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Verwaltungsgericht Köln·18 L 1674/11·25.10.2011

Eilantrag gegen Film-Drehgenehmigung abgelehnt – kein Anordnungsgrund

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Untersagung von Filmaufnahmen und temporären Straßensperrungen. Das Gericht bejaht das Rechtsschutzbedürfnis, verneint jedoch den Anordnungsgrund, da die zu erwartenden Einschränkungen zumutbar sind und keine erheblichen, substantiierten Nachteile dargelegt wurden. Antrag abgelehnt; Kosten und Streitwertfestsetzung beschlossen.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Film-Drehgenehmigungen und Straßensperrungen mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsgrund abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO erfordert die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes (insbesondere die Gefahr wesentlicher Nachteile).

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Ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis für vorbeugenden Eilrechtsschutz kann bestehen, wenn erforderliche Genehmigungen erst unmittelbar vor Beginn ergehen und eine nachträgliche Abwehr regelmäßig nicht möglich ist.

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Kurzzeitige Intervallsperrungen und einzelne Drehtage in Wohngebieten sind den Anwohnern grundsätzlich zumutbar; bloße Belästigungen genügen nicht zur Bejahung des Anordnungsgrundes, wenn keine substantiierte Gefahr wesentlicher Nachteile dargelegt ist.

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Bei der Festsetzung des Streitwerts in Eilverfahren ist bei Vorwegnahme der Hauptsache der für ein Hauptsacheverfahren anzusetzende Auffangstreitwert zugrunde zu legen.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 ZPO§ 924 ZPO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag,

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der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, am 27.10.2011 für Filmaufnahmen der Firma N.     D.       in der Zeit von 7.30 Uhr bis 14.00 Uhr in der Westerwaldstraße eine Haltverbotszone einzurichten, Ausnahmegenehmigungen für das Abstellen der Produktionsfahrzeuge in den Halteverboten und zur Benutzung der Halteverbotszone als Spielfläche sowie eine Genehmigung zur Sperrung der Fahrbahn in Intervallen von circa 3 Minuten über einen Zeitraum von drei Stunden zu erteilen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere liegt in Fällen der vorliegenden Art, in denen die erforderlichen Genehmigungen und straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen für einzelne Drehtage erst unmittelbar vor Drehbeginn ergehen, das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis für den begehrten vorbeugenden Rechtsschutz vor, weil angesichts der regelmäßig eintretenden, kurzfristigen Erledigung eine wirksame nachträgliche Abwehr des Verwaltungshandelns nicht möglich ist. Im Falle des Antragstellers tritt hinzu, dass die Halteverbotsschilder bereits aufgestellt sind, er also davon ausgehen durfte, dass die erforderlichen Genehmigungen bereits erteilt wurden.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann ein Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920, § 924 ZPO).

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Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, also die Dringlichkeit einer Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, nicht dargetan. Der Antragsteller beruft sich auf erhebliche Beeinträchtigungen und Belästigungen aufgrund der - noch zu erteilenden - Genehmigungen und straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen. In der Vergangenheit hätten Belästigungen durch Scheinwerfer und Lärm einen gesunden Schlaf nicht zugelassen. Die Westerwaldstraße sei überdies bereits erheblich vorbelastet durch verbotswidrigen Durchgangsverkehr und Geschwindigkeitsüberschreitungen. Bei erneuter Erteilung der „Drehgenehmigung“ sei für ihn die Grenze der Zumutbarkeit überschritten.

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Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die zu erwartenden Einschränkungen aufgrund der Filmaufnahmen am 27.10.2011 in der Zeit von 7.30 Uhr bis 14.00 Uhr diesem jedoch zumutbar. Der Antragsteller verfügt über einen Stellplatz und eine Garage. Eine Gefährdung der Nachtruhe ist nicht zu befürchten. Auch eine Durchfahrt der Rettungsfahrzeuge ist gewährleistet. Die Intervallsperrungen für jeweils circa 3 Minuten sind ihm ebenfalls zumutbar. Die Kammer folgt der Einschätzung der Antragsgegnerin, dass den Anwohnern einer Straße bzw. in unmittelbarer Umgebung eines Drehortes 10 – 15 Drehtage im Jahr grundsätzlich zumutbar sind. Die Antragsgegnerin hat im Jahr 2011 für den Bereich der Westerwaldstraße Genehmigungen für bislang drei Drehtage erteilt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zahl der Drehtage vorliegend aufgrund einer besonderen Belastung der Anwohner durch z.B. Parkplatzmangel zu reduzieren ist, bestehen nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, ist der für ein Hauptsacheverfahren anzusetzende Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro auch für das vorliegende Verfahren festzusetzen.