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Verwaltungsgericht Köln·18 K 7473/09·04.05.2011

Beiladungsantrag abgelehnt – keine unmittelbare Betroffenheit der Antragstellerin

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Firma beantragte ihre Beiladung in ein verwaltungsgerichtliches Verfahren wegen eines Antrags auf Abschluss von Rahmenverträgen. Das Gericht prüfte, ob die Entscheidung die Rechte der Antragstellerin unmittelbar und zwangsläufig gestalten würde und verneinte dies. Da die beantragten Rahmenverträge nur Anlass für das Verfahren bildeten und die Beklagte den Antrag wegen Form- und Inhaltsmängeln nicht verteidigte, wurde die Beiladung abgelehnt. Eine einfache Beiladung hielt das Gericht ebenfalls nicht für zweckmäßig.

Ausgang: Antrag auf Beiladung als unbegründet abgewiesen, da keine unmittelbare und zwangsläufige Betroffenheit der Antragstellerin vorliegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine notwendige Beiladung setzt voraus, dass die gerichtliche Entscheidung die Rechte des Dritten unmittelbar und zwangsläufig gestaltet, bestätigt, verändert oder aufhebt.

2

Eine nur anlassbezogene oder mittelbare Betroffenheit des Dritten reicht für eine notwendige Beiladung nicht aus.

3

Das Unterlassen eines Widerspruchs durch die Behörde gegen den Antrag des Dritten begründet nicht ohne weiteres die Notwendigkeit seiner Beiladung.

4

Eine einfache Beiladung kann zurückgewiesen werden, wenn sie aus prozessökonomischen Gründen nicht zweckmäßig ist und die Beteiligteninteressen anderweitig geschützt werden können.

Relevante Normen
§ 65 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Beiladung der J.                vertreten durch die Geschäftsführer  M.       und          D.          , wird abgelehnt.

Gründe

2

Die Antragstellerin ist nicht notwendig beizuladen. Das wäre der Fall, wenn die von der Klägerin begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden könnte, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte der Antragstellerin gestaltet, bestätigt, verändert oder aufgehoben würden.

3

Vgl. Kopp, VwGO, 15 Auflage, § 65 Rdnr. 14 m.w.N.

4

Davon ist hier nicht auszugehen. Der Antrag der Antragstellerin auf Abschluss von Rahmenverträgen mit zeitversetzter Betriebsaufnahme betreffend (auch) die hier streitgegenständliche ab Dezember 2010 laufende (zweite) Rahmenfahrplanperiode war lediglich Anlass für das von der Beklagten eingeleitete Verfahren. Die Beklagte weist selber darauf hin, dass sie der beabsichtigten Ablehnung des Antrages nicht widersprochen habe, da dieser gravierende formale und inhaltliche Fehler aufgewiesen habe.

5

Eine einfache Beiladung hält das Gericht nicht für zweckmäßig. Der Antrag auf Abschluss von Rahmenverträgen mit zeitversetzter Betriebsaufnahme hatte - wie bereits erwähnt - auch aus anderen Gründen keinen Erfolg. Für künftige Rahmenfahrplanperioden ist die Antragstellerin von dem vorliegenden Rechtsstreit nicht anders als sonstige Zugangsberechtigte betroffen. Rechtsstreitigkeiten zwischen der Klägerin und der Beklagten haben häufig Einfluss auf den Zugang der Zugangsberechtigten zum Schienenweg.