Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·18 K 6818/10·21.07.2011

Viehtrieb am Ortsrand als Gemeingebrauch; Untersagung mangels Sondernutzung rechtswidrig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, die ihr den täglichen Viehtrieb über eine Gemeindestraße zwischen zwei Hofzufahrten untersagte und Reinigungsauflagen enthielt. Nachdem die Reinigungsauflage in der mündlichen Verhandlung geändert und insoweit Erledigung erklärt wurde, entschied das Gericht über das Verbot. Der Viehtrieb am äußersten Ortsrand im ländlichen (Außenbereich-)Bereich sei straßenrechtlicher Gemeingebrauch und keine erlaubnispflichtige Sondernutzung. Zudem beruhte die Untersagung auf einer fehlerhaften Ermessensausübung, weil von einer deutlich zu langen Sperrzeit der Straße ausgegangen wurde.

Ausgang: Verfahren wegen Reinigungsauflage teilweise eingestellt; Untersagung des Viehtriebs (Ziff. 1) aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Viehtrieb auf einer Gemeindestraße am äußersten Rand einer Ortslage im ländlichen Außenbereich ist regelmäßig als widmungsgemäßer Gemeingebrauch und nicht als erlaubnispflichtige Sondernutzung einzuordnen.

2

Eine straßenrechtlich widmungsgemäße Nutzung wird nicht allein dadurch zur Sondernutzung, dass sie neben der Ortsveränderung auch dem Zweck dient, das eigene Grundstück vor Verschmutzungen zu schonen.

3

Wird eine ordnungsbehördliche Untersagungsverfügung als Ermessensentscheidung auf § 14 OBG gestützt, ist sie rechtswidrig, wenn die Behörde ihrer Abwägung einen in wesentlichen Punkten unzutreffenden Sachverhalt zugrunde legt.

4

Die Verwendung eines unzutreffenden Sachverhalts bei der Ermessensausübung kann nicht durch nachträglich im Gerichtsverfahren nachgeschobene Ermessenserwägungen geheilt werden.

5

Wird der Verwaltungsakt im Verfahren teilweise geändert und erklären die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt, ist das Verfahren in diesem Umfang nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Relevante Normen
§ StrWG NRW § 17§ OBG § 14§ 22 StrWG NRW§ 14 StrWG§ 14 Abs. 1 OBG§ 17 StrWG

Leitsatz

Viehtrieb, der auf einer Gemeindestraße am äußersten Rand einer Ortslage im ländlichem Bereich stattfindet, stellt sich als Gemeingebrauch der Straße dar.

Tenor

Soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 29.10.2010 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

2

Mit Ordnungsverfügung vom 29.10.2010 gab die Beklagte der Klägerin auf:

3

1. zu unterlassen, den täglichen Viehtrieb von der Weide in die auf dem            Grundstück, Gemarkung L.              , Flurstück xx, befindliche Stallanlage           und von dieser Stallanlage zurück über die Straße „L.              “ im Bereich           zwischen ihren beiden Hofzugängen zu vollziehen.

4

Zur Verdeutlichung wurde dem Bescheid ein Lageplan beigefügt, auf dem der               betreffende Bereich schraffiert dargestellt ist.

5

2. die Straße L.              von Verunreinigungen und Verschmutzungen,            welche im Zusammenhang mit dem Viehtrieb entstehen, nach der Begründung            des Landgerichtsurteils vom 31.3.2010 –  zu reinigen.

6

Das Hofgrundstück der Klägerin ist am Rand der Ortslage und baurechtlich im Außenbereich gelegen. Die Straße L.              erschließt hinter dem Hofgrundstück der Kläger noch das Grundstück der Beigeladenen.

7

Zwischen den Gesellschaftern der Klägerin und den Beigeladenen kam es in der Vergangenheit zu Auseinandersetzungen u.a. wegen der Durchführung des Viehtriebs. Deshalb wandten sich die Beigeladenen an die Beklagte und baten, der Klägerin die Durchführung des Viehtriebs auf dem Weg L.              jedenfalls teilweise zu untersagen.

8

Bereits mit Bescheid vom 21.5.2010 versuchte die Beklagte den Viehtrieb einzuschränken. Da dieser Bescheid allein gegen einen Gesellschafter der Klägerin gerichtet war, wurde er nach einem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor der Kammer – 18 L 756/10 – aufgehoben.

9

Zur Begründung des unter dem 29.10.2010 erneut erlassenen Bescheides führt die Beklagte aus: Die Klägerin treibe die Milchkühe viermal täglich über den Weg L.              . Der durchschnittliche Viehtrieb in eine Richtung dauere etwa 20 Minuten. Während dieser Zeit sei der in Anspruch genommene Bereich des Weges für die Allgemeinheit nicht benutzbar. Gemäß § 22 StrWG NRW könne die ohne die notwendige Erlaubnis erfolgte Benutzung einer Straße durch die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde unterbunden werden. Der vorstehend beschriebene Viehtrieb sei nicht mehr durch den straßenrechtlichen Gemeingebrauch i. S. d. § 14 StrWG gedeckt. Gemeingebrauch sei der jedermann gestattete Gebrauch einer Straße im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Die Straße L.              sei dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Das Treiben von Vieh über eine Straße gehöre nach allgemeiner Auffassung zum Straßenverkehr, sei damit vom Widmungszweck erfasst und wäre daher grundsätzlich als Gemeingebrauch zu qualifizieren. Zum Verkehr im Sinne der Gemeingebrauchsdefinition gehöre stets der Verkehr im engeren Sinne des Transportes, der durch das Streben nach Ortsveränderung bzw. die Überwindung von Entfernungen gekennzeichnet sei. Der Begriff des Gemeingebrauchs enthalte damit auch eine subjektive Komponente. Bei formaler Betrachtung werde die Straße auch bei Wahl eines Umweges zum Zwecke des Verkehrs genutzt. Tatsächlich diene die konkrete Ausübung des Viehtriebs allerdings offenbar zumindest auch dem Zweck der Vermeidung der Verunreinigung der eigenen Hofanlage und damit zu landwirtschaftlichen und gewerblichen Zwecken. Diene der Verkehr aber nicht nur der Ortsveränderung, sondern auch anderen Zwecken, sei im Rahmen einer Abwägung zu entscheiden, welcher Zweck überwiege. Nach dieser Abwägung sei hier anzunehmen, dass eine Nutzung der Straße nicht zum Zweck der Ortsveränderung, sondern zur Vermeidung der Verschmutzung der eigenen Hofanlage bzw. zu landwirtschaftlichen bzw. gewerblichen Zwecken erfolge. Deshalb sei der Viehtrieb als Sondernutzung zu qualifizieren.

10

Da der Viehtrieb und die damit verbundenen Verschmutzungen der Straße zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Schutzgüter der Straßenverkehrsordnung, also der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs führe, sei auch ein Einschreiten nach § 14 Abs. 1 OBG eröffnet. Hierdurch könne die Ordnungsbehörde notwendige Maßnahmen treffen, um eine unter Umständen vermeidbare Behinderung oder Belästigung Dritter sowie eine weitreichende Verschmutzung der Straße zu vermeiden.

11

§ 2 Abs. 1 Satz 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kürten vom 31.08.2006 regele, dass jeder sich auf öffentlichen Verkehrsflächen so zu verhalten habe, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt würden.

12

§ 5 Abs. 2 der genannten Verordnung bestimme, dass Tierhalter und diejenigen, die die Aufsicht für den Tierhalter übernommen haben, dafür sorgen müssten, dass durch das Tier verursachte Verunreinigungen der Verkehrsflächen und Anlagen unverzüglich und schadlos beseitigt würden. Die mit der Wahl des Umweges verbundenen Beeinträchtigungen seien durch die Wahl des direkten Weges vermeidbar. Werde der Viehtrieb mit der kürzesten Nutzung der Straße durchgeführt, verkürze sich die Zeit der Sperrung der Straße während der einzelnen Viehtriebmaßnahmen; auch werde die mit dem Viehtrieb verbundene Verschmutzung der Straße erheblich reduziert.

13

Gemäß § 17 StrWG und § 5 Abs. 2 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde L1.      vom 31.8.2006 sei es verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf die Straße zu verbringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden könne. Verschmutzungen der Straße durch die Klägerin seien von ihr unverzüglich nach Beendigung eines Viehtriebs zu beseitigen. Dabei seien grobe Verschmutzungen mit eine Schippe zu entfernen. Jeweils nach dem Verbringen der Tiere auf die Weide sei die Straße in der gesamten Breite zusätzlich mit einer Reinigungsmaschine zu säubern. Sollten weitere Flächen, wie z. B. Bankett und Zufahrten u. ä. verschmutzt werden, seien auch diese ordnungsgemäß zu säubern.

14

Am 5.11.2010 hat die Klägerin Klage erhoben.

15

Sie macht geltend, der Viehtrieb stelle Gemeingebrauch dar. Auch sei ihr nicht zumutbar, den Viehtrieb über die Hoffläche durchzuführen. Denn dafür benötige sie zusätzliches Personal.

16

Es sei unrichtig, dass der Viehtrieb 20 Minuten pro Strecke dauere. Tatsächlich dauere ein Viehtrieb maximal fünf Minuten. Eine massive Störung der Anlieger sei damit nicht gegeben.

17

Richtig möge sein, dass die Straße beim Viehtrieb beschmutzt werde. Unrichtig sei, dass die Verschmutzungen nicht unverzüglich in der erforderlichen Weise beseitigt würden. Bezeichnenderweise werde nicht ein Vorfall benannt, bei dem die Beklagte hätte einschreiten müssen.

18

Wenn die Klägerin nicht mehr den Weg über die Straße nehmen könne, sondern ihre Kühe über den Hof treiben müsse, benötige sie für jeden Viehtrieb vier statt derzeit zwei Personen. Da die natürliche Führung durch die Straße bzw. Böschung fehle, müssten die Tiere nicht nur vorn und hinten, sondern auch links und rechts begleitet werden. Dieser Aufwand sei bei vier Viehtrieben täglich für die Klägerin kaum zu realisieren.

19

Die öffentliche Sicherheit werde durch den Viehtrieb weder tangiert noch gefährdet.

20

Die Klägerin und die Beigeladenen hätten sich im Übrigen in der Vergangenheit über den Viehtrieb bereits geeinigt. Dabei hätten sich die Beigeladenen mit dem Viehtrieb über die öffentliche Straße einverstanden erklärt. Hierfür habe die Klägerin im Gegenzug den Verzicht auf weitere Nachbarwidersprüche gegen die geplanten und auch bereits durchgeführten Bautätigkeiten der Beigeladenen erklärt.

21

Es komme auch nicht zu einer nennenswerten Verschmutzung der Straße, die eine entsprechende Ordnungsverfügung rechtfertigen könne. Die Beklagte könne sich nicht auf das zivilrechtliche Urteil des Landgerichts Köln berufen. Hier sei es nicht um die Reinigung einer Straße, sondern um die Einhaltung einer besonderen Nachbarschaftsvereinbarung gegangen. Nach Auffassung des Gerichts gehe diese Verpflichtung nämlich über die öffentliche Beseitigungspflicht von Verschmutzungen in erheblichem Maß hinaus. Selbst wenn die Klägerin also gegen die Vereinbarung verstoßen hätte, läge noch nicht zwingend ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor.

22

Auch die angestellten Ermessenserwägungen seien nicht ausreichend.

23

In der mündlichen Verhandlung vom 22.7.2011 hat die Beklagte Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides dahin geändert, dass der Klägerin aufgegeben wird, die Straße L.              in dem Bereich, der für den Viehtrieb in Anspruch genommen wird, einmal täglich und zwar morgens innerhalb von höchstens einer halben Stunde nach dem zweiten Viehtrieb mit der Kehrmaschine zu reinigen. Die Verpflichtung, die groben Verunreinigungen nach jedem Viehtrieb zu beseitigen, bleibt jedoch bestehen.

24

Mit Rücksicht darauf haben die Klägerin und die Beklagte den Rechtsstreit hinsichtlich Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides übereinstimmend für erledigt erklärt.

25

Die Klägerin beantragt,

26

Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 29.10.2010 aufzuheben.

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Sie bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid.

30

Auf gerichtliche Aufforderung hat die Beklagte anlässlich von zwei Ortsterminen am 18.4. und am 4.5.2011 ermittelt, dass der Viehtrieb über die Straße in einer Richtung ca. 3 Minuten in Anspruch nimmt. Beide Messungen haben auf dem Weg vom Stall zur Weide stattgefunden. Die Beklagte geht davon aus, dass der Viehtrieb von der Weide in den Stall, etwas – wahrscheinlich geringfügig – länger dauern wird.

31

Mit Beschluss vom 29.3.2011 hat die Kammer die Eheleute M.            , die hinter dem von der Klägerin betriebenen Hof, am L.              wohnen, beigeladen. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.

32

Mit Beschluss vom 18.5.2011 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

35

Soweit die Klägerin und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

36

Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.

37

Hinsichtlich ihrer Ziffer 1 ist die angefochtene Ordnungsverfügung vom 29.10.2010 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

38

Ziffer 1 des Bescheides ist schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte davon ausgegangen ist, dass es sich hier um eine Sondernutzung der Straße handele. Dieser rechtliche Ausgangspunkt ist unzutreffend, weil es sich vorliegend bei dem Viehtrieb angesichts der straßenrechtlichen und der baurechtlichen Lage nicht um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung, sondern vielmehr um die Ausübung von Gemeingebrauch handelt. Denn am äußersten Rand einer Ortslage in einem ländlichen Bereich, der baurechtlich dem Außenbereich zuzurechnen ist, stellt sich ein Viehtrieb auf einer Länge von ca. 77 m als ein widmungsgemäßer Gebrauch der Straße dar. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass die Klägerin den – längeren – Weg über die Straße wählt, um ihr eigenes Grundstück zu schonen, führt dies nicht dazu, dass es sich insoweit um eine Sondernutzung handelt. Denn die an sich widmungsgemäße Nutzung wird nicht dadurch zur erlaubnispflichtigen Sondernutzung, dass die Straßennutzung – auch – dem Zweck dient, ein eigenes Grundstück zu schonen. Parkt etwa ein Straßenanlieger auf öffentlichem Straßenland, obwohl er selbst über eine Garage verfügt, handelt es sich ebenfalls nicht um eine Sondernutzung. Auch die von der Beklagten herangezogenen Erwägungen zur Abgrenzung von Gemeingebrauch und Sondernutzung treffen hier nicht zu. Denn der Viehtrieb dient unzweifelhaft in erster Linie dem Transport der Tiere und es liegt damit keine über die Widmung hinausgehende Nutzung – wie etwa bei einem Fall, in dem Anhänger mit auffälligen Werbeaufdrucken nur zu Werbezwecken im öffentlichen Straßenland abgestellt werden – vor. Soweit die Klägerin neben der Transportabsicht noch die Absicht verfolgen sollte, ihr eigenes Grundstück sauber zu halten, macht dies die Straßennutzung für den Viehtrieb nicht zur erlaubnispflichtigen Sondernutzung.

39

Unabhängig davon ist Ziffer 1 des Bescheides vom 29.10.2010 auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte ihrer Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Auch soweit die Beklagte ihre Entscheidung, den Viehtrieb teilweise zu untersagen, auf § 14 OBG gestützt hat, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Die Beklagte hat ihr Ermessen schon deshalb nicht sachgerecht ausgeübt, weil sie in einem maßgeblichen Punkt von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. Sie hat nämlich angenommen, dass die Straße L.              durch den Viehtrieb viermal täglich für 20 Minuten also für insgesamt 80 Minuten täglich nicht befahrbar sei. Anlässlich ihrer eigenen – nach Erlass des Bescheides angestellten – Ermittlungen hat die Beklagte demgegenüber festgestellt, dass der Viehtrieb auf einem Weg über die Straße ca. 3 Minuten dauert. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Viehtrieb auf dem Rückweg von der Weide etwas mehr Zeit in Anspruch nimmt, ist davon auszugehen, dass der Viehtrieb pro Strecke ca. 5 Minuten dauert. Deshalb ist die Straße täglich höchstens ca. 20 Minuten nicht befahrbar. Angesichts dieser zeitlichen Dimension stellt sich das Interesse, die Verweildauer der Kühe auf der Straße zu verkürzen, unter dem Blickwinkel der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs wesentlich anders dar als wenn tatsächlich eine faktische Sperrung der Straße für die Dauer von 80 Minuten verursacht worden wäre. Deshalb hat die Beklagte in einem maßgeblichen Punkt ihrer Ermessensentscheidung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt.

40

Auch mit Rücksicht auf diese fehlerhafte Ermessensausübung ist der Bescheid aufzuheben. Denn das Zugrundelegen eines unzutreffenden Sachverhalts kann auch nicht durch nachträglich ins Gerichtsverfahren eingeführte Ermessenserwägungen geheilt werden.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenverteilung entspricht dem Umfang des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Dabei wurde davon ausgegangen, dass die Verpflichtung zur Reinigung der Straße – wie sie in der ursprünglichen Fassung des Bescheides vom 29.10.2010 ausgesprochen war – hinsichtlich der Verpflichtung, die Straße zweimal täglich mit der Kehrmaschine zu reinigen, rechtswidrig, weil unverhältnismäßig, war. Die Verpflichtung, die Straße nach jedem Viehtrieb von groben Verunreinigungen zu reinigen, war demgegenüber rechtmäßig.

42

Da die Beigeladenen davon abgesehen haben, einen Antrag zu stellen, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).