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Verwaltungsgericht Köln·18 L 1165/17·23.05.2017

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Entgeltgenehmigung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrecht (Entgeltregulierung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Anordnung aufschiebender Wirkung bzw. eine einstweilige Anordnung gegen einen Entgeltgenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin. Das Verwaltungsgericht Köln weist den Antrag zurück, weil die Klageart in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage erfordert und deshalb im Eilverfahren nur ein Antrag nach §123 VwGO zulässig ist. Zudem hat die Antragstellerin die erforderliche Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin trägt die Kosten; der Streitwert wird auf 500.000 € festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung/auf einstweilige Anordnung gegen Entgeltgenehmigungsbescheid abgewiesen; Hauptanträge unzulässig, Hilfsantrag mangels Eilbedürftigkeit unbegründet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist das Klageziel in der Hauptsache auf die Verpflichtung der Behörde zur Vornahme einer Genehmigung gerichtet, ist im einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig nur ein Antrag nach § 123 VwGO zulässig; eine isolierte Anfechtungsklage kann Abweichungen von ursprünglich gestellten Genehmigungsanträgen nicht wirksam beseitigen.

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Die bloße Aufhebung einer genehmigten (höheren) Entgeltentscheidung ersetzt nicht die nach der Regelung (hier § 45 Abs. 1 ERegG) zwingend erforderliche Genehmigung der ursprünglich beantragten Entgelte.

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Für die Anordnung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen; es muss insbesondere dargetan werden, dass ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar ist oder durch eine vorläufige Regelung wesentliche Nachteile abgewendet werden.

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Bei wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Antragstellers und der Möglichkeit, später überzahlte Entgelte zurückzufordern, fehlt regelmäßig die zur Anordnung der einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit.

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Außergerichtliche Kosten eines Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, wenn dieser keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).

Relevante Normen
§ 46 Abs. 5 ERegG§ 123 VwGO§ 45 Abs. 1 ERegG§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage - 18 K 3219/17 - gegen Ziffer 1 und 2 des Entgeltgenehmigungsbescheides BK00-00-0000_E der Antragsgegnerin vom 6.2.2017 insoweit anzuordnen, wie in der Klage die Aufhebung des Bescheides beantragt ist,

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hilfsweise,

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die aufschiebende Wirkung der Klage - 18 K 3219/17 - gegen Ziffer 1 und 2 des Entgeltgenehmigungsbescheides BK00-00-0000_E der Antragsgegnerin vom 6.2.2017 anzuordnen und vorläufig festzustellen, dass die Genehmigungsfiktion des § 46 Abs. 5 ERegG bis zur Entscheidung in der Hauptsache eingreift,

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hilfsweise dazu,

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die aufschiebende Wirkung der Klage - 18 K 3219/17 - gegen Ziffer 1 und 2 des Entgeltgenehmigungsbescheides BK00-00-0000_E der Antragsgegnerin vom 6.2.2017 anzuordnen und der Antragsgegnerin vorläufig aufzugeben, über den Antrag der Beigeladenen vom 7.10.2016 (mit Änderung vom 11.11.2016) nach Maßgaben des Gerichts erneut zu entscheiden, bis eine abschließende Entscheidung in der Hauptsache getroffen wurde,

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hat keinen Erfolg.

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Die Haupt- und Hilfsanträge der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen Ziffer 1 und 2 erhobenen Klage 18 K 3219/17 sind bereits unzulässig, weil in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage zu erheben ist und mithin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein ein Antrag nach § 123 VwGO zulässig ist.

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Die zulässige Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren der Antragstellerin, das vorliegend darauf gerichtet ist, kein höheres Entgelt als das ursprünglich von den Beigeladenen beantragte Entgelt in Höhe von 2,46 Euro für Lok- und Leerfahrten im Schienenpersonennahverkehr zu entrichten. Dieses Klageziel kann die Antragstellerin in der Hauptsache nur im Wege einer Verpflichtungsklage erreichen, da auch sie aufgrund der Systematik der Entgeltregulierung letztlich nur auf der Grundlage genehmigter Entgelte abrechnen kann. Bei der bloßen Aufhebung des genehmigten (höheren) Entgeltes fehlte noch immer die nach § 45 Abs. 1 ERegG zwingend erforderliche Genehmigung der ursprünglich von den Beigeladenen beantragten Entgelte. Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass es sich bei der hier in Rede stehenden Erhöhung der Entgelte um eine modifizierende Genehmigung handelt. Die Regulierungsbehörde hat die ursprünglich begehrte Genehmigung abgelehnt und zugleich eine so nicht beantragte Genehmigung ausgesprochen. Derartige Abweichungen von der von den Beigeladenen ursprünglich beantragten Genehmigung können nicht isoliert im Wege der Anfechtungsklage beseitigt werden.

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Der mithin allein sachgerechte - und in dem 2. Hilfsantrag zumindest sinngemäß enthaltene - Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach    § 123 VwGO vorläufig aufzugeben, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nach Maßgaben des Gerichts über den Genehmigungsantrag der Beigeladenen neu zu entscheiden, hat ebenfalls keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift können einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen der geltend gemachten Rechtsposition (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO).

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Die Antragstellerin hat bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht erkennbar, dass ihr ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar ist. Erweist sich die Genehmigung erhöhter Entgelte letztlich als rechtmäßig, hat die Antragstellerin von Anfang an das richtige, erhöhte Entgelt entrichtet. Erweist sich die Genehmigung letztlich als rechtswidrig, könnte die Antragstellerin die überhöhten Entgelte für Lok- und Leerfahrten zurückfordern. Angesichts der von ihr erzielten Jahresumsätze und Gewinne stellen sich die ihrer Auffassung nach zu Unrecht festgesetzten Entgelte nicht im entferntesten als existenzgefährdend dar. Die Kammer folgt insoweit der Einschätzung der Antragsgegnerin.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert entspricht der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes.