Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Entgeltgenehmigungsbescheid abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. eine einstweilige Anordnung gegen einen Entgeltgenehmigungsbescheid, mit dem für das Segment Schienenpersonenfernverkehr erhöhte Entgelte festgesetzt wurden. Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag ab: Die Haupt- und Hilfsanträge sind unzulässig, weil in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage zu erheben ist, und die Antragsstellerin hat den Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die Kosten trägt die Antragstellerin; Streitwert 500.000 €.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Entgeltgenehmigungsbescheid als unbegründet bzw. unzulässig abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wenn die Hauptsache als Verpflichtungsklage zu erheben ist, ist im einstweiligen Rechtsschutz ausschließlich ein Antrag nach § 123 VwGO zulässig; eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Wege einer Anfechtungsklage ist unzulässig.
Eine von der ursprünglich beantragten Genehmigung abweichende (modifizierende) Genehmigung kann nicht isoliert durch Anfechtung beseitigt werden, da dadurch nicht automatisch die erforderliche Genehmigung der ursprünglich beantragten Entgelte wiederhergestellt wird.
Für die Anordnung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO müssen sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund (besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft gemacht werden; bloß pauschale oder spekulative Darlegungen genügen nicht.
Fehlt eine glaubhaft gemachte Existenzgefährdung und besteht die Möglichkeit, zuviel entrichtete Entgelte im Wege des Hauptsacheverfahrens zurückzufordern, rechtfertigt dies regelmäßig nicht die Anordnung vorläufiger Maßnahmen.
Tenor
1. . Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage - 18 K 3220/17 - gegen Ziffer 1 und 2 des Entgeltgenehmigungsbescheides BK00-00-0000_E der Antragsgegnerin vom 6.2.2017 in Verbindung mit der darin in Bezug genommenen Anlage 5 insoweit anzuordnen, als darin für das Segment Schienenpersonenfernverkehr (SPFV) höhere Entgelte (EUR/Trassenkilometer) festgesetzt werden, als diejenigen, die die Beigeladenen am 7.10.2016 (mit Änderung vom 11.11.2016) beantragt hatten und die in Spalte 2 der Anlage zu dem vorliegenden Rechtsschutzantrag ersichtlich sind,
hilfsweise,
die aufschiebende Wirkung der Klage - 18 K 3220/17 - gegen Ziffer 1 und 2 des Entgeltgenehmigungsbescheides BK00-00-0000_E der Antragsgegnerin vom 6.2.2017 anzuordnen und vorläufig festzustellen, dass die Genehmigungsfiktion des § 46 Abs. 5 ERegG bis zur Entscheidung in der Hauptsache eingreift,
hilfsweise dazu,
die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 3220/17 gegen Ziffer 1 und 2 des Entgeltgenehmigungsbescheides BK00-00-0000_E der Antragsgegnerin vom 6.2.2017 anzuordnen und der Antragsgegnerin vorläufig aufzugeben, über den Antrag der Beigeladenen vom 7.10.2016 (mit Änderung vom 11.11.2016) nach Maßgaben des Gerichts erneut zu entscheiden, bis eine abschließende Entscheidung in der Hauptsache getroffen wurde,
hat keinen Erfolg.
Die Haupt- und Hilfsanträge der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen Ziffer 1 und 2 erhobenen Klage 18 K 3220/17 sind bereits unzulässig, weil in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage zu erheben ist und mithin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein ein Antrag nach § 123 VwGO zulässig ist.
Die zulässige Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren der Antragstellerin, das vorliegend darauf gerichtet ist, keine höheren Entgelte als die ursprünglich von den Beigeladenen beantragten Entgelte für das Segment Schienenpersonenfernverkehr zu entrichten. Dieses Klageziel kann die Antragstellerin in der Hauptsache nur im Wege einer Verpflichtungsklage erreichen, da auch sie aufgrund der Systematik der Entgeltregulierung letztlich nur auf der Grundlage genehmigter Entgelte abrechnen kann. Bei der bloßen Aufhebung des genehmigten (höheren) Entgeltes fehlte noch immer die nach § 45 Abs. 1 ERegG zwingend erforderliche Genehmigung der ursprünglich von den Beigeladenen beantragten Entgelte. Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass es sich bei der hier in Rede stehenden Erhöhung der Entgelte um eine modifizierende Genehmigung handelt. Die Regulierungsbehörde hat die ursprünglich begehrte Genehmigung abgelehnt und zugleich eine so nicht beantragte Genehmigung ausgesprochen. Derartige Abweichungen von der von den Beigeladenen ursprünglich beantragten Genehmigung können nicht isoliert im Wege der Anfechtungsklage beseitigt werden.
Der mithin allein sachgerechte - und in dem 2. Hilfsantrag zumindest sinngemäß enthaltene - Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig aufzugeben, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nach Maßgaben des Gerichts über den Genehmigungsantrag der Beigeladenen neu zu entscheiden, hat ebenfalls keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift können einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen der geltend gemachten Rechtsposition (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Antragstellerin hat bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht erkennbar, dass ihr ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar ist. Erweist sich die Genehmigung erhöhter Entgelte letztlich als rechtmäßig, hat die Antragstellerin von Anfang an das richtige, erhöhte Entgelt entrichtet. Erweist sich die Genehmigung letztlich als rechtswidrig, könnte die Antragstellerin die überhöhten Entgelte für das Segment Schienenpersonenfernverkehr zurückfordern. Angesichts der von ihr erzielten Jahresumsätze und Gewinne stellen sich die ihrer Auffassung nach zu Unrecht festgesetzten Entgelte nicht im entferntesten als existenzgefährdend dar. Die Kammer folgt insoweit der Einschätzung der Antragsgegnerin.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert entspricht der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes.