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Verwaltungsgericht Köln·18 L 1238/23·19.11.2023

Einstellung nach Erledigung; Kostenaufhebung und Streitwertfestsetzung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht stellt das in der Hauptsache als erledigt erklärte Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO ein. Es hebt die Gerichtskosten entsprechend der zwischen den Parteien getroffenen Einigung gegeneinander auf und bestimmt, dass außergerichtliche Kosten jede Partei selbst trägt. Der Streitwert wird wegen der Bedeutung der Sache auf 250.000 € festgesetzt.

Ausgang: Verfahren in der Hauptsache nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt; Gerichtskosten gegeneinander aufgehoben; Streitwert auf 250.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt, ist das Gericht zur Einstellung des Verfahrens entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO befugt.

2

Das Gericht kann nach billigen Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO die Kostenverteilung der zwischen den Parteien getroffenen Kostenvereinbarung anpassen und die Gerichtskosten gegeneinander aufheben.

3

Die Gerichtskosten können den Hauptbeteiligten je zur Hälfte auferlegt werden (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO), während außergerichtliche Kosten grundsätzlich jede Partei selbst trägt, sofern nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO besondere Erstattungsgründe vorliegen.

4

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und einschlägiger Vorgaben des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO

Tenor

1.

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden entsprechend der erfolgten Kosten-einigung gegeneinander aufgehoben.

2.

Der Streitwert wird auf 250.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

2

In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, da dies der Einigung der Hauptbeteiligten über die Kostentragung entspricht. Den Hauptbeteiligten fallen damit die Gerichtskosten je zur Hälfte zur Last (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO); ihre außergerichtlichen Kosten tragen alle Beteiligten jeweils selbst. Billigkeitsgründe für eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO sind nicht ersichtlich.

3

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; Ziffer 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung

5

Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

6

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

7

Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

8

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

9

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

10

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.