer ersten Stufe um mindestens 25 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes zu kürzen. Der Hilfeempfänger ist vorher entsprechend zu belehren.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die vom Antragsgegner verfügte Kür- zung des Regelsatzes um 25 vom Hundert in der ersten Stufe liegen vor.
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.10.2001, mit dem dem Antragstel- ler gemeinnützige und zusätzliche Arbeit angeboten wurde, ist nicht zu beanstan- den. Der Antragsteller - über die Folgen der Weigerung zur Leistung zumutba- rer Arbeit belehrt - hat die ihm angebotene Arbeit nicht angenommen und im vor- lie- genden Verfahren weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass ihm die an gebotenen Arbeiten nicht zumutbar sind. "
Vor diesem Hintergrund ist auch die mit Bescheid vom 23.01.2002 durch die An- tragsgegnerin vorgenommene Kürzung des Regelsatzes um insgesamt 40 % ab dem 01.02.2002 nicht zu beanstanden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholun- gen verwiesen auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin im Bescheid vom 23.01.2002 sowie im Schreiben an das Gericht vom 31.01.2002.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.