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Verwaltungsgericht Köln·18 L 137/10·04.05.2010

Einstweilige Anordnung: Sondernutzungserlaubnis zum Befahren des Fuß-/Radwegs abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten einstweilige Anordnung zur Entfernung eines Drängelgitters und zur zeitlich befristeten Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Befahren eines Fuß‑ und Radwegs. Das VG Köln verneinte sowohl den Anordnungsgrund als auch den Anordnungsanspruch. Medizinische Nachweise reichten nicht aus, das Ermessen der Behörde war nicht reduziert und kein schutzwürdiges Vertrauen gegeben. Der Antrag wurde abgelehnt; die Antragsteller tragen die Kosten.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis und Entfernung des Drängelgitters als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für einstweilige Anordnungen, die eine zeitlich befristete Vorwegnahme der Hauptsache bewirken, sind hohe Anforderungen an den Anordnungsgrund zu stellen; nur bei drohenden, nicht mehr beseitigbaren Nachteilen ist dieser anzunehmen.

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Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Befahren eines Fuß‑ und Radwegs liegt grundsätzlich im Ermessen der Straßenbehörde und hat sich an straßenbezogenen sachlichen Gründen (z. B. Sicherheit, Schutz des Straßengrunds, Ausgleich der Nutzerinteressen, Straßengestaltung) zu orientieren.

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Eine Verpflichtung der Behörde zur Erteilung der Sondernutzung setzt eine Ermessensreduzierung auf Null voraus; eine solche ist nur bei selbstverbindlichen Zusagen, besonderem Vertrauensschutz oder gleichgelagerten Fällen anzunehmen.

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Der Anliegergebrauch schützt nur die Kernbedürfnisse der Anlieger; hieraus folgt nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf uneingeschränkte oder bequeme Anfahrbarkeit des Grundstücks mit privaten Kraftfahrzeugen.

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Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Sondernutzung, besteht auch kein Anspruch auf Entfernung einer verkehrsregelnden Vorrichtung (z. B. Drängelgitter), deren Unbedenklichkeit bestätigt ist.

Relevante Normen
§ Art. 3 GG§ 14 a StrWG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Rubrum

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Gründe Der Antrag,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zumindest für den Zeitraum von 6 Monaten zu verpflichten, das die Zufahrt zu dem Grundstück G.-----straße 000 behindernde Drängelgitter zu entfernen und den Antragstellern die Sondernutzungserlaubnis zum Befahren des Fuß- und Radweges zur Nutzung der Kraftfahrzeugstellplätze auf ihrem Grundstück zu gewähren,

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hat keinen Erfolg.

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Zunächst haben die Antragsteller keinen hinreichenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Da sie eine - zeitlich begrenzte - Vorwegnahme der Hauptsache begehren, sind (auch) an den Anordnungsgrund hohe Anforderungen zu stellen. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die begehrte Regelung schlechterdings notwendig ist, etwa weil die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragsteller unzumutbar und im Hauptsachverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) wird eine eingeschränkte Gehfähigkeit attestiert. Insoweit ist bereits nicht erkennbar, ob die Gehfähigkeit für den hier in Rede stehenden Zeitraum von sechs Monaten eingeschränkt ist. Auch ist nicht erkennbar, ob überhaupt und ggf. welche Gehstrecke die Antragstellerin derzeit nicht bewältigen kann. Abgesehen davon wäre der Antragstellerin zu 1) ggf. aber auch der Gebrauch einer Gehhilfe zumutbar. Das Attest für den Antragsteller zu 2) bezieht sich auf einen Unfall, der eine Ellenbogenverletzung zur Folge hatte. Eine Verschlechterung der bereits seit längerem bestehenden Gehbehinderung ist nicht erkennbar.

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Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

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Die in Rede stehende Sondernutzungserlaubnis zum Befahren des Geh- und Radweges steht grundsätzlich im Ermessen des Antragsgegners. Das Ermessen bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat sich an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Hierzu können gehören der Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, also baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße und auf Grund eines konkreten Gestaltungskonzeptes.

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OVG NRW, Beschluss vom 02.08.2006 - 11 A 2642/04 -, NWVBl 2007, 64.

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Die hier begehrte - zeitlich begrenzte - Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der Sondernutzungserlaubnis setzt insoweit eine Ermessensreduzierung auf Null voraus. Davon kann angesichts der bisherigen Sach- und Rechtslage nicht ausgegangen werden, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des aktuellen Gesundheitszustandes beider Antragsteller. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist u.a. anzunehmen in Fällen, in denen eine Selbstbindung der Behörde nach Art. 3 GG vorliegt, wenn die Behörde eine entsprechende Zusage erteilt hat oder wenn ein besonderer Vertrauensschutz gegeben ist.

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Keiner dieser Fälle liegt hier vor, insbesondere können die Antragsteller sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen. Der Antragsgegner hat wiederholt - vgl. z.B. das Schreiben vom 28.07.2005 - darauf hingewiesen, dass er das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Geh- und Radverkehrs auf dem nur drei Meter breiten Weg höher bewerte als die Interessen der Antragsteller. Angesichts des jahrelangen Schriftwechsels mit dem Antragsgegner und der verschiedenen Gerichtsverfahren konnten bzw. mussten die Antragsteller sich darauf einstellen, dass der betreffende Straßenabschnitt nur für Fußgänger und Radfahrer zugänglich ist. Sofern ein Umzug nicht gewollt ist, müssen deshalb ggf. Gehhilfen, Transporthilfsmittel oder soziale Dienste in Anspruch genommen werden. Entgegen ihrer Auffassung haben die Antragsteller auch keine Genehmigung zur Errichtung einer Garage. Der von den Antragstellern errichtete Carport war nicht Bestandteil der Baugenehmigung. Auch hatte die Rechtsvorgängerin der Antragsteller die Stellplatzverpflichtung abgelöst. Bereits im Rahmen der Widmung wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass die zugunsten des Grundstücks der Antragsteller eingetragene Baulast auf dem Flurstück 000 sich nicht auf eine befahrbare Zufahrt zu dem Grundstück bezieht, sondern nur Leitungen zur Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung sowie einen Zu- bzw. Durchgang zum Grundstück betrifft. Auch wurde dort ausgeführt, dass das Grundstück durch den beschränkt gewidmeten Weg hinreichend erschlossen ist, weil der Weg zum Grundstück der Antragsteller kürzer als 50 Meter ist.

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Ein Anspruch auf uneingeschränkte Anfahrmöglichkeit des Grundstücks mit dem Kraftfahrzeug folgt auch nicht aus dem Anliegergebrauch. § 14 a StrWG schützt die Bedürfnisse der Anlieger nur in ihrem Kern. Dazu zählt nicht notwendig der Anliegerfahrverkehr aus privatem Anlass mit privaten Kraftfahrzeugen, weil zur erforderlichen Zugänglichkeit des Grundstücks nicht ein bequemer oder leichter Zu- und Abgang gehört. Maßgeblich ist die das Grundstück prägende Situation der Umgebung,

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OVG NRW, Beschluss vom 27.09.2005 - 8 A 2947/03 -, VRS 109, 378,

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die sich vorliegend dadurch auszeichnet, dass mehrere Stichstraßen zu Sammelgaragen führen und auch andere Grundstücke nur durch Wohnwege ohne Kraftfahrzeugverkehr erschlossen sind.

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Haben die Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis, so haben sie auch keinen Anspruch auf Entfernung des Drängelgitters, dessen Unbedenklichkeit von der Feuerwehr bestätigt wurde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG. Da die Antragsteller nur eine zeitlich begrenzte Vorwegnahme der Hauptsache begehren, kann der Streitwert auf die Hälfte des für ein Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages reduziert werden.