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Verwaltungsgericht Köln·18 L 1502/08.A·18.12.2008

Einstweilige Anordnung: Aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsanordnung

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Köln ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung an. Streitgegenstand ist, ob § 34a Abs. 2 AsylVfG vorläufigen Rechtsschutz bei Dublin-Überstellungen ausschließt. Das Gericht sieht gewichtige Anhaltspunkte, dass dem Antragsteller in Griechenland ein menschenrechtswidriges Verfahren drohen könnte und gewichtet dies im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 VwGO zugunsten des Antragstellers.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung wird stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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§ 34a Abs. 2 AsylVfG verbietet den vorläufigen Rechtsschutz nicht generell; in Ausnahmefällen ist einstweiliger Rechtsschutz nach den allgemeinen verwaltungsprozessualen Regeln möglich.

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Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat ein menschenrechtswidriges und EU-rechtlich verletzendes Asylverfahren droht, das die Mindeststandards der einschlägigen Richtlinien nicht gewährleistet.

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An die Darlegung eines solchen Sonderfalls sind strenge Anforderungen zu stellen; der Ausländer muss gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vortragen.

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Berichte und Erkenntnisse internationaler Stellen (z. B. UNHCR) können als gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme einer solchen Sondersituation herangezogen werden.

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Bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte überwiegt im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Abschiebung gegenüber dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 34a Abs. 2 AsylVfG§ 27a AsylVfG§ 80 VwGO§ 123 VwGO§ 26a AsylVfG§ 34a AsylVfG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 6469/08.A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.09.2008 wird angeordnet. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

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Das Gericht legt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahin aus, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der (auch) gegen die Abschiebungsanordnung gerichteten Klage 18 K 6469/08.A begehrt. Insoweit ist in der Hauptsache eine Anfechtungsklage die zulässige Klageart, da der streitgegenständliche Bescheid dem Antragsteller am 23.09.2008 zugestellt wurde.

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Dieser Antrag ist zulässig und begründet.

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Der begehrten Anordnung steht insbesondere § 34 a Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift darf die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 27 a AsylVfG zuständigen Staat nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Drittstaatenregelung,

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BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 -, BVerfGE 94, 49,

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ist diese Norm auch im Hinblick auf die Fälle des § 27 a AsylVfG verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie vorläufigen Rechtsschutz nicht generell verbietet, sondern dieser in Ausnahmefällen nach den allgemeinen Regeln möglich bleibt. Eine Prüfung, ob der Abschiebung ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegen stehen, kann der Ausländer jedoch nur dann erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept des Art. 16 a Abs. 2 GG und der §§ 26 a, 27 a, 34 a AsylVfG nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. An die Darlegung des Sonderfalles sind dabei strenge Anforderungen zu stellen.

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BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 - a.a.O..

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Ein derartiger Ausnahmefall ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden nach seiner Abschiebung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein menschenrechtswidriges und europäisches Recht verletzendes Verfahren droht und ihm dort kein asylrechtliches Verfahren offensteht, welches die Mindestnormen der Richtlinien 2005/85/EG vom 01.12.2005 sowie 2003/9/EG vom 27.01.2003 einhält.

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Ausführlich hierzu: VG Gießen, Beschluss vom 25.04.2008 - 2 L 201/08.GI.A - AuAS 2008, 132.

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Vorliegend bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass in Griechenland eine derartige Sondersituation besteht.

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Vgl. VG Gießen, Beschluss vom 25.04.2008 - 2 L 201/08.GI.A -, AuAS 2008, 132; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 16.06.2008 - 6 B 18/08 -, Juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.06.2008 - A 3 K 1412/08 -, AuAS 2008, 165; VG Ansbach, Beschluss vom 22.07.2008 - AN 3 E 08.30292 -, Juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 23.07.2008 - 7 B 2119/08 -; VG Weimar, Beschluss vom 24.07.2008 - 5 E 20094/08 We -, Juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 06.11.2008 - 13 L 1645/08.A -, Juris.

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Der Antrag ist auch begründet. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiegt. Denn es ist zu befürchten, dass auch dem Antragsteller ein menschenrechtswidriges und europäisches Recht verletzendes Verfahren in Griechenland droht. Nach dem gegenwärtigen Sachstand ist nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller ohne - vorliegend nicht gegebene - konkrete Garantien der griechischen Behörden ein fairer und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährleistet ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht wegen der näheren Einzelheiten zur Situation in Griechenland Bezug auf die umfangreichen Ausführungen des VG Gießen in dem

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Beschluss vom 25.04.2008 - 2 L 201/08.GI.A - AuAS 2008, 132,

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auf den sich auch der Antragsteller berufen hat.

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Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse bestätigen diese Einschätzung. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen hat bereits in seinem Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach der "Dublin-II-Verordnung" vom 15. April 2008 dargelegt, er sei nach wie vor besorgt, das eine beträchtliche Zahl Asylsuchender weiterhin ernsthaften Schwierigkeiten in Bezug auf den Zugang und die Qualität des Asylverfahrens ausgesetzt sei. Auch die Aufnahmebedingungen unterschritten internationale und europäische Standards. Der UNHCR empfehle deshalb weiterhin, bis auf Weiteres von der Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" abzusehen. Diese Bedenken hat der UNHCR in seinen jüngsten Äußerungen bekräftigt. In den "Ergänzenden Informationen von UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland vom 01.12.2008" hat der UNHCR sich erneut dafür ausgesprochen, keine Asylsuchenden im Rahmen des Dublin-Systems nach Griechenland zurückzuschicken. Die Überlastung der griechischen Behörden habe sich weiter verschärft. Die Zahl der Verfahren, deren Prüfung nicht abgeschlossen werden konnte, sei weiter angewachsen. Im Ergebnis seien Asylsuchende, einschließlich "Dublin-Rückkehrer" weiterhin übermäßigen Härten ausgesetzt, was die Anhörung und die angemessene Bearbeitung ihrer Anträge betreffe. Zwar seien die Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG und die sogenannte Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG im Laufe des Monats Juli 2008 in das griechische Recht umgesetzt worden. Es bleibe jedoch abzuwarten, wie die neuen Bestimmungen in der Praxis angewandt würden und ob sie sich positiv auf die Funktionalität des Asylverfahrens auszuwirken vermögen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.