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Verwaltungsgericht Köln·18 L 1846/09·17.12.2009

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen SNB/NBS-Bescheid abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtEisenbahnrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin (17.11.2009) anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab, da die erforderliche offensichtliche Rechtswidrigkeit bei summarischer Prüfung nicht festgestellt werden konnte. Komplexe Rechtsfragen zu AEG, SNB/NBS und EIBV sowie die Interessenabwägung sprachen gegen einen Aufschub. Die Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert 50.000 €.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Bescheid vom 17.11.2009 als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt und sich der angegriffene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist.

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Die summarische Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erlaubt nur eine überschaubare Prüfung der Rechtmäßigkeit; eine abschließende Sachprüfung ist nicht gefordert.

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Bei schwierigen oder offenen rechtlichen Fragen (z. B. zur Auslegung des § 14 Abs. 6 AEG, zur Einordnung technischer Regelwerke als Pflichtinhalt oder als AGB) kann eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheids im summarischen Verfahren i. d. R. nicht festgestellt werden.

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Bei der Interessenabwägung rechtfertigen bloße Änderungen von SNB/NBS oder allgemeine Marktunsicherheit ohne darstellbare unzumutbare Nachteile keinen Aufschub des Sofortvollzugs; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung nach §§ 53, 52 GKG.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 37 AEG§ 14 Abs. 6 AEG§ 4 Abs. 2 EIBV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.11.2009 anzuordnen, hat keinen Erfolg.

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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der nach § 37 AEG gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt. Dies ist der Fall, wenn sich der Bescheid bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist, da an der sofortigen Vollziehung rechtswidriger Bescheide ein öffentliches Interesse nicht bestehen kann. Die Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes ist jedoch regelmäßig nur insoweit zu berücksichtigen, als sie schon bei summarischer Prüfung überschaubar ist. Eine abschließende Überprüfung des angefochtenen Bescheides ist nicht gefordert.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25.08.2000 - 20 B 959/00 - m. w. N.,

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Diese Voraussetzung sieht das Gericht bei der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung als nicht erfüllt an. Wie sich auch in dem Rechtsgespräch im Erörterungstermin vom heutigen Tage gezeigt hat, handelt es sich insbesondere bei den Fragen

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ob § 14 Abs. 6 AEG Bestimmungen, die der Betriebssicherheit dienen, zu Pflichtinhalten der SNB/NBS macht,

  • ob § 14 Abs. 6 AEG Bestimmungen, die der Betriebssicherheit dienen, zu Pflichtinhalten der SNB/NBS macht,
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ob betrieblich technisches Regelwerk deshalb gemäß § 4 Abs. 2 EIBV Pflichtinhalt der SNB ist, weil es sich insoweit um AGB für die Benutzung der Zugtrassen handelt

  • ob betrieblich technisches Regelwerk deshalb gemäß § 4 Abs. 2 EIBV Pflichtinhalt der SNB ist, weil es sich insoweit um AGB für die Benutzung der Zugtrassen handelt
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und inwieweit sich das betrieblich technische Regelwerk konkret als Angabe zur Art des Schienenweges bzw. als Angabe zu den Zugangsbedingungen für den betreffenden Schienenweg im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 der Anlage 2 zu § 4 Abs. 2 EIBV darstellt,

  • und inwieweit sich das betrieblich technische Regelwerk konkret als Angabe zur Art des Schienenweges bzw. als Angabe zu den Zugangsbedingungen für den betreffenden Schienenweg im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 der Anlage 2 zu § 4 Abs. 2 EIBV darstellt,
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um schwierige Rechtsfragen, hinsichtlich derer eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 17.11.2009 nicht festgestellt werden kann.

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Auch die Interessenabwägung im Übrigen gebietet es nicht, den durch § 37 AEG vorgesehenen Sofortvollzug der diesbezüglichen Anordnungen der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Die von der Antragstellerin angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen nicht die Annahme unzumutbarer Nachteile, denn es handelt sich hier allein um eine beabsichtigte Änderung der SNB/NBS. Dass das Beibehalten einer jahrelang selbst gewählten Praxis zu unzumutbaren Nachteilen für die Antragstellerin führen würde, lässt sich anhand des Vortrags der Antragstellerin nicht nachvollziehen. Auch die angesprochene Verunsicherung des Marktes begründet keine unzumutbaren Nachteile.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat die Kammer den Streitwert in Ermangelung weitergehender Anhaltspunkte auf 50.000.- Euro für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geschätzt.