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Verwaltungsgericht Köln·18 L 1679/13·13.11.2013

Einstweilige Anordnung gegen Zusage zur Zirkusveranstaltung wegen fehlender Unterlagen abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Anordnung, damit die Antragsgegnerin der Beigeladenen für April/Mai 2014 keine Zusage zur Zirkusveranstaltung erteilt. Das VG Köln lehnte den Antrag ab. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 123 VwGO nicht glaubhaft gemacht sind, da erforderliche Unterlagen nach dem städtischen Vergabekonzept fehlten. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung abgewiesen, weil die Antragstellerin die erforderlichen Unterlagen nach dem städtischen Vergabekonzept nicht vorlegte und somit der Anordnungsanspruch fehlt.

Abstrakte Rechtssätze

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Für eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, die den Bestand vorwegnimmt, sind sowohl ein Anordnungsgrund (drohende schwere und unzumutbare Nachteile) als auch ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.

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Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen; bloße Vermutungen genügen nicht.

3

Fehlen die nach einem öffentlichrechtlichen Vergabekonzept zwingend vorzulegenden Unterlagen, kann dadurch die Erfolgsaussicht in der Hauptsache entfallen und somit der Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz ausscheiden.

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Ein vorzeitiger Antrag auf einstweilige Anordnung kann das Rechtsschutzbedürfnis vermissen lassen, wenn ein maßgeblicher Beschluss des zuständigen Entscheidungsgremiums noch nicht ergangen ist.

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Die Behörde hat das im Vergabekonzept niedergelegte Gleichbehandlungsgebot zu beachten; eine einseitige Befreiung einzelner Bewerber von den dortigen Anforderungen ist rechtlich nicht durchsetzbar.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2 ZPO, § 294 ZPO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, der Beigeladenen für die Zeit April/Mai 2014 eine Zusage zur Zirkusveranstaltung durch Beschluss des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen zu machen, bevor eine erneute Prüfung durch die Verwaltung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durchgeführt wird,

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hat keinen Erfolg. Einstweilige Anordnungen zur Sicherung eines bestehenden Zustands gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die - wie hier - durch vorläufige Sicherung des geltend gemachten Anspruchs die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, wenn auch zeitlich beschränkt, vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren erforderlich ist, um anderenfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und -anspruch sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen.

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Es kann offen bleiben, ob der Antrag mangels Beschlusses des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen verfrüht gestellt worden ist und der Antragstellerin deshalb das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Jedenfalls hat sie keinen Anordnungsanspruch, weil sie bereits die Voraussetzungen für eine inhaltliche Überprüfung ihres Antrags gemäß dem Vergabekonzept der Antragsgegnerin nicht erfüllt. Nach Ziffer 4.1 sämtlicher Fassungen des Vergabekonzepts der Antragsgegnerin für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt, die im Internet einsehbar sind, sind einem Antrag zwingend u.a. folgende Unterlagen beizufügen: Ein (bauliches) Veranstaltungs- sowie Auf- und Abbaukonzept mit einem Zeitplan für die Veranstaltung selbst und für den Auf- und Abbau, ein eigenständiges Beschwerdemanagement, die Erstellung eines Schallschutzprognosegutachtens bei lärmintensiven Veranstaltungen sowie bei Großveranstaltungen ein Sanitärkonzept. Gemäß dem ersten Satz nach Aufführung der Kriterien in Ziffer 4.1 des Vergabekonzepts ist ein danach vollständiger Antrag so rechtzeitig zu stellen, dass dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales jeweils in der Sitzung im Oktober die geplanten Veranstaltungen für das 1. und 2. Quartal des Folgejahrs vorgelegt werden können.

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Obwohl die Antragsgegnerin die Antragstellerin von Beginn an, nämlich bereits mit ihrer E-Mail vom 7.2.2012, auf das im Internet veröffentlichte Vergabekonzept hingewiesen hatte, hat die Antragstellerin auch nach - ihr mit Schreiben vom 22.7.2013 mitgeteiltem - Beschluss des ab dem 1.1.2014 geltenden Vergabekonzepts im Juli 2013, das insoweit im Vergleich zu den bisherigen Fassungen des Vergabekonzepts unverändert ist, nicht sämtliche Unterlagen vorgelegt, die gemäß Ziffer 4.1 des Vergabekonzepts erforderlich sind. Das gilt zunächst im Hinblick auf den - von der Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Schreiben vom 23.7.2013 und damit sogar noch einen Tag früher als der Beigeladenen mitgeteilten - Ablauf der an den zeitlichen Bestimmungen des Vergabekonzepts orientierten und mit sieben Wochen ausreichend bemessenen Frist zum 13.9.2014, deren Verlängerung die Antragstellerin nicht vor Ablauf der Frist beantragt hatte. Sie hat die noch fehlenden Unterlagen indes sogar bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch nicht vorgelegt. So fehlen - jeweils im Gegensatz zum Antrag der Beigeladenen, die solche Unterlagen nicht lediglich angekündigt, sondern sämtlich nachweisbar bis zum Ablauf der Frist zum 13.9.2013 auch vorgelegt hat - sowohl ein detailliertes Konzept für den - auch unabhängig von konkreten Datumsangaben möglichen - zeitlichen Ablauf des Auf- und Abbaus als auch Angaben zu den Bewegungsflächen der Feuerwehr, ein Schallschutzprognosegutachten und ein - substantiiertes - Sanitärkonzept.

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Angesichts der in Ziffer 4.1 des städtischen Vergabekonzepts nur für ein veranstaltungsbedingt erhöhtes Sicherheitskonzept und deshalb als (lediglich) „ggf.“ erforderlich bezeichneten Unterlagen konnte der Hinweis der Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 23.7.2013, es sei „ratsam“, dem Antrag im Einzelnen bezeichnete Unterlagen beizufügen, entgegen der Meinung der Antragstellerin nicht entnommen werden, dass ein Unterlassen unschädlich ist, zumal ihren bevollmächtigten Rechtsanwälten, an die dieses Schreiben adressiert war, klar sein musste, dass die Antragsgegnerin rechtlich gehindert war, die Antragstellerin wegen der erforderlichen Gleichbehandlung von Konkurrenten einseitig von den Vorgaben des städtischen Vergabekonzepts zu entbinden. 

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt dabei den Umstand, dass die Beigeladene sich nach der Maßgabe des § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO wegen eigener Antragstellung ebenfalls einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und geht dabei von einer Halbierung eines für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren angemessenen Streitwerts von 5.000,00 Euro aus.