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Verwaltungsgericht Köln·18 K 74/01·03.08.2003

Klage gegen Ablehnung eines BAföG-Teilerlasses wegen Nichtzugehörigkeit zur ‚Akademie‘ abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBildungsförderungsrecht (BAföG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte einen leistungsabhängigen Teilerlass seines BAföG-Darlehens und machte geltend, an einer ‚Akademie‘ Abschlussleistungen erbracht zu haben. Die Behörde lehnte ab, weil die Ausbildungsstätte nicht als Akademie im Sinne des § 18b Abs. 2 a BAföG einzustufen sei und die Abschlussfrist überschritten war. Das Gericht hielt die Klage für unbegründet und wies sie ab; der als Widerspruch bezeichnete Antrag stellte keinen Angriff auf die Festsetzung der Förderungshöchstdauer dar.

Ausgang: Klage gegen Ablehnung des BAföG-Teilerlasses als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Verfahrenskosten (keine Gerichtskosten).

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Teilerlass nach § 18b Abs. 2 a BAföG setzt voraus, dass die Ausbildungsstätte tatsächlich Akademie i.S.d. Vorschrift ist; maßgeblich ist die rechtliche Einordnung (z.B. Landeshochschulrecht/FHDV), nicht die Selbstbezeichnung der Einrichtung.

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Ein leistungsabhängiger Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG erfordert, dass die Ausbildung spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der festgesetzten Förderungshöchstdauer abgeschlossen wird; überschreitet der Betroffene diese Frist, entfällt der Anspruch.

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Eine Eingabe, die ausschließlich die Gewährung eines Teilerlasses verlangt, ist kein Widerspruch gegen die Festsetzung der Förderungshöchstdauer, sondern als Antrag zu werten, sofern daraus ersichtlich ist, dass die Festsetzung nicht angefochten wird.

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Ein Widerspruchsbescheid verletzt die Rechte des Beteiligten nicht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den begehrten Teilerlass nach den einschlägigen BAföG-Vorschriften nicht vorliegen und die Behörde dies hinreichend begründet hat.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 5 a BAföG§ 10 DarlehensV§ 18 b Abs. 2 BAföG§ 18 b Abs. 2 a BAföG§ 6 Abs. 1 VwGO§ 84 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

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Mit Feststellungsbescheid gemäß § 18 Abs. 5 a BAföG vom 29.03.2000 stellte das Bundesverwaltungsamt der Beklagten das dem Kläger während seiner Ausbil- dung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährte Darlehen mit 14.505,92 DM fest und setzte die Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats September 1995 fest. Gleichzeitig setzte es im Rückzahlungsbescheid nach § 10 Darlehensverordnung (DarlehensV) den Rückzahlungsbeginn auf den 31.10.2000 fest und forderte die Rückzahlung des Darlehens in vierteljährlichen Ra- ten in Höhe von 600,00 DM beginnend mit dem 31.12.2000 (letzte Rate in Höhe von 105,92 DM am 31.10.2006).

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Mit Schreiben vom 24.08.2000 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch mit fol- gender Begründung: Er sei bis Sommer 1997 Student an der Akademie der Bilden- den Künste in N. für Malerei/Grafik bei Professor X. eingeschrieben gewesen. Im Winter 1997/98 habe er das Diplom für Malerei/Grafik erhalten (Ausstellungsda- tum Februar 1998). Kurz nach dem Diplom sei ihm anlässlich einer Ausstellung im Universitätsgebäude vom zuständigen BAföG-Amt ein Teilerlass seiner BAföG- Schulden zugestanden worden. Dies sei ihm durch den ehemaligen Assistenten sei- nes Professors mündlich mitgeteilt worden. Soweit er sich erinnere, habe es sich um einen Teilerlass in Höhe von 20 bis 30% der Gesamtsumme gehandelt. Er habe dar- über bisher keine schriftliche Bestätigung erhalten. Deshalb bitte er darum, dies beim zuständigen BAföG-Amt zu überprüfen.

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Auf Anforderung des Bundesverwaltungsamtes legte der Kläger unter dem 15.09.2000 Kopie seiner Diplomurkunde vor. Danach hat der Kläger am 03.02.1998 in einer Klasse für Malerei und Grafik das Hochschulstudium mit hervorragenden künstlerischen Leistungen als Meisterschüler erfolgreich abgeschlossen.

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Mit Bescheid vom 26.10.2000 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag auf Gewährung des Teilerlasses wegen überdurchschnittlicher Studienleistungen gemäß § 18 b Abs. 2 BAföG mit der Begründung ab, der Kläger habe die Abschlussprüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer be- standen.

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Am 15.11.2000 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch, zu dessen Begründung er ausführte, er habe bei seinem Studium an der Akademie der Bildenden Künste in N. keine Abschlussprüfung ablegen müssen.

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Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2000 mit der Begründung zurück, ein Teilerlass könne auch nicht nach § 18 b Abs. 2 a BAföG gewährt werden, weil hierfür Voraussetzung sei, dass die Ab- schlussprüfung an einer Akademie abgelegt worden sei. Der Begriff "Akademie" sei gesetzlich nicht geschützt bzw. geregelt, so dass eine Ausbildungsstätte sich Aka- demie nennen könne, ohne dass die Voraussetzungen nach § 18 b Abs. 2 a BAföG erfüllt seien.

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Am 04.01.2001 hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben, zu deren Begründung er folgendes vorträgt: Die Akademie der Bildenden Künste in N. sei eine Akade- mie im Sinne des § 18 b Abs. 2 a BAföG, so dass es auf den Zeitpunkt des Beste- hens der Abschlussprüfung nicht ankomme.

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Auf gerichtlichen Hinweis vom 01.04.2003 hat der Kläger die Auffassung vertre- ten, die Förderungshöchstdauer sei im Feststellungsbescheid vom 29.03.2000 nicht bestandskräftig festgesetzt, weil er mit seinem Widerspruch den gesamten Bescheid zur Überprüfung gestellt habe.

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Der Kläger beantragt,

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"1. Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 29.03.2000 sowie der Bescheid vom 26.10.2000 in Gestalt des Widerspruchsbe- scheides der Beklagten vom 06.12.2000 wird aufgehoben.

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2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Teilerlass in Höhe von 20% des von ihm seitens der Beklagten erhaltenen Darlehensbetrages zu gewähren."

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Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der ablehnenden Beschei- de,

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die Klage abzuweisen.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 05.05.2003 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 6 Abs. 1 VwGO.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu einer Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheides gehört worden sind (§ 84 Abs. 1 VwGO).

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Die Auslegung des Klagebegehrens ergibt, dass das wirkliche Rechtsschutzziel des Klägers sich allein auf die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses und nicht auf die Verpflichtung der Beklagten richtet, diesen Teilerlass unter Neufestsetzung der Förderungshöchstdauer zu gewähren. Das folgt nach Auffassung des Gerichts sowohl aus dem gestellten Klageantrag als auch aus der tragenden Klagebegründung. Zwar erwähnt der Kläger im Klageantrag auch den Feststellungsbescheid vom 29.03.2000 und trägt nach dem gerichtlichen Hinweis vom 01.04.2003 vor, die Förderungshöchstdauer sei nicht bestandskräftig. Die Klagebegründung enthält aber an keiner Stelle Ausführungen dazu, dass im Wege der Untätigkeitsklage (weil über den Widerspruch des Klägers vom 24.08.2000 binnen angemessener Frist ohne zureichenden Grund sachlich nicht entschieden worden wäre) auch die Förderungshöchstdauer angefochten werde und dass bzw. warum die auf 09.95 festgesetze Förderungshöchstdauer falsch sein könnte bzw. auf welches andere Datum die Förderungshöchstdauer festzusetzen sei. Dass die Förderungshöchstdauer nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist, folgt im Übrigen auch daraus, dass der Kläger mit seinem als Widerspruch be- zeichneten Schreiben vom 24.08.2000 sich in Wahrheit nicht gegen die Regelungen des Bescheides vom 29.03.2000 wendet, sondern mit ihm ausschließlich die Gewäh- rung eines leistungsabhängigen Teilerlasses begehrt, es sich also in Wahrheit um einen Antrag handelt. So hat auch die Beklagte das besagte Schreiben aufgefasst; der Kläger hat sich weder im Vorverfahren noch im gerichtlichen Verfahren dagegen gewandt.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte aber keinen Anspruch auf Gewährung eines Teilerlasses gemäß § 18 b Abs. 2 bzw. § 18 b Abs. 2 a BAföG. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes der Beklagten vom 26.10.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

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Nach § 18 b Abs. 2 a BAföG gilt für Auszubildende an Akademien § 18 b Abs. 2 BAföG mit der Maßgabe, dass der Teilerlass unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung 20 vom Hundert beträgt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Falle des Klägers nicht erfüllt, weil es sich bei der von ihm besuchten Ausbildungsstätte, der Akademie der Bildenden Künste N. , nicht um eine Akademie handelt. Nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.12.1993 (GVBl S. 953, BayRS 2210-1-1-K), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24.07.1998 (BayGVBl Nr. 15/1998 S. 440) gehört die Akademie der Bildenden Künste N. zu den Staatlichen Hochschulen und dort zu den Kunsthochschulen, für deren Besuch nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG grundsätzlich Ausbildungsförderung geleistet wird. Das ergibt sich auch aus der Förderungs- höchstdauerverordnung a.F. (FHDV), in deren § 2 die Akademie der Bildenden Künste N. gerade nicht genannt wird. Für sie gilt vielmehr § 4 Abs. 1 Nr. 7 FHDV "Freie bildende Kunst" mit einer (regelmäßigen) Förderungshöchstdauer von 10 Semestern. Auf der Grundlage dieser Vorschrift ist dem Kläger nach dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden Förderungsakten offensichtlich auch Ausbildungsförderung gewährt worden, weil nach § 2 Abs. 1 FHDV für eine Ausbildung an einer Akademie die Förderungshöchstdauer nur 5 Semester betragen hätte. Handelt es sich also bei der Akademie der Bildenden Künste N. nicht um eine Akademie i.S.d. § 18 b Abs. 2 a BAföG, steht dem Kläger auch ein Teilerlass wegen überdurchschnittlicher Studienleistungen nach dieser Vorschrift nicht zu.

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Einen Anspruch auf einen Teilerlass wegen überdurchschnittlicher Studienleistungen gemäß § 18 b Abs. 2 BAföG hat der Kläger deshalb nicht, weil er die Ausbildung nicht wenigstens innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der durch bestandskräftigen Bescheid vom 29.03.2000 auf Ablauf des Monats September 1995 festgesetzten Förderungshöchstdauer abgeschlossen hat. Zur Klarstellung sei in diesem Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen, dass das mit "Widerspruch" bezeichnete Schreiben des Klägers vom 24.08.2000 erkennbar kein Widerspruch gegen die Festsetzung der Förderungshöchstdauer sondern ein Antrag auf Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses darstellte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.