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Verwaltungsgericht Köln·18 K 908/17.A·19.02.2017

Aufhebung der Überstellungsanordnung nach Ungarn wegen systemischer Mängel im Asylverfahren

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die irakischen Kläger wandten sich gegen einen Bescheid des BAMF, der ihre Asylanträge als unzulässig ablehnte und die Abschiebung nach Ungarn anordnete. Streitpunkt war, ob eine Überstellung nach Ungarn zulässig ist angesichts systemischer Mängel im ungarischen Asylverfahren. Das VG Köln gab der Klage statt und hob den Bescheid auf, weil der asylrechtliche Rechtsschutz in Ungarn nicht als effektiv festgestellt werden konnte. Das Gericht stützte sich auf frühere Entscheidungen, ein Gutachten und internationale Rechtsprechung; die Auskunft des Auswärtigen Amts änderte daran nichts.

Ausgang: Klage gegen Überstellungs- und Ablehnungsbescheid des BAMF wegen systemischer Mängel in Ungarn als begründet; Bescheid aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Überstellung in einen Drittstaat ist unzulässig, wenn im Empfangsstaat systemische Mängel des Asylverfahrens bestehen, die die Wirksamkeit des asylrechtlichen Rechtsschutzes und damit die Gefährdung des Anspruchsstellers begründen.

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Zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Überstellung kann das Verwaltungsgericht frühere Gerichtsentscheidungen, fachliche Gutachten und vergleichende Rechtsprechung heranziehen und diese zur Beurteilung der Effektivität des Rechtsschutzes in einem Drittstaat würdigen.

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Die bloße Stellungnahme oder Auskunft des Auswärtigen Amts entbindet das Verwaltungsgericht nicht von seiner eigenständigen Prüfung, ob im Empfangsstaat ein effektiver asylrechtlicher Rechtsschutz gewährleistet ist.

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Bei stattgebender Klage sind die Kosten des Verfahrens nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des Asylrechts der Behörde bzw. dem Antragsgegner aufzuerlegen, soweit gesetzlich vorgesehen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthaltG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83b AsylG

Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11.1.2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

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Die Kläger sind irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischen Glaubens. Sie stellten am 11.7.2016 Asylanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).

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Nachdem das Bundesamt festgestellt hatte, dass die Kläger sich vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in Ungarn aufgehalten hatten, bat es Ungarn um Übernahme. Hierauf antworteten die ungarischen Behörden nicht.

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Mit Bescheid vom 11.1.2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger als unzulässig ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG  vorliegen, ordnete die Abschiebung der Kläger nach Ungarn an und befristete das gesetzliche Einreise und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthaltG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung.

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Mit ihrer dagegen am Montag, dem 23.1.2017 erhobenen Klage machen sie systemische Mängel des ungarischen Asylsystems geltend.

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Die Kläger beantragen,

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den Bescheid des Bundesamts vom 11.1.2017 aufzuheben.

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Mit Beschluss vom 10.2.2017 im Verfahren 18 L 222/17.A hat der Einzelrichter dem Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung stattgegeben, dass das Asylverfahren in Ungarn systemische Mängel aufweise.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

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Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 11.1.2017 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Zur Überzeugung des Gerichts steht der Rechtmäßigkeit einer Überstellung der Kläger nach Ungarn der Umstand entgegen, dass das Asylverfahren in Ungarn systemische Mängel aufweist. Zur Begründung wird auf das der Antragsgegnerin bekannte

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Urteil der Kammer vom 8.9.2015 - 18 K 4368/15.A - nrwe.de,

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Bezug genommen. Wie im

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Urteil der Kammer vom 4.3.2016 - 18 K 842/16.A -,

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ausgeführt, misst sich die vom Gericht beanstandete ungarische Drittstaatenregelung bezüglich Serbien Rückwirkung bei.

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Prof. Dr. Dr. h.c. Herbert Küpper vom Institut für Ostrecht München: Rechtsgutachten vom 2.10.2015, S. 21 f über ungarisches Asylrecht im Verfahren VG Düsseldorf Az. 22 K 3263/15. A.

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Die Kammer sieht ihre Würdigung nicht als durch die

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Auskunft des Auswärtigen Amts vom 27.1.2016 an das VG Regensburg

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widerlegt an und folgt deshalb wie andere Gerichte,

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vgl. VG Potsdam, Urteil vom 11.3.2016 - VG 12 K 216/15.A -; VG Aachen, Urteil vom 10.3.2016 - 5 K 1049/15.A -; VG Berlin, Urteil vom 4.3.2016 - 23 K        26.16 A -; VG Dresden, Beschluss vom 29.1.2016 - 7 L 37/16.A - und Urteil vom 29.1.2016 - 7 K 1713/15.A - (sämtlich in juris),

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nicht der gegenteiligen Rechtsprechung.

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Vgl. dazu nur: VG München, Beschluss vom 17.3.2016 - M 1 S 16.50032 -; VG Greifswald, Beschluss vom 14.3.2016 - 4 B 649/16 As HGW -; VG Gießen, Urteil vom 15.2.2016 - 2 K 4455/15.GI.A -; VG Augsburg, Beschluss vom 27.1.2016 - Au 4 S 16.50004 - (sämtlich in juris).

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Daran ändern die neueren Ausführungen des

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VG Köln, Urteil vom 6.12.2016 - 22 K 3248/15.A - und des VG Berlin, Urteil vom 13.12.2016 - 3 K 509.15 A -, juris,

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deshalb nichts, weil nach Auffassung der Kammer aus den Gründen der Entscheidungen des

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VGH BW, Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 - juris (insb. Rn. 37, 38, 44) und des niedersächsischen OVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 92/15 -, juris (insb. Rn. 56 und 58),

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nicht von der Effektivität asylrechtlichen Rechtsschutzes in Ungarn ausgegangen werden kann. Das betrifft demgemäß auch die Gefahr einer Abschiebung nach Serbien.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.