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Verwaltungsgericht Köln·18 K 9773/16.A·16.02.2017

Irakischer Jeside aus KAR: Kein Flüchtlings- oder subsidiärer Schutz, keine Abschiebungsverbote

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der irakische Kläger (Kurde, Jeside) begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote. Streitentscheidend war, ob ihm in der kurdischen Autonomieregion (KAR) wegen Religionszugehörigkeit oder wegen Sicherheitslage Verfolgung bzw. ernsthafter Schaden droht. Das VG Köln verneinte eine Gruppenverfolgung der Jesiden in der KAR und erkannte auch kein individuelles Verfolgungsschicksal als glaubhaft an. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mit beachtlichem Risiko willkürlicher Gewalt in der Herkunftsregion sowie Abschiebungsverbote nach Art. 3 EMRK/§ 60 Abs. 7 AufenthG wurden ebenfalls verneint; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutzes und Abschiebungsverbote vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungshandlung voraus, die an eines der in § 3b AsylG genannten Merkmale anknüpft.

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Fehlt es an einer glaubhaften Darlegung eines individuellen Verfolgungsschicksals, kann eine Schutzgewährung nicht allein auf allgemeine Gefahrenlagen oder Berichte über Übergriffe in anderen Landesteilen gestützt werden.

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Eine Gruppenverfolgung religiöser Minderheiten ist zu verneinen, wenn nach der Erkenntnislage in der betroffenen Region keine systematische staatliche Diskriminierung oder Verfolgung besteht und effektiver Schutz durch regionale Sicherheitsstrukturen erreichbar ist.

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Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG kommt nur in Betracht, wenn der Grad willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ein so hohes Niveau erreicht, dass Zivilpersonen allein durch ihre Anwesenheit in der Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt sind.

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen ist nur in begründeten Ausnahmefällen anzunehmen; bei einem erwerbsfähigen Rückkehrer mit Anknüpfungspunkten und Unterstützungsmöglichkeiten im Herkunftsgebiet ist dies regelmäßig nicht erfüllt.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 3 AsylG§ 3a AsylG§ 3b AsylG§ 4 AsylG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

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Der am 00.00.0000 in Semile/Irak geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und jesidischer Religionszugehörigkeit. Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger um den 10.09.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 05.07.2016 einen Asylantrag. Bei seiner persönlichen Anhörung am 05.10.2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) führte der Kläger unter anderem aus, dass er vor seiner Ausreise seit seiner Geburt in Sharya, Grepan, gewohnt habe. Im Irak lebten noch Tanten väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits. Die Verwandten des Klägers lebten in Dörfern in Bruchhütten. Die Grundschule habe er bis zur sechsten Klasse besucht. Er habe im Irak mehrere Tätigkeiten ausgeübt und zuletzt in einem Dönerladen gearbeitet. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, erklärte der Kläger, dass er und die anderen geflohenen Familienmitglieder den Irak verlassen hätten, weil die Jesiden in Shingal ermordet, entführt und verbrannt worden seien. Der sog. Islamische Staat (im Folgenden: IS) sei der ausschlaggebende Grund der Ausreise gewesen. Bei einer Rückkehr in den Irak befürchte er ein Problem. Den „Barzani“ traue er nicht. Einmal sei es zu einem Vorfall an seiner Arbeitsstätte gekommen. Als er Essen serviert habe, hätten Gäste gesagt, dass es den Jesiden Recht geschehe, was mit ihnen passiere. Daraufhin habe er die Gäste nach den Gründen für ihre Aussage gefragt und dann aus Angst aufgehört, dort zu arbeiten.

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Mit Bescheid vom 24.10.2016 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Asylanerkennung bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Ziffern 1 und 2 des Bescheides); ebenso wurde der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3 des Bescheides). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG wurde verneint (Ziffer 4 des Bescheides), der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert und die Abschiebung wurde bei nicht fristgerechter Ausreise angedroht (Ziffer 5 des Bescheides). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6 des Bescheides).

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In den Gründen des Bescheides ist unter anderem ausgeführt, dass der Kläger kein Flüchtling gem. § 3 AsylG sei. Aus dem Vortrag des Klägers seien weder eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG noch eine Anknüpfung an eines der in § 3b AsylG genannten Merkmale ersichtlich. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung der Jesiden sowie anderer religiöser Minderheiten in der autonomen Region Kurdistan vor. Weiter lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG nicht vor. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Irak die Todesstrafe oder ein ernsthafter Schaden durch Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohten. In der Region Kurdistan bestehe auch derzeit kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich wahrscheinlich. Der Kläger könne als junger, volljähriger und erwerbsfähiger Mann, der nach eigenen Angaben nach seiner Schulausbildung mehrere Tätigkeiten ausgeübt und zuletzt in einem Dönerladen gearbeitet habe, nach einer Rückkehr in den Irak wieder in der Gastronomie oder einer seiner zuvor ausgeübten Tätigkeiten arbeiten und sich so zumindest ein Existenzminimum schaffen. Zudem sei der Kläger auf die Unterstützung der weiterhin im Heimatland lebenden Verwandten zu verweisen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine individuelle Gefahr für Leib und Leben drohe, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führe.

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Am 03.11.2016 hat der Kläger gegen den Bescheid des Bundesamts Klage erhoben. Zur Klagebegründung ist unter anderem ausgeführt, der Kläger müsse bei einer Rückkehr aufgrund seiner Religionszugehörigkeit mit erheblichen Repressalien durch Moslemextremisten rechnen. Die Stadt Sharya sei ca. 50 Autominuten von Mossul entfernt. Der IS habe im Juni 2014 die Stadt Mossul und die umliegenden Städte und Gemeinden besetzt und sei nur noch 15 Autominuten von Sharya entfernt gewesen. Der Kläger habe mehrmals die Stadt verlassen und als Flüchtling im Nordirak leben müssen. Am 03.08.2014 habe der IS die Stadt Sindschar überrannt und tausende dort lebende Jesiden auf brutale Weise getötet. Weitere tausende Menschen, vor allem Frauen und junge Mädchen seien als Kriegsbeute entführt worden. Die UNO habe diese Aktion als Völkermord anerkannt. Derzeit finde in Mossul und Umgebung ein massiver Kampf zwischen der irakischen Armee und dem IS statt. Auch die kurdischen Peschmerga seien an den Kämpfen gegen den IS beteiligt. Die Lage in der kurdischen Region werde sich deshalb weiterhin verschlechtern. Am meisten würden wieder die Jesiden leiden. Es gebe für Jesiden nirgendwo im Irak eine Fluchtalternative. Außerdem existierten im Nordirak viele kurdische Gruppen, die untereinander sehr zerstritten seien. Auch die Provinzen im Nordirak seien nicht sicher.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.10.2016 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen,

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hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte des Bundesamtes verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid des Bundesamtes vom 24.10.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. § 77 AsylG, keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Es ist ihm weder der subsidiäre Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren, noch liegen in seiner Person Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vor.

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Die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG liegen nicht vor. Gem. § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen, vgl. § 3 c Nr. 1 AsylG, sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, vgl. § 3 c Nr. 2 AsylG, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist, vgl. § 3 c Nr. 3 AsylG. Die Flüchtlingseigenschaft wird einem Ausländer jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung gem. § 3 d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, vgl. § 3 e Abs. 1 AsylG.

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Ob eine Verfolgung droht, also der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor einer solchen Verfolgung außerhalb des Herkunftslandes befindet, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.1990 – 9 C 14.89 –, juris, m.w.N).

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Dabei ist es Aufgabe des Schutzsuchenden, von sich aus unter Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern, vgl. § 25 Abs. 1 AsylG. Das Gericht muss sich sodann, um die behaupteten, möglicherweise eine Verfolgungsgefahr begründenden Tatsachen seiner Entscheidung als gegeben zugrunde legen zu können, nach § 108 Abs.1 Satz 1 VwGO die volle Überzeugung von deren Wahrheit – und nicht nur von deren Wahrscheinlichkeit - verschaffen. Hierbei gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Es ist die besondere Beweisnot des Schutzsuchenden zu berücksichtigen, dem häufig die üblichen Beweismittel fehlen. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu. Das Fehlen von Beweismitteln mag die Meinungsbildung des Tatsachengerichts erschweren, entbindet es aber nicht davon, sich eine feste Überzeugung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu bilden. Dies muss – wenn nicht anders möglich – in der Weise geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Schutzsuchenden glaubt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109.84 –, juris, m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 -, juris).

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Die Prognose in Bezug auf eine bei Rückkehr in den Heimatstaat drohende Verfolgung hat nach Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (vgl. Richtlinie 2011/95/EU) einheitlich anhand des Maßstabs der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ zu erfolgen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 – 10 C 25.10 – und vom 01.03.2012 – 10 C 7.11, Rn. 12 –, beide in juris, m.w.N.). Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und sie deshalb die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ („real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender politischer Verfolgung muss das Gericht – wie auch bereits von der Wahrheit des der Prognose zugrunde zu legenden Lebenssachverhalts – die volle richterliche Überzeugung gewonnen haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.02.2008 – 10 C 33.07 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O. m.w.N).

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Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute derartige Bedrohung sprechen. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektiv äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Begehren des Klägers keinen Erfolg. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ist mit prognostischem Blick auf die Zukunft mit einer politischen Verfolgung des Klägers durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure nicht zu rechnen. Eine Verfolgungswahrscheinlichkeit des Klägers in der kurdischen Autonomieregion (im Folgenden: KAR) ist nicht gegeben. Das Gericht berücksichtigt, dass der Kläger Kurde und jesidischen Glaubens ist. Bei seiner persönlichen Anhörung hat er angegeben, dass er aus Sharya stammt. Dieser Ort befindet sich in der KAR im Irak in der Provinz Dahuk. Eine Gruppenverfolgung von Jesiden in der KAR ist nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen nicht gegeben. Demnach ist von folgender Lage im Irak, insbesondere in der KAR auszugehen: Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Es gibt in der KAR keine Anzeichen für eine staatliche Diskriminierung von Jesiden. Grundsätzlich sind Angehörige religiöser Minderheiten in der KAR nicht dem Risiko der Verfolgung oder ernsthaften Schädigung ausgesetzt. Die KAR ist traditionell ein „sicherer Hafen“ für religiöse Minderheiten und bietet diesen effektiven Schutz, insbesondere weil viele von ihnen historische Verbindungen zu der Region haben und in der Region nicht als Sicherheits– oder demografische Bedrohung angesehen werden. Grundsätzlich können Angehörige religiöser Minderheiten bei den staatlichen Stellen Schutz suchen. Nach den Angriffen des IS im Juni 2014 sind zahlreiche Angehörige christlicher Minderheiten in Flüchtlingslager in Erbil und Dohuk geflohen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 07.02.2017, S. 12; VG Augsburg, Urteil vom 09.01.2017 – Au 5 K 16.31898 –, juris; VG München, Urteil vom 30.09.2015 - M 4 K 13.30821 -, juris, Rn. 30; VG München, Urteil vom 30.09.2016 - M 4 K 16.32089 - juris, Rn. 20; Home Office (UK), Country Information and Guidance, Iraq: Religious minorities (2016), S. 6; Internal displacement monitoring centre / Norwegian Refugee Council, 30.06.2015, S. 6).

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Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er von der KAR sehr enttäuscht sei sowie zur generellen Situation der Jesiden rechtfertigt keine andere Bewertung, da sich daraus weder Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung der Jesiden in der KAR noch dafür ergeben, dass die örtlichen Sicherheitskräfte nicht in der Lage wären, die von Minderheiten bewohnten Gebiete langfristig zu schützen.

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Auch ein persönliches Verfolgungsschicksal des Klägers ist nicht ersichtlich. Das Gericht berücksichtigt, dass der Heimatort des Klägers (Sharya) südlich der Stadt Dohuk in der Provinz Dahuk liegt. Auch wenn dies nicht weit entfernt von der südlichen Grenze der KAR gelegen ist, rechtfertigt dieser Umstand allein keine abweichende Bewertung. Auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU kann sich der Kläger nicht berufen. Er hat nicht angegeben, bereits vorverfolgt zu sein. Der Vortrag zur Verfolgung von Jesiden in Shingal betrifft nicht den Wohnort des Klägers. Der weitere Vortrag, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Kellner einmal eine Äußerung mitbekommen habe, wonach „Barzani“ (d.h. Kurden des Stammes der Barzani, welcher in der KAR eine führende Position hat) die Ansicht geäußert hätten, den Jesiden geschehe Recht, was passiert sei, enthält keine Hinweise auf einen persönlichen Angriff auf den Kläger, welcher einen solchen auch im Übrigen nicht behauptet hat. Der Vortrag des Klägers erstmals in der mündlichen Verhandlung, dass er nach dem Vorfall an seiner Arbeitsstätte entlassen worden sei, führt zu keiner anderen Bewertung. Dass der Kläger ggf. Opfer von Diskriminierungen im Alltag geworden ist, ist als asylrechtsrelevante Vorverfolgung im Sinne eines fluchtauslösenden Ereignisses nicht ausreichend, zumal der Vortrag mangels der Angabe lebensnaher Details nicht glaubhaft ist. Der Kläger konnte auch auf mehrmalige Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten nicht angeben, wann es zu dem Vorfall gekommen ist, und reagierte auf Nachfragen ausweichend.

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 4 AsylG. Nach § 4 Abs.1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dass dem Kläger die Verhängung der Todesstrafe, Folter, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohten, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AsylG, ist nicht ersichtlich. Die Angaben zur generellen Lage der Jesiden im Irak begründen keine Betroffenheit des Klägers dergestalt, dass für ihn das ernsthafte Risiko eines Schadenseintritts bestünde. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, stellen für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Die Berufung auf eine allgemein angespannte oder gefährliche Situation im Herkunftsstaat genügt nicht, um den subsidiären Schutzstatus zu erlangen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 35 Richtlinie 2011/95/EU; Heusch/Haderlein/Schönenbroicher, Das neue Asylrecht (2016), S. 45 ff.).

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Es liegen auch keine stichhaltigen Gründe dafür vor, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimatregion eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts drohte, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung von Unionsrecht (Art. 15 c Richtlinien 2004/83/EG und 2011/95/EU) so auszulegen, dass von dem Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen ist, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grades an Gewalt sind. Dem Ausländer droht dann ein ernsthafter Schaden aufgrund des Konflikts, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH, Urteil vom 30.01.2014 – C-285/12 -, juris).

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Dies ist bei der Herkunftsregion des Klägers nicht gegeben. Zwar ist nach dem Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak aus Februar 2017 die Sicherheitslage in den nordwestlichen Provinzen des Irak nach dem Einmarsch des IS im Juni 2014 angespannt und es kommt zu bewaffneten Auseinandersetzungen in den Provinzen Anbar, Babil, Bagdad, Diyala, Ninive und Kirkuk sowie auch an den Rändern der Region Kurdistan-Irak (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 07.02.2017, S. 16). Allerdings droht dem Kläger keine individuelle Gefahr hohen Grades, da sich der erwähnte Konflikt nicht auf die drei kurdisch verwalteten Provinzen im Nordirak (KAR) erstreckt (vgl. VG München, Urteil vom 22.12.2016 – M 4 K 16.33437 -, juris, Rn. 24; VG München, Urteil vom 30.09.2015 - M 4 K 13.30821-, juris, Rn. 41). Es ist somit nichts dafür ersichtlich, dass die Heimatregion des Klägers von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt betroffen ist bzw. der Kläger als Zivilperson bei einer Rückkehr in seinen Heimatort dort allein durch die Anwesenheit in dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer hier relevanten Bedrohung ausgesetzt zu sein.

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG.

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Eine Abschiebung ist gem. § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Europäischen Konvention der Menschenrechte (EMRK) ergibt. Insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 3 und 9 EMRK besteht vorliegend kein Abschiebungsverbot. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Irak keine durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder sonst unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat können nur in begründeten Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris m.w.N.). Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen stellt sich die humanitäre Lage in der KAR nicht so ernst dar, dass daraus bei einer Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK folgte. Dies kann im Einzelfall anders zu beurteilen sein, wenn der Betreffende bei seiner Rückkehr zum Binnenflüchtling ohne familiäre Unterstützung vor Ort wird, insbesondere bei alleinstehenden Frauen und Kindern (vgl. Home Office (UK), Country Information and Guidance, Iraq: humanitarian situation in Baghdad, the south (including Babil) and the Kurdistan Region of Iraq (2015), S. 7). Dies trifft auf den Kläger jedoch nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, dass es ihm, einem volljährigen erwerbsfähigen Mann, der vor der Ausreise in einem Dönerladen gearbeitet hat, nicht möglich wäre, sich nach der Rückkehr zumindest ein Existenzminimum zu schaffen. Das Gericht berücksichtigt die Situation von Binnenflüchtlingen in der KAR; vorliegend ist der Kläger hiervon jedoch nicht betroffen, da er gebürtig aus der KAR stammt und dort vor seiner Ausreise mit seiner Familie zur Miete gewohnt hat. Im Übrigen sind asylrelevante Eingriffe in die Religionsfreiheit des Klägers nicht ersichtlich.

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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Hierfür sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich.

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Nach alledem war die Klage daher in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylG.