Einstweilige Anordnung: Verbot des Atommülltransports über Bahnbrücke abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten per einstweiliger Anordnung die Untersagung eines Atommülltransports über eine Eisenbahnbrücke. Streitgegenstand war, ob die Voraussetzungen des §123 VwGO (Anordnungsanspruch und -grund) glaubhaft gemacht sind. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche hohe Erfolgsaussicht nicht dargelegt wurde; vorgelegte Fotografien und pauschale Bedenken vermochten die behördliche Gefährdungsbeurteilung und die geplanten Sicherungsmaßnahmen nicht substantiiert zu erschüttern.
Ausgang: Eilantrag auf Untersagung des Atommülltransports über die Eisenbahnbrücke als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach §123 Abs.1 VwGO setzt voraus, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden; bei erheblichen Eingriffen ist ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache erforderlich.
Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nach Art.19 Abs.4 GG wird nur ausnahmsweise durchbrochen, wenn ohne vorläufige Regelung unzumutbare Nachteile zu erwarten sind und die Erfolgsaussicht in der Hauptsache erheblich ist.
Zur Glaubhaftmachung sind substantielle, aussagekräftige Beweismittel und konkrete Darlegungen zu den behaupteten Gefahren erforderlich; unspezifische Fotokopien und pauschale Bedenken genügen nicht.
Bei Anträgen zur Untersagung geplanter Transporte ist in der summarischen Prüfung insbesondere zu würdigen, ob bereits geplante oder getroffene Sicherungsmaßnahmen (z.B. Abstützvorrichtungen) die behaupteten Gefahren abwenden; fehlende nachvollziehbare Einwendungen gegen diese Maßnahmen führen zur Unbegründetheit des Antrags.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller zu 1) und 2) tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälf- te.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragsteller,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den beabsichtigten Atommülltransport über die Eisenbahnbrücke in Lindow zu untersagen,
hat keinen Erfolg.
Die Kammer kann bei der gebotenen Eile der Entscheidung offen lassen, ob die Antragstellerin zu 1) - eine Bürgerinitiative aus Niedersachsen - überhaupt antrags- befugt ist. Der Antrag beider Antragsteller ist jedenfalls unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Re- gelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu- lässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Ab- wendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ein nach dieser Vorschrift zulässiger Antrag ist begründet, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft ge- macht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920, § 924 ZPO).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragsteller haben das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.
Mit Blick auf Artikel 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorweg- nahme der Hauptsacheentscheidung dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung kurzfristig schlechterdings notwendig ist, weil die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären, wobei ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen muss.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 = NJW 1989, 827.
Davon kann im Falle der Antragsteller nicht ausgegangen werden. Die An- tragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf Untersagung des Atommülltrans- portes gemäß § 5 a Abs. 2, 5 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 AEG nicht mit der erfor- derlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
Der Antragsgegner hat sich ausweislich des Schriftsatzes vom 29.10.2007 mit der Angelegenheit eingehend befasst. Anhaltspunkte für eine Fehleinschätzung der Situation bestehen bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung nicht. Die von den Antragstellern zur Glaubhaftmachung vorgelegten Kopien von Fotografien sind nicht aussagekräftig und vermögen die Einschätzung der Behörde nicht zu ent- kräften. Abgesehen davon haben die Antragsteller sich aber auch nicht ansatzweise mit der von der Deutschen Bahn geplanten Abstützvorrichtung auseinander gesetzt. Insbesondere haben sie keine nachvollziehbaren Bedenken hinsichtlich der Standsi- cherheit der am Transporttag zusätzlich gesicherten Brücke geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Ausgehend hiervon war für jeden der Antragsteller der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR anzusetzen. Der so ermittelte Wert ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer im Verfahren um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbie- ren.