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Verwaltungsgericht Köln·18 K 6589/19·31.08.2022

Aussetzung des Verfahrens nach §94 VwGO wegen Vorabentscheidungsverfahren zu Art.56 RL 2012/34/EU

Öffentliches RechtEuroparechtAllgemeines VerwaltungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Unwirksamkeit in der Vergangenheit erhobener Infrastrukturnutzungsentgelte. Das Verwaltungsgericht setzt das Verfahren nach §94 VwGO aus, weil die Entscheidung von der Auslegung des Art.56 der Richtlinie 2012/34/EU abhängt. Die einschlägigen Auslegungsfragen sind dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt worden, sodass Vorgreiflichkeit vorliegt.

Ausgang: Verfahren gemäß §94 VwGO bis zur Entscheidung des EuGH über die vorgelegten Vorabentscheidungsfragen ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Nach §94 VwGO ist ein Verfahren auszusetzen, wenn die Entscheidung ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist.

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Eine Aussetzung gemäß §94 VwGO kommt auch in Betracht, wenn die Entscheidung des nationalen Rechtsstreits von der Beantwortung von Rechtsfragen abhängt, die dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt wurden.

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Hat die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit vergangener Verwaltungsakte von der Auslegung einer Unionsrechtsnorm (hier Art.56 RL 2012/34/EU) zu sprechen, ist eine Aussetzung geboten, bis der EuGH diese Fragen entschieden hat.

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Die Voraussetzungen für eine Aussetzung sind erfüllt, wenn das Vorabentscheidungsersuchen konkrete Auslegungsfragen enthält, deren Beantwortung für die Entscheidung des vorliegenden Klageverfahrens tatbestandlich und rechtlich maßgeblich ist.

Relevante Normen
§ 94 VwGO

Tenor

Das Verfahren wird entsprechend § 94 VwGO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. September 2022 (Az. 18 K 6502/19, 18 K 6555/19, 18 K 6558/19, 18 K 6559/19) zurückgehende Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt.

Gründe

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Das Klageverfahren ist wegen Vorgreiflichkeit nach Maßgabe der Tenorierung des Beschlusses auszusetzen.

3

Gemäß § 94 VwGO kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist.

4

Eine Aussetzung analog § 94 VwGO kommt auch dann in Betracht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung von Rechtsfragen abhängt, die dem Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) zur Vorabentscheidung vorgelegt wurden.

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Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15. März 2007 – 6 C 20.06 – juris Rn. 1.

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Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Das Begehren der Klägerin, festzustellen, dass die von der Beigeladenen in der Vergangenheit erhobenen Infrastrukturnutzungsentgelte rechtswidrig waren, bzw. die vergangenen Infrastrukturnutzungsentgelte für unwirksam zu erklären, hängt davon ab, wie Fragen zur Auslegung des Art. 56 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums zu beantworten sind. Diese Fragen sind Gegenstand des am heutigen Tag beschlossenen Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgericht Köln in den Verfahren 18 K 6502/19, 18 K 6555/19, 18 K 6558/19, 18 K 6559/19.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen.

11

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.