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Verwaltungsgericht Köln·18 K 942/15·10.12.2015

BZF I nach § 12 FlugfunkV: Ausstellung durch BNetzA erst nach Eintrag im Luftfahrerschein

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von der Bundesnetzagentur die Erteilung/Ausstellung eines BZF‑I-Flugfunkzeugnisses auf Grundlage vor der Landesluftfahrtbehörde abgelegter Teilprüfungen. Streitig war, ob diese Teilprüfungen nach § 12 FlugfunkV anzuerkennen sind und ob die Bundesnetzagentur hierfür zuständig ist. Das VG Köln wies die Klage ab, weil die Bundesnetzagentur ein Zeugnis nach § 12 Abs. 2 FlugfunkV erst ausstellen darf, wenn die zuständige Luftfahrtbehörde die Berechtigung zuvor im Luftfahrerschein eingetragen hat. Eine solche „Erteilung“/Eintragung lag nicht vor; damit bestand weder ein Anspruch auf Anerkennung noch auf Ausstellung des BZF I durch die Bundesnetzagentur.

Ausgang: Verpflichtung zur Erteilung/Ausstellung eines BZF I abgewiesen, da keine vorherige Eintragung der Flugfunkberechtigung durch die Luftfahrtbehörde vorlag.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Ausstellung eines Flugfunkzeugnisses durch die Bundesnetzagentur nach § 12 Abs. 2 Satz 1 FlugfunkV setzt voraus, dass die zuständige Luftfahrtbehörde die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes zuvor im Luftfahrerschein erteilt und eingetragen hat.

2

§ 12 Abs. 2 Satz 2 FlugfunkV dient der näheren Ausgestaltung der Zuständigkeits- und Verfahrensaufteilung zwischen Luftfahrtbehörden und Bundesnetzagentur und ist keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für eine losgelöste Eintragungspraxis ohne Bezug zur Ausstellung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 FlugfunkV.

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Nach der auf § 12 Abs. 2 Satz 2 FlugfunkV beruhenden Verwaltungsvereinbarung (Vfg. 125/1995) liegt die Anerkennung von Prüfungen nach LuftPersV als Prüfungen i.S.d. § 8 FlugfunkV in den Fällen des § 12 FlugfunkV bei der zuständigen Luftfahrtbehörde und erfolgt mit der Erteilung durch Eintragung im Luftfahrerschein.

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Hat der Antragsteller keine Prüfung bei der Bundesnetzagentur nach § 8 FlugfunkV abgelegt und fehlt eine Eintragung der Flugfunkberechtigung durch die Luftfahrtbehörde, besteht gegenüber der Bundesnetzagentur kein Anspruch auf Anerkennung von Prüfungsleistungen oder auf Ausstellung eines BZF I.

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Die Bundesnetzagentur ist im Anerkennungsweg nach § 12 FlugfunkV auf die Ausfertigung/Ausstellung eines bereits erteilten Flugfunkzeugnisses beschränkt; eine vorgelagerte Anerkennungsentscheidung ist ihr hierfür nicht zugewiesen.

Relevante Normen
§ 12 FlugfunkV§ 1 Nr. 4 LuftPersV§ 40a a.F. LuftPersV§ 1 Abs. 2 Nr. 1 FlugfunkV§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FlugfunkV§ 2 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 Anlage 1 FlugfunkV

Leitsatz

Zur Systematik des § 12 FlugfunkV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt im Kern die Erteilung eines beschränkt gültigen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst der Kategorie BZF I seitens der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (im Folgenden: Bundesnetzagentur). Er ist Inhaber einer Luftsportgerätelizenz i. S. d. § 1 Nr. 4 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV). Er beantragte bei der Bundesnetzagentur auf einem Formular für einen Antrag auf eine Zweitschrift die Ausstellung eines eigenständigen BZF I-Zeugnisses aufgrund vom Thüringer Landesverwaltungsamt bestätigter, am 3.9.2014 bestandener Teilprüfungen „BZF I Theorie und Sprechprüfung“, die er danach im Rahmen einer begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Flugausbildung zur Erlangung der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler gemäß § 40a a.F. LuftPersV abgelegt hatte. Laut Ziffer XII seines Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer ist der Kläger zur Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach Sichtflugregeln berechtigt; eine Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes BZF I ist dort nicht eingetragen. Die Bundesnetzagentur lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 12.9.2014 ab und wies seinen dagegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.1.2015 zurück.

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Der Kläger hat am 13.2.2015 Klage erhoben, zu deren Begründung er unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens vorträgt: Er bedürfe eines gültigen Flugfunkzeugnisses BZF I, um auch den Luftraum der Klassen C und D i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV), insbesondere in Österreich, nutzen und gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FlugfunkV bei Flügen nach Sichtflugregeln den Sprechfunk auch in englischer Sprache ausüben zu dürfen. Er habe von Anfang an sinngemäß die Erteilung einer Erlaubnis und die entsprechende Ausfertigung eines Zeugnisses begehrt. Diesbezüglich habe er einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung aus §§ 2 und 12 FlugfunkV. Die Bundesnetzagentur stelle gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 FlugfunkV beschränkt gültige Sprechfunkzeugnisse für den Flugfunkdienst der Kategorie BZF I aus. Danach sei sie dafür zuständig und bleibe jedenfalls an ihre bisher unbeanstandet hingenommene Zuständigkeit ebenso gebunden wie an ihre bisherige Verwaltungspraxis. Zumindest habe die Bundesnetzagentur beim Kläger ein berechtigtes Vertrauen dahingehend erweckt, die für den begehrten Verwaltungsakt zuständige Behörde zu sein. Die §§ 2 und 12 FlugfunkV setzten für die Ausstellung eines entsprechenden Zeugnisses entgegen der Darstellung der Bundesnetzagentur auch nicht voraus, dass entsprechende Kenntnisse erst im Luftfahrerschein eingetragen werden müssten. Die Bundesnetzagentur habe keine Erwägungen dazu angestellt, ob und inwieweit die vom Kläger nachgewiesenen Kenntnisse anzuerkennen seien. Das diesbezügliche Ermessen der Bundesnetzagentur sei zu Gunsten des Klägers auf Null reduziert. Prüfungen nach der Luftfahrtpersonalverordnung könnten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 FlugfunkV als Prüfung i. S. d. § 8 FlugfunkV anerkannt werden. Dafür sei keine vollständige Prüfung etwa zum Privatflugzeugführer erforderlich. Vielmehr ordne § 12 FlugfunkV die Entsprechung von Prüfungen an, wenn die mit einer Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse denjenigen i. S. d. § 8 Abs. 3 FlugfunkV entsprächen, die im Rahmen einer von der Bundesnetzagentur abgenommenen Prüfung nachzuweisen seien. Die Inhalte der vom Kläger am 3.9.2014 abgelegten Prüfungen entsprächen den in § 2 Abs. 1 Ziffer 2 i. V. m. Ziffer 1 der Anlage 1 FlugfunkV aufgeführten Prüfungsinhalten des praktischen Teils. Der Kläger sei sowohl im Fach Luftrecht als auch im Fach Kommunikation geprüft worden. Damit habe er die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen. Durch das Bestehen der Prüfung am 3.9.2014 habe der Kläger genau diejenigen Kenntnisse zum Flugfunkverkehr der Kategorie BZF I nachgewiesen, die ihm im Rahmen von Prüfungen zum Erwerb der Flugfunkerlaubnis etwa für Privatflugzeugführer oder Segelflugzeugführer nach § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FlugfunkV abverlangt worden wären. Die nach der Verordnung über Flugfunkzeugnisse erforderlichen Kenntnisse würden nicht durch weitere Prüfungsteile erweitert. Weder sei das Fach Meteorologie Voraussetzung einer Prüfung nach § 8 Abs. 3 FlugfunkV, noch schreibe Anlage 1 FlugfunkV die Anzahl von Fragen zum Nachweis entsprechender Kenntnisse vor. Es erschließe sich nicht, weshalb zum Erwerb einer begrenzten Erlaubnis das Bestehen einer vollständigen, auch andere Gebiete erfassenden, zu weiteren, hier gerade nicht angestrebten Berechtigungen führenden Prüfung erforderlich sein solle.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 12.9.2014 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 13.1.2015 zu verpflichten, dem Kläger ein Flugfunkzeugnis der Klasse BZF I zu erteilen und die notwendigen Auslagen zu erstatten,

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hilfsweise

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 12.09.2014 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 13.01.2015 in seinen Punkten 1 und 3 dazu zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Flugfunkzeugnisses der Klasse BZF I erneut zu bescheiden und über die Erstattung notwendiger Aufwendungen erneut zu entscheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt sie unter Vertiefung ihrer angefochtenen Bescheide vor: Soweit die Klage auf die Erteilung eines Flugfunkzeugnisses gerichtet sei, sei sie unzulässig, weil sie insoweit über den bei der Behörde gestellten Antrag hinausgehe. Der Kläger habe dort lediglich die Ausstellung, nicht aber die Erteilung eines Flugfunkzeugnisses beantragt. Die Erteilung eines Flugfunkzeugnisses i. S. einer materiellen Berechtigung obliege in Fällen einer Anerkennung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 FlugfunkV i. V. m. § 2 Satz 1 Verfügung 125/1995 derjenigen Behörde, vor der eine Prüfung abgelegt worden sei; diese müsse diese Erteilung im Luftfahrerschein eintragen. Erst danach könne die Bundesnetzagentur ein Flugfunkzeugnis i. S. d. § 12 Abs. 2 Satz 1 FlugfunkV i. V. m. § 2 Satz 2 Verfügung 125/1995 ausstellen bzw. ausfertigen. Der Antrag auf Erteilung eines Flugfunkzeugnisses wäre demnach mangels Zuständigkeit der Bundesnetzagentur ohnehin abzulehnen gewesen. Da die Bescheide deshalb keine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Flugfunkzeugnisses enthielten, fehle einem Antrag auf Aufhebung der Bescheide, soweit sie einem erfolgreichen Antrag auf Erteilung eines Flugfunkzeugnisses der Klasse BZF I im Wege stünden, das Rechtschutzbedürfnis. Dieses fehle auch hinsichtlich der auf Aufwendungsersatz gerichteten Klage, weil der Kläger nicht dargelegt habe, welche notwendigen Aufwendungen ihm im Widerspruchsverfahren entstanden seien. Im Übrigen sei der Klageantrag auf Ausstellung bzw. Ausfertigung eines Flugfunkzeugnisses unbegründet. Es sei unstreitig, dass die Bundesnetzagentur auch gesonderte Flugfunkzeugnisse ausfertige. Das sei für den Kläger aber nicht möglich, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 2 und 12 FlugfunkV nicht vorlägen. Nach der Regelungssystematik der Verordnung über Flugfunkzeugnisse gebe es grundsätzlich zwei Möglichkeiten, ein Flugfunkzeugnis zu erwerben, nämlich entweder durch das Bestehen einer Prüfung gemäß § 8 FlugfunkV bei der gemäß § 4 Abs. 1 FlugfunkV zuständigen Bundesnetzagentur oder durch das Bestehen einer gemäß § 12 Abs. 1 FlugfunkV anerkennungsfähigen Prüfung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal bei der zuständigen Luftfahrtbehörde als Prüfbehörde, die dem erfolgreichen Absolventen dann gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 FlugfunkV i. V. m. § 2 Satz 1 der Verfügung 125/1995 auch eine entsprechende Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes erteile und in den Luftfahrerschein eintrage, woraufhin die Bundesnetzagentur auf entsprechenden Antrag ein Flugfunkzeugnis gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 FlugfunkV i. V. m. § 2 Satz 2 Verfügung 125/1995 ausfertige. Der Kläger habe aber keine Prüfung bei der Bundesnetzagentur gemäß § 8 FlugfunkV absolviert. Er habe auch keine – gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 FlugfunkV grundsätzlich anerkennungsfähige – Prüfung zur Klassenberechtigung für Reisemotorsegler gemäß § 40a. a.F. LuftPersV bestanden, sondern lediglich zwei hierfür erforderliche Prüfungsabschnitte, nämlich BZF I (Theorie) und BZF I (Sprechprüfung). Die gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 FlugfunkV i. V. m. § 2 Satz 1 Verfügung 125/1995 zuständige Luftfahrtbehörde habe dem Kläger aufgrund dieser Teil-Prüfungsleistungen weder eine Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes erteilt noch eine solche in seinen bereits vorhandenen Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer eingetragen. Die Bundesnetzagentur sei auch nicht für die Anerkennung der Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal als Prüfungen i. S. d. § 8 FlugfunkV  zuständig. Die Erteilung eines Flugfunkzeugnisses setze in den in § 12 Abs. 1 FlugfunkV genannten Fällen die Anerkennung der Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal als Prüfungen nach § 8 FlugfunkV voraus. Für die Erteilung des Flugfunkzeugnisses und damit auch für die Anerkennung der Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal als Prüfungen nach § 8 FlugfunkV seien in den in § 12 Abs. 1 FlugfunkV genannten Fällen gemäß § 12 Abs. 2 FlugfunkV i. V. m. § 2 Satz 1 Verfügung 125/1995 die Luftfahrtbehörden zuständig. Sie erteilten die Flugfunkzeugnisse durch Eintragung der Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes in den Luftfahrerschein und würden auf diesem Wege auch die Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal als Prüfungen nach § 8 FlugfunkV anerkennen. Auch in diesen Fällen sei die Bundesnetzagentur nur für die gesonderte Ausfertigung eines bereits erteilten Flugfunkzeugnisses zuständig. Ein solches sei dem Kläger aber nicht von einer Luftfahrtbehörde erteilt worden. Aber auch dann, wenn man die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für die Anerkennung der vom Kläger absolvierten Teilprüfungen unterstelle, könne sie diese Teilprüfungen nicht gemäß § 8 FlugfunkV anerkennen. Er sei gemäß dem Prüfungsprotokoll in den Gebieten „S Luftrecht EU-FCL“ und „Kommunikation EU-FCL“ geprüft worden. In diesen Gebieten seien nach Auskunft der Thüringer Luftfahrtbehörde 21 bzw. 25 Fragen zu beantworten gewesen, wohingegen die bei der Bundesnetzagentur gemäß § 8 FlugfunkV abgehaltenen Prüfungen 100 theoretische Fragen beinhalteten, unter anderem auch Fragen zum Fach Meteorologie, das aber gemäß § 42 Abs. 3 Nr. 3 LuftPersV beim Erwerb einer Erlaubnis für Luftfahrzeugführer ein gesondertes Prüfungsfach darstelle. Danach könnten 25 Fragen im Fach Kommunikation und 21 Fragen im Fach Luftrecht nicht alles beinhalten, was für die Flugfunkprüfung erforderlich sei.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat weder mit ihrem Hauptantrag noch mit ihrem Hilfsantrag Erfolg. Es kann hier offen bleiben, ob und inwieweit sie unzulässig ist. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Anerkennung seiner vor der Thüringer Luftfahrtbehörde abgelegten Prüfungen noch auf Erteilung oder Ausstellung eines Flugfunkzeugnisses. Es kann dahinstehen, ob der Bundesnetzagentur ein Ermessen eingeräumt ist. Denn das vorausgesetzt, lägen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für seine Ausübung nicht vor.

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Die Bundesnetzagentur ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV) Prüfungsbehörde und stellt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 FlugfunkV ein beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst (BZF I) aus, wenn es gemäß § 8 Abs. 6 FlugfunkV nach bestandener Prüfung durch Aushändigung erteilt wird. Der Kläger hat bei der Bundesnetzagentur jedoch keine solche Prüfung abgelegt.

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Der Kläger hat gegen die Bundesnetzagentur auch weder einen Anspruch auf Erteilung eines Flugfunkzeugnisses der Kategorie BZF I noch auf Ausstellung eines Flugfunkzeugnisses aufgrund einer Anerkennung einer vor einer anderen Behörde abgelegten Prüfung noch auch nur einen Anspruch auf eine Anerkennung einer solchen Prüfung. Diese Ansprüche können sich allenfalls aus § 12 FlugfunkV ergeben. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 FlugfunkV können Prüfungen nach den in § 20 Abs. 2 Luftverkehrs-Zulassung-Ordnung (LuftVZO) genannten Bestimmungen der Joint Aviation Requirements – Flight Crew Licensing (JAR-FCL) sowie Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) als Prüfungen nach § 8 FlugfunkV anerkannt werden, wenn die in der Anlage 1 aufgeführten Prüfungsinhalte des praktischen Teils gemäß § 8 Abs. 3 FlugfunkV geprüft worden sind. Der Kläger hat unstreitig keine Prüfung im Sinne der in § 20 Abs. 2 LuftVZO genannten Bestimmungen der Joint Aviation Requirements – Flight Crew Licensing (JAR-FCL) – abgelegt.

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Hinsichtlich der vom Kläger abgelegten Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal kann dahinstehen, ob § 12 Abs. 1 Satz 1 FlugfunkV ausschließlich vollständige Prüfungen meint, wohingegen der Kläger lediglich die für das erfolgreiche Ablegen einer solchen Prüfung erforderlichen Teilprüfungen BZF I (Theorie) und BZF I (Sprechprüfung) abgelegt hat. Da er die von ihm begonnene Ausbildung zum Erwerb einer Klassenberechtigung für Reisemotorsegler nicht abgeschlossen hatte, konnte er noch nicht die nach § 40a Abs. 2 Nr. 4 LuftPersV a.F. für den Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler erforderliche theoretische Ergänzungsprüfung und praktische Prüfung vollumfänglich absolviert haben. Dafür, dass Teile einer vollständigen Prüfung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 1 FlugfunkV nicht als anerkennungsfähige Prüfungen ausreichen, könnte der Wortlaut der genannten Vorschrift sprechen, wonach Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal als Prüfungen nach § 8 FlugfunkV anerkannt werden können (wenn die weitere Bedingung erfüllt ist, dass die in der Anlage 1 FlugfunkV aufgeführten Prüfungsinhalte des praktischen Teils gemäß § 8 Abs. 3 FlugfunkV geprüft worden sind). Mit dem Begriff der „Prüfungen“ könnten vollständige Prüfungen und nicht lediglich Teilprüfungen gemeint sein. Für dieses Ergebnis könnte insbesondere der Umkehrschluss aus § 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 FlugfunkV sprechen, wobei unerheblich ist und deshalb offen bleiben kann, ob die dortige Aufzählung anerkennungsfähiger Prüfungen mit der Folge abschließend ist, dass in diesem Fall der Kläger bereits mangels Ablegung der dort aufgeführten Prüfungen keine anerkennungsfähige Prüfung vorweisen kann. In § 12 Abs. 1 Satz 2 FlugfunkV wird jedenfalls als (beispielhafte oder abschließende) Konkretisierung des § 12 Abs. 1 Satz 1 FlugfunkV geregelt, dass im Rahmen einer Prüfungsanerkennung die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberführer, Verkehrshubschrauberführer, Luftschiffführer oder Bordwarte auf Hubschraubern in der Bundespolizei und bei den Polizeien der Länder bzw. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Segelflugzeugführer oder Freiballonführer der Prüfung zum Erwerb des BZF II oder BZF I entspricht. Dass die Prüfungen zum Erwerb der Erlaubnis für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberführer, Verkehrshubschrauberführer, Luftschiffführer oder Bordwarte auf Hubschraubern in der Bundespolizei und bei den Polizeien der Länder bzw. zum Erwerb der Erlaubnis für Segelflugzeugführer oder Freiballonführer nicht lediglich Prüfungen zum Erwerb des BZF II oder BZF I darstellen, ergibt sich daraus, dass diese anerkennungsfähigen Prüfungen – im Gegensatz zu den Prüfungen zum Erwerb des BZF II oder BZF I nach der Verordnung über Flugfunkzeugnisse, die den anerkennungsfähigen Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal entsprechen – weder lediglich etwa als „BZF II bzw. BZF I nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal“ noch als „BZF II bzw. BZF I im Rahmen der Prüfungen zum Erwerb der Erlaubnis für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberführer, Verkehrshubschrauberführer, Luftschiffführer oder Bordwarte auf Hubschraubern in der Bundespolizei und bei den Polizeien der Länder bzw. zum Erwerb der Erlaubnis für Segelflugzeugführer oder Freiballonführer“ bezeichnet worden sind. Eine Anerkennungsfähigkeit lediglich von vollständigen Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal als Prüfungen nach § 8 FlugfunkV könnte seinen Grund darin haben, dass der Umfang der Prüfungen BZF I bzw. BZF II als Teilprüfungen im Rahmen der Verordnung über Luftfahrtpersonal vom Umfang der Prüfungen nach § 8 FlugfunkV abweichen kann, was hier nach den substantiierten Darlegungen der Beklagten hinsichtlich des eigenen Fragenkatalogs und des Fragenkatalogs im Zuständigkeitsbereich der Thüringer Luftfahrtbehörde der Fall (gewesen) ist. So ist das von der Bundesnetzagentur im Rahmen der Prüfung BZF I geprüfte Fach Meteorologie nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 3 LuftPersV a.F. ein eigenständiges Prüfungsgebiet gewesen, das für die vom Kläger begonnene Ausbildung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler nach § 40a LuftPersV a.F. relevant war, weil gemäß § 40a Abs. 2 Nrn. 1 und 4 LuftPersV a.F. fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler u.a. der Besitz der Lizenz für Segelflugzeugführer nach § 39 LuftPersV a.F. sowie die Ablegung einer theoretischen „Ergänzungs“prüfung (und einer praktischen Prüfung) war.

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Ferner kann hier offen bleiben, ob in Abweichung davon § 12 Abs. 1 FlugfunkV für die Anerkennung von Prüfungen jedenfalls auch dann gilt, wenn die Kombination von Teilprüfungen zweier unterschiedlicher vollständiger Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal den gesamten Prüfungsinhalt einer dritten vollständigen Prüfung nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal umfassen würde. Soweit die Bundesnetzagentur auf das im Rahmen der Prüfungen für BZF I seitens des Klägers nicht absolvierte Fach Meteorologie verweist, musste die Prüfung des Klägers für den Erwerb des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 42 Abs. 3 Nr. 3 LuftPersV immerhin die Prüfung des Fachs Meteorologie umfassen. Auch in diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die in § 12 Abs. 1 Satz 2 FlugfunkV anerkennungsfähigen – vom Kläger nicht abgelegten – Prüfungen abschließend aufgezählt sind und hier deshalb eine Kombinationsmöglichkeit zwingend ausgeschlossen ist.

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Auch wenn § 12 Abs. 1 Satz 1 FlugfunkV mit den „Prüfungen“ nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal nicht nur vollständige Prüfungen, sondern auch Teilprüfungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal erfasst, kann offen bleiben, ob beim Kläger gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 FlugfunkV zusätzlich die in der Anlage 1 FlugfunkV aufgeführten Prüfungsinhalte des praktischen Teils gemäß § 8 Abs. 3 FlugfunkV geprüft worden sind.

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Denn die Bundesnetzagentur kann in jedem oben aufgeführten Fall weder die vom Kläger vor der Thüringer Luftfahrtbehörde abgelegten Prüfungen BZF I (Theorie und Sprechprüfung) anerkennen noch dafür gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 FlugfunkV ein Flugfunkzeugnis ausstellen, weil nicht die weitere Voraussetzung des § 12 Abs. 2 Satz 2 FlugfunkV erfüllt ist. § 12 Abs. 2 Satz 2 FlugfunkV ermächtigt zur näheren Ausgestaltung des Verfahrens für die von § 12 Abs. 2 Satz 1 FlugfunkV geregelte Ausstellung des entsprechenden Flugfunkzeugnisses durch eine Vereinbarung unterhalb der Verordnungsebene. Die genannte Vorschrift bestimmt, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festlegen kann, dass die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes von den zuständigen Luftfahrtbehörden erteilt und im Luftfahrerschein eingetragen wird. Diese Vorschrift stellt keine von der Ausstellung der Flugfunkzeugnisse losgelöste Ermächtigungsgrundlage dafür dar, durch Festlegung unterhalb der Verordnungsebene eine Befugnis der zuständigen Luftfahrtbehörden dafür zu schaffen, eine Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes im Luftfahrerschein einzutragen. Dass sie sich vielmehr gerade auf die in § 12 Abs. 2 Satz 1 FlugfunkV geregelte Befugnis der Bundesnetzagentur, Flugfunkzeugnisse auszustellen, bezieht, ergibt sich systematisch schon daraus, dass beide Bestimmungen im selben Absatz des § 12 FlugfunkV stehen. Dieses Ergebnis folgt auch aus der teleologischen Auslegung des § 12 Abs. 2 Satz 2 FlugfunkV. Diese Vorschrift dient dem Zweck, Voraussetzungen für die in § 12 Abs. 2 Satz 1 FlugfunkV geregelte Befugnis der Bundesnetzagentur zur Ausstellung von Flugfunkzeugnissen zu bestimmen. Durch beide Sätze des § 12 Abs. 2 FlugfunkV wird eine differenzierte Ausgestaltungsmöglichkeit der beteiligten Behörden hinsichtlich der Zuständigkeit einerseits für die Entscheidung im Sinne einer „Erteilung“ einer Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes und andererseits für die Dokumentation in Form der „Ausstellung“ des Flugfunkzeugnisses geregelt. Das hat seinen Grund darin, dass die vor einer Behörde abgelegten Prüfungen durch eine andere Behörde anerkennungsfähig sind. Die Gleichwertigkeit der jeweiligen Prüfungen kann indes nicht nur dadurch sichergestellt werden, dass eine Behörde inhaltlich prüft, ob die vor einer anderen Behörde abgelegte Prüfung einer eigenen Prüfung qualitativ entspricht. Die Gleichwertigkeit anderer Prüfungen kann auch dadurch sichergestellt werden, dass inhaltliche Vorgaben gemacht werden und die Möglichkeit der Beteiligung einer Behörde an Prüfungen im Zuständigkeitsbereich der anderen Behörde geschaffen wird. In diesem Fall kann auch die die Prüfung abnehmende Behörde selbst inhaltlich entscheiden, ob eine in ihrem Zuständigkeitsbereich abgelegte Prüfung einer Prüfung vor einer anderen Behörde entspricht.

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Von der dafür durch § 12 Abs. 2 Satz 2 FlugfunkV eröffneten Möglichkeit haben die verantwortlichen Bundesministerien Gebrauch gemacht, indem auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 Satz 2 FlugfunkV a.F. die (Allgemein-) Verfügung 125/1995 des (ehemaligen) Bundesministeriums für Post und Telekommunikation (als Funktionsvorgängerin des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie) und des Bundesministeriums für Verkehr (nach dessen heutigem Kompetenzzuschnitt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 FlugfunkV das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) vom 24.3.1995 als „Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal als Prüfungen zum Erwerb eines Flugfunkzeugnisses“ (Vfg. 125/195) erlassen wurde. Nach § 1 Abs. 1 Vfg. 125/1995 erkennt das (frühere) Bundesministerium für Post und Telekommunikation erfolgreich abgelegte Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal als Prüfungen im Sinne des § 8 FlugfunkV an, wenn sie beim Erwerb einer Erlaubnis für Luftfahrzeugführer oder der Instrumentenflugberechtigung entsprechend § 128 LuftPersV abgenommen wurden. § 1 Abs. 2 Vfg. 125/1995 regelt die Themenbereiche der theoretischen Prüfung, deren Zusammenstellung, Änderungen und Ergänzungen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Post und Telekommunikation (als Funktionsvorgängerin der Bundesnetzagentur) erfolgen. Gemäß § 1 Abs. 3 Vfg. 125/1995 müssen die Anforderungen an die Fertigkeiten der Sprechprüfung den Prüfungsbestimmungen der Verordnung über Flugfunkzeugnisse entsprechen. Nach § 2 Satz 1 Vfg. 125/1995 erfolgt die Erteilung der Flugfunkzeugnisse in den in § 12 Abs. 1 FlugfunkV genannten Fällen durch die zuständigen Luftfahrtbehörden durch Eintragung der Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes in den Luftfahrerschein. Gemäß § 2 Satz 2 Vfg. 125/1995 obliegt die Ausfertigung eines Flugfunkzeugnisses auf Antrag und Vorlage des Luftfahrerscheins einer zuständigen Außenstelle des Bundesamts für Post und Telekommunikation (als Funktionsvorgängerin der Bundesnetzagentur). Personelle Einflussmöglichkeiten des Bundesamts für Post und Telekommunikation (als Funktionsvorgängerin der Bundesnetzagentur) auf die Prüfungsratsmitglieder der Luftfahrtbehörden und die Möglichkeit der Beobachtung der Prüfungen durch einen Beauftragten des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation (als Funktionsvorgängerin des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie) regeln §§ 3 und 4 der Verfügung 125/1995.

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Danach ist für die Anerkennung von Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal als Prüfungen i. S. d. § 8 FlugfunkV und für die entsprechende Ausstellung des Flugfunkzeugnisses auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 Satz 1 FlugfunkV gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 FlugfunkV i. V. m. der Vfg.125/1995 erforderlich, dass die zuständige Luftfahrtbehörde die Berechtigung der Ausübung des Flugfunkdienstes (hier: der Kategorie BFZ I) im Luftfahrerschein einträgt und dadurch gemäß § 2 Satz 1 Vfg.125/1995 das Flugfunkzeugnis „erteilt“. Damit liegt in der Erteilung des Flugfunkzeugnisses (durch Eintragung der Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes im Luftfahrerschein) zugleich die Anerkennung der abgelegten Prüfung als eine Prüfung i. S. d. Flugfunkverordnung. Für diese Anerkennung ist nach der maßgeblichen Aufgabenverteilung gemäß der auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 Satz 2 FlugfunkV erlassenen Verfügung 125/1995 allein die (Landes-)Luftfahrtbehörde verantwortlich. Für die zeitlich erst danach mögliche „Ausstellung“ eines Sprechfunkzeugnisses durch die Bundesnetzagentur aufgrund einer Prüfung vor den Luftfahrtbehörden ist nach allem eine Zusammenarbeit der Luftfahrtbehörden mit der Bundesnetzagentur dergestalt erforderlich, dass die Bundesnetzagentur erst dann ein Flugfunkzeugnis ausstellen kann, wenn die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes von der zuständigen Luftfahrtbehörde zuvor im Luftfahrerschein eingetragen worden ist. Das ist aber hier (noch) nicht erfolgt. Eine andere Vorgehensweise ist rechtlich jedenfalls so lang nicht vorgesehen, wie eine Vereinbarung wie die Verfügung 125/1995 gilt, zu der § 12 Abs. 2 Satz 2 FlugfunkV ermächtigt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.