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Verwaltungsgericht Köln·18 L 164/16.A·23.02.2016

Einstweilige Anordnung im Asylverfahren abgelehnt; Verfahren eingestellt, PKH versagt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zur Ermöglichung bzw. Bestätigung eines Asylantrags. Das Gericht verneint den Anordnungsgrund mangels Glaubhaftmachung konkreter, wesentlicher Nachteile durch das Warten auf einen Termin. Das Verfahren in der Hauptsache wird als erledigt eingestellt; die Prozesskostenhilfe wird wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt.

Ausgang: Hauptsache erledigt; Verfahren eingestellt; Antrag auf einstweilige Anordnung abgewiesen und Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Erledigung der Hauptsache stellt das Gericht das Verfahren ein; die Kostenentscheidung erfolgt nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO).

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Asylverfahren ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes erforderlich; bloßes Warten auf einen Termin nach § 14 AsylG begründet diesen regelmäßig nicht.

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Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn der zugrunde liegende Eilantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist.

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Die Vorlage einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender kann die Annahme wegfallender Gefährdungen oder die Dringlichkeit eines Eilantrags entfallen lassen und damit die Erfolgsaussichten mindern.

Relevante Normen
§ 161 Abs. 2 VwGO§ 83 b AsylG§ 14 AsylG§ 123 Abs. 1 Satz 2 VWGO§ 80 AsylG

Tenor

1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

     Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben

     werden, trägt der Antragsteller.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

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Das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren war einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i. S. d.     § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn er hat nicht glaubhaft gemacht, dass für den Antrag,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, bei der Antragsgegnerin einen rechtswirksamen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzes zu stellen, hilfsweise zu bestätigen, dass bereits ein wirksamer Asylantrag durch den Antragsteller gestellt worden ist,

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ein Anordnungsgrund vorliegt. Es fehlt hier an der Glaubhaftmachung der Dringlichkeit der begehrten Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Der Antragsteller hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht noch ist sonst ersichtlich, dass ihm gerade wegen des Wartens auf einen Termin zur Antragstellung nach § 14 AsylG irgendein konkreter Nachteil droht. Das gilt erst recht für das Entstehen wesentlicher Nachteile, die gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VWGO für einen solchen Eilantrag erforderlich sind.

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Vgl. ebenso VG Köln, Beschluss vom 22.2.2016 – 18 L 282/16.A –.

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Dem Antragsteller ist unter dem 23.9.2015 eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ausgestellt worden. Er muss deshalb nicht befürchten, dass er von deutschen Behörden nicht als Asylsuchender behandelt wird.

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).