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Verwaltungsgericht Köln·18 L 1495/18·01.08.2018

Einstweilige Anordnung: Ablehnung des Befreiungsantrags von Pflichten nach ERegG/AEG

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtEisenbahnrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte eine einstweilige Anordnung zur Befreiung von Teilen des ERegG für ihre Serviceeinrichtungen und Schienenwege. Für einen Teil der Anträge erklärten die Parteien den Rechtsstreit für erledigt; dieser Teil wurde eingestellt. Zum übrigen Antrag auf Befreiung von Pflichten des Kapitels 3 ERegG ergeht die Ablehnung, weil Anordnungsgrund und Glaubhaftmachung der unzumutbaren Folgen nicht dargelegt sind.

Ausgang: Verfahren hinsichtlich erledigten Teils eingestellt; übriger Antrag auf einstweilige Befreiung vom ERegG abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach §123 VwGO setzt sowohl einen glaubhaft gemachten Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch voraus; die tatsächlichen Voraussetzungen sind gem. §123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 ZPO glaubhaft zu machen.

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Zur Bejahung des Anordnungsgrundes muss dargelegt werden, dass das Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbare Folgen hätte; bloße wirtschaftliche Belastungen oder rückläufige Umsätze genügen ohne konkrete und glaubhafte Darlegung nicht.

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Die Anforderungen an die Eilbedürftigkeit werden nicht herabgesetzt, weil der Anordnungsanspruch offensichtlich erscheint; auch in summarischer Prüfung bleiben die Voraussetzungen der einstweiligen Anordnung zu prüfen.

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Bei der Anwendung von §2 Abs.7 ERegG ist zu klären, ob die einschlägige Infrastruktur als örtliches Schienennetz i.S.d. Gesetzes zu qualifizieren ist; das Längenkriterium kann netzbezogen zu beurteilen sein (vgl. §1 Abs.4 ERegG i.V.m. §2 Abs.22 AEG).

Relevante Normen
§ 13 ERegG§ Kapitel 3 ERegG§ 21 ERegG§ 43 ERegG§ 17 Abs. 2 Nr. 1 ERegG§ 92 Abs. 3 VwGO

Tenor

1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

        Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3 und die

        Antragsgegnerin zu 2/3.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags,

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die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache

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hinsichtlich der von ihr betriebenen Serviceeinrichtungen von den Pflichten aus § 13 ERegG und des Kapitels 3 ERegG mit Ausnahme der §§ 21 und 43 ERegG zu befreien

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und

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hinsichtlich der von ihr betriebenen Serviceeinrichtungen mit musealem Charakter von der Anwendung des ERegG mit Ausnahme des § 17 Abs. 2 Nr. 1 ERegG zu befreien,

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den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO analog einzustellen.

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Im Übrigen hat der Antrag,

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die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache hinsichtlich der von ihr betriebenen Schienenwege von der Anwendung des Kapitels 3 ERegG mit Ausnahme der §§ 18, 20, 21, 22, 33, 42, 44, 47, 54, 56, 57, 61 Abs. 2 und 3 ERegG und des § 62 ERegG zu befreien,

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keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift können einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen der geltend gemachten Rechtsposition (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO).

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Die Antragstellerin hat bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht erkennbar, dass es der Antragstellerin unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Es ist nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass der durch die Umsetzung der zusätzlichen regulatorischen Vorgaben erforderliche personelle und finanzielle Mehraufwand zu schlechthin unzumutbaren Folgen für die Antragstellerin führt. Bei der Antragstellerin handelt es sich um ein nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführtes Unternehmen, das bereits in der Vergangenheit Nutzungsbedingungen aufgestellt und nach kaufmännischen Grundsätzen ermittelte Entgelte erhoben hat. Es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin bei der Erfüllung der regulatorischen Verpflichtungen auch auf in ihrem Unternehmen bereits vorhandene Daten zurückgreifen kann. Den Angaben zu der allgemeinen Vermögens- und Kapitalsituation der Antragstellerin in den Geschäftsjahren 2015 und 2016 (Beiakten Heft 1, Blatt 32 und 33) ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass der Antragstellerin - trotz rückläufiger Umsätze - eine vorläufige Umsetzung nicht zumutbar wäre. Der Gesetzgeber mutet dies letztlich allen Infrastrukturbetreibern bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Befreiung nach § 2 Abs. 7 ERegG zu.

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Die Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sind vorliegend auch nicht deshalb herabzusetzen, weil ein Anordnungsanspruch offensichtlich gegeben ist. Bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen. Zwar ist hinsichtlich des von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruchs auf Befreiung gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 Hs. 2 ERegG zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Infrastrukturen der Antragstellerin für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarkts nicht von strategischer Bedeutung sind. Ob es sich bei der Infrastruktur der Antragstellerin indes um ein örtliches Schienennetz handelt, muss der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dabei dürfte allerdings auch zur Überzeugung der Kammer davon auszugehen sein, dass bereits aus § 1 Abs 4 ERegG i.V.m. § 2 Abs. 22 AEG folgt, dass es sich bei den von der Antragstellerin betriebenen Eisenbahnstrecken trotz fehlender unmittelbarer Verknüpfung um ein Schienennetz handelt. Ob das Längenkriterium auf die einzelne Strecke oder netzbezogen anzuwenden ist, bleibt bei summarischer Prüfung offen. Das Kriterium an sich ist jedenfalls auch mit Blick auf die Gesetzesmaterialien, Bt-Drs 18/8334, S. 173, grundsätzlich sachgerecht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teiles entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil die Antragstellerin sich nicht darauf verweisen lassen muss, dass sie sich hinsichtlich der nicht berücksichtigten Unterlagen zunächst außergerichtlich an die Antragsgegnerin hätte wenden müssen. Der Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren festgesetzten Streitwertes.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der  Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

24

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.