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Verwaltungsgericht Köln·18 K 6851/14·26.03.2014

Klage gegen Fahrtenbuchauflage wegen Mitwirkungsverweigerung abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, ehemalige Halterin eines Fahrzeugs, focht eine Fahrtenbuchauflage nach einem Geschwindigkeitsverstoß an, nachdem sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Das VG Köln wies die Klage ab und bejahte die Rechtmäßigkeit der Auflage und der Gebührenfestsetzung. Die Behörde habe ergänzende Ermittlungen unternommen; die zwölfmonatige Dauer sei verhältnismäßig und im Ermessensspielraum zulässig.

Ausgang: Klage der Halterin gegen Fahrtenbuchauflage und Gebührenfestsetzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Kann der Halter trotz Zumutbarkeitsanforderungen zur Aufklärung der Fahrereigenschaft nicht beitragen, ist es der Straßenverkehrsbehörde regelmäßig nicht zuzumuten, zeitintensive und aussichtsarme Ermittlungen durchzuführen; sie kann stattdessen eine Fahrtenbuchauflage anordnen.

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Die Anordnung und die Dauer einer Fahrtenbuchauflage unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde; es besteht keine generell zwingende Mindestdauer von sechs Monaten, längere Fristen können unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt sein.

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Eine Fahrtenbuchauflage kann auch für Ersatzfahrzeuge angeordnet werden, sofern die materiellen Voraussetzungen und die Ermessensgründe dies rechtfertigen (§ 31a StVZO).

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Gebühren für Maßnahmen im Straßenverkehr sind rechtmäßig, wenn die zugrunde liegende Amtshandlung rechtmäßig ist, der Betroffene Gebührenschuldner wird und die Gebühr innerhalb des gebührenrechtlichen Rahmens (z. B. Ziffer 252 GebTSt) angemessen ist.

Relevante Normen
§ 31a StVZO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 6a Abs. 3 Satz 1 StVG; § 20 Abs. 1 Satz 2 BGebG§ 154 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 1030/15 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage. Sie war bis zum 22.9.2014 Halterin des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen 00-00 0000. Der Landkreis H.      versandte unter dem 9.9.2014 an die Klägerin einen Zeugenanhörungsbogen zu der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h am 26.8.2014 um 13.50 Uhr auf der Bundesstraße 000 von Osterode nach Seesen, Ausfahrt Braunlage (B 242), km 6.556 mit dem genannten Fahrzeug. Darin wurde zugleich u.a. darauf hingewiesen, dass dem Halter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden könne, falls nicht festgestellt werden könne, wer zur Tatzeit das Fahrzeug geführt habe. Die Klägerin machte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Nach weiteren Aufklärungsbemühungen wurde die Klägerin mit Schreiben vom 24.9.2014 als Betroffene im Ordnungswidrigkeitenverfahren angehört. Der Anhörungsbogen gelangte nicht in Rücklauf. Mit Bußgeldbescheid vom 22.10.2014 erlegte der Landkreis H.      der Klägerin ein Bußgeld und Gebühren i.H.v. insgesamt 98,50 € auf. Auf den Widerspruch der Klägerin stellte der Landkreis H.      das gegen sie eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren am 3.11.2014 ein, weil das Foto nach seiner Auffassung nicht geeignet sei, die Fahrereigenschaft der Klägerin zweifelsfrei nachzuweisen.

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Nach Anhörung der Klägerin erließ der Beklagte ihr gegenüber mit der hier angefochtenen Ordnungsverfügung vom 2.12.2014 eine Fahrtenbuchauflage für die Zeit vom 14.12.2014 bis zum 13.12.2015 für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen 00-00-0000, dessen Halterin die Klägerin ist.

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Mit der dagegen am 10.12.2014 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend: Sie sei kurzzeitig von Juni 2014 bis zum 22.9.2014 Halterin des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen 00-00-0000 gewesen. Die Voraussetzungen für die Anordnung des Fahrtenbuchs seien nicht erfüllt. Es sei nicht im Ansatz ermittelt worden, inwieweit die Nichtahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit ursächlich auf die Wahrnehmung des Zeugnisverweigerungsrechts zurückzuführen sei, d.h. welche anderen Ermittlungsversuche durch die Ordnungswidrigkeitenbehörde stattgefunden hätten. Das dem Beklagten eingeräumte Ermessen habe er nicht ausreichend begründet. Die Anordnung des Fahrtenbuchs sei unverhältnismäßig, weil mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen 00-00-0000 keine Ordnungswidrigkeit begangen worden sei und die Klägerin alleinige Nutzerin dieses Fahrzeugs sei. Sie habe keine Punkte im Fahrerlaubnisregister. Bei Verwirkung lediglich eines Punktes sei allenfalls eine sechsmonatige Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt. Dazu verweist die Klägerin auf die Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte.

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Die Klägerin beantragt,

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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2.12.2014 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist er darauf, dass es grundsätzlich Sache der Halterin sei, Angaben zu der Person zu machen, die mit einem Fahrzeug der Halterin eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen habe. Ihr obliege es, die Ermittlungen der Behörde zumindest durch Eingrenzungen des möglichen Täterkreises und Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten zu fördern. Lehne die Halterin die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, sei es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos Zeit raubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Die Klägerin habe von vornherein nicht mitgewirkt, sondern von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Dennoch habe die Verkehrsordnungswidrigkeitenbehörde weitere Ermittlungen durch Einschaltung auch des Ermittlungsdienstes des Beklagten angestellt, die jedoch sämtlich fruchtlos verlaufen seien. Das Gewicht einer Verkehrszuwiderhandlung könne anhand des Punktesystems der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung bemessen werden. Da hier die Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Punkt in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen wäre, sei gemäß ihrem festgelegten Maßstab, den sie im Eilverfahren vorgelegt hat, eine Dauer der Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten gerechtfertigt. Nach § 31a StVZO könne gemäß der Rechtsprechung gegenüber einem Fahrzeughalter auch für Ersatzfahrzeuge eine Fahrtenbuchauflage auferlegt werden.

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Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Fahrtenbuchauflage hat der Einzelrichter im Verfahren 18 L 2603/14 mit nicht angefochtenem Beschluss vom 12.1.2015 abgelehnt.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids und auf die Ausführungen des Beklagten in seinem zum Verfahren 18 L 2603/14 eingereichten Schriftsatz vom 23.12.2014 sowie auf die des Gerichts in seinem Beschluss vom 12.1.2015 zum Verfahren 18 L 2603/14 Bezug genommen. Da die Klägerin insoweit im Hauptsacheverfahren nichts Neues vorgetragen hat, sind weitere Ausführungen entbehrlich.

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Auch die Dauer der Fahrtenbuchauflage ist entgegen ihrer Meinung nicht zu beanstanden. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht keine generell zwingende Untergrenze der Dauer einer Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten in der Weise aufgestellt hat, dass eine Straßenverkehrsbehörde bei leichteren Verkehrsverstößen Fahrtenbuchauflagen nur für eine solche Dauer zu verhängen und ihr gesamtes Ermessenssystem daran auszurichten hätte. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in einem konkreten Fall lediglich die – aufgrund des der Straßenverkehrsbehörde eingeräumten Ermessens – verhängte Dauer einer Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten geprüft und unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht beanstandet, indem es ausgeführt hat, die im konkreten Fall verhängte Dauer von sechs Monaten liege noch im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle und stelle keine übermäßige Belastung dar.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.5.1995 - 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227-230.

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Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung jedoch keine Aussage darüber getroffen, ob eine Fahrtenbuch-Mindestdauer von einem Jahr zulässig ist. Auch die überwiegende von der Klägerin im Einzelnen benannte Rechtsprechung hat die sechsmonatige Dauer der jeweiligen Fahrtenbuchauflagen lediglich nicht wegen Ermessensfehlern beanstandet, jedoch nicht entschieden, dass eine Fahrtenbuchauflage im Ermessenswege nicht auch für eine längere Dauer als für sechs Monate verhängt werden dürfe. Soweit eine Reduzierung der Dauer von neun auf sechs Monate gefordert wurde, hat das hier schon deshalb keine rechtliche Bewandtnis, weil die rechtliche Bedeutung jedes einzelnen in das Fahrerlaubnisregister einzutragenden Punkts sich ab dem 1.5.2014 mit der Reduzierung der höchstmöglichen Punktzahl vor Entziehung der Fahrerlaubnis von 17 auf 7 gewandelt hat. Dagegen hatte das Bundesverwaltungsgericht eine Fahrtenbuchdauer von einem Jahr bei einer Geschwindigkeitsübertretung von – wie hier – mehr als 20 km/h bereits in seinem

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Urteil vom 13.10.1978 - VII C 49.77 -, VkBl. 1979, 209,

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nicht beanstandet. Dabei ist es unerheblich, dass die jenem Urteil zu Grunde liegende Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften erfolgt war, während der hier streitigen Fahrtenbuchauflage eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften zugrundeliegt. Denn der Verkehrsverstoß in Form einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften stützte die damalige Wertung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich, wie dem Wortlaut seiner Entscheidung zu entnehmen ist („zumal“).

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Danach kommt es allein auf die konkrete Ermessensentscheidung der Straßenverkehrsbehörde an. Dabei kann sie nach einem bereits vorab abstrakt erstellten System im Sinne einer antizipierten Ermessensentscheidung vorgehen. Das vom Beklagten dargelegte System ist nach Auffassung der Kammer rechtlich nicht zu beanstanden.

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Die gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG, § 20 Abs. 1 Satz 2 BGebG auch auf die Gebühren- und Auslagenfestsetzung gerichtete Klage ist ebenfalls unbegründet. Die angegriffene Gebühren- und Auslagenfestsetzung ist formell und materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung ist § 6a Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Satz 1 StVG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Ziffer 252 des dazu gehörigen Gebührentarifs (GebTSt). Die erhobenen Gebühren sind rechtmäßig, wenn die ihnen zugrundeliegenden Amtshandlungen rechtmäßig sind, der in Anspruch Genommene Gebührenschuldner ist und die Gebühren innerhalb eines etwaig vorgegebenen Gebührenrahmens angemessen sind. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Fahrtenbuchauflage ist nach den obigen Erläuterungen rechtmäßig. Die Klägerin hat als an der Aufklärung der Ordnungswidrigkeit nicht ausreichend mitwirkende Kraftfahrzeughalterin die Amtshandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt veranlasst. Die Gebührenfestsetzung ist auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Sie bewegt sich insbesondere im Gebührenrahmen des Gebührentatbestands der Ziffer 252 GebTSt. Das Entgelt für Zustellungen hat die Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt zu tragen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.