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Verwaltungsgericht Köln·18 K 6436/09.A·26.01.2012

Feststellung nach § 60 Abs.1 AufenthG für Angehörige von Mitarbeitern ausländischer Hilfsorganisationen

Öffentliches RechtAufenthaltsrechtAsylrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die irakische Klägerin focht die Ablehnung ihres Asylantrags an. Das Gericht hielt eine Asylanerkennung nach § 26a AsylVfG wegen Einreise auf dem Landweg für ausgeschlossen, stellte jedoch fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG vorliegen. Es begründete dies damit, dass Familienangehörige von wegen „Kollaboration“ Beschuldigten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung riskieren; daher wurde die Abschiebungsandrohung aufgehoben.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Feststellung nach § 60 Abs.1 AufenthG bewilligt, übrige Klage abgewiesen; Abschiebungsandrohung aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anerkennung als Asylberechtigter ist nach § 26a AsylVfG ausgeschlossen, wenn der Asylantragsteller die Grenze auf dem Landweg nach Deutschland überquert hat.

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Zur Feststellung einer Verfolgungsgefahr im Sinne des § 60 Abs.1 AufenthG genügt die beachtliche Wahrscheinlichkeit, die auch durch glaubhafte Indizien und ersichtliche Umstände begründet werden kann.

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Familienangehörige von Personen, die wegen angeblicher Kollaboration mit ausländischen Hilfs- oder Besatzungsorganisationen beschuldigt werden, können eine bestimmte soziale Gruppe bilden und dadurch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt sein.

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Das gemeinsame Wohnen im Haushalt mit einer verfolgten Person kann die Annahme stützen, dass auch der Mitbewohner unmittelbarer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist und damit eine Vermutungswirkung begründen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Asylverfahrensgesetz§ 60 AufenthG

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14.09.2009 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

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Die 1985 geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige, reiste zusammen mit ihrem Bruder, der bei der Kammer unter dem Aktenzeichen 18 K 6113/09.A ein Anerkennungsverfahren betreibt, am 25.11.2007 zunächst per Flugzeug und danach weiter über den Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab sie an, sie sei Araberin und schiitische Muslima. Sie habe mit ihrem Bruder und ihrer Mutter zusammengewohnt. Ihr selbst sei nichts geschehen, aber ihrem Bruder sei wegen seiner Arbeit bei einer britischen Firma vorgeworfen worden, mit den amerikanischen Besatzern zusammenzuarbeiten. Ihre Mutter sei entführt worden, damit ihr Bruder sich aus der Organisation zurückziehe. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 27 bis 33 der Beiakte 1 Bezug genommen.

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Mit der Klägerin am 16.09.2009 zugestelltem Bescheid vom 14.09.2009 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin wegen ihrer Einreise auf dem Landweg ab, stellte mangels eigener Verfolgung fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen und forderte sie unter Androhung der Abschiebung in den Irak auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen.

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Am 29.09.2009 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt, auch Angehörige von Mitarbeitern ausländischer Hilfsorganisationen seien im Irak von Verfolgung bedroht.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 14.09.2011 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass sie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt,

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hilfsweise

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festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamts.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens beider Beteiligter entscheiden, weil sie darauf mit der Ladung hingewiesen worden waren, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist nur insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, als er die Asylanerkennung versagt. Diese ist gemäß § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Asylverfahrensgesetz ausgeschlossen, weil die Klägerin auf dem Landweg die Grenze nach Deutschland überquerte.

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Im Übrigen ist ihre Klage aber begründet, weil der Bescheid des Bundesamts insoweit rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Denn sie hat nach den höchstrichterlich und obergerichtlich herausgearbeiteten Grundsätzen,

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zu § 60 Abs. 1 AufenthG: OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 - 8 A 4063/06.A -, juris;

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zur Glaubhaftmachung: BVerwG, Beschluss vom 03.08.1990 - 9 B 45.90 -,

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InfAuslR 1990, 344;

20

zum Zusammenhang von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgründen: BVerwG, Beschluss vom 09.12.2010 - 10 C 19.09 -, NVwZ 2011, 755, OVG NRW, Beschlüsse vom 28.03.2011 - 9 A 2563/10.A -, juris, und vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -;

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zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: BVerwG, Beschluss vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, DVBl. 2008, 1255, Urteil vom 20.03.2007- 1 C 21.06 -, BVerwGE 128, 199, OVG NRW, Beschlüsse vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A - und vom 30.07.2009 - 5 A 982/07.A -, juris;

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zur Vorschädigung und zur Vermutungswirkung: BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, InfAuslR 2010, 404, OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010

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- 9 A 3287/07.A -;

24

zum Rangverhältnis der in § 60 AufenthG geregelten Abschiebungsverbote und zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188, OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -;

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ausführlich zu den Grundsätzen: VG Köln, Urteile vom 16.12.2011

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- 18 K 2808/10.A und 18 K 4361/10.A -, NRWE, m.w.N.,

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einen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen. Dabei kommt es auf ihren Vortrag zum konkreten Ausreiseanlass und das Fehlen einer unmittelbaren eigenen Vorverfolgung nicht an. Denn es steht fest, dass der Bruder der Klägerin der Salvation Army angehörte, dabei im Irak mit dem UNHCR zusammenarbeitete und deshalb die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt.

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Vgl. VG Köln, Urteil vom heutigen Tag zum Aktenzeichen 18 K 6113/09.A.

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Damit unterliegt auch sie wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG. Denn auch Familienangehörige von solchen der "Kollaboration" bezichtigten Mitarbeitern ausländischer Hilfsorganisationen riskieren, getötet zu werden.

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Dänischer Einwanderungsdienst: Security and Human Rights in South/Central Iraq - Report from Danish Immigration Service´s fact-finding mission to Amman, Jordan and Baghdad, Iraq (25.02. - 09.03 und 06.04. - 16.04.2010), 01.09.2010, S. 29 (Abs. 5), auch zu ideologischen Verfolgungen; Schweizerische Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser): Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak, Update vom 05.11.2009, S. 12.

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Das ist hier anzunehmen, weil die Klägerin bis zu ihrer Ausreise zusammen mit ihrem von Verfolgung bedrohten Bruder im mütterlichen Haushalt wohnte.

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Aus diesen Gründen ist die im streitbefangenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung bezüglich des Irak ebenfalls aufzuheben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG.