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Verwaltungsgericht Köln·18 K 6187/08·13.11.2008

Betriebsgenehmigung (§ 6 AEG) verletzt Eigentümer nicht – Klage abgewiesen

Öffentliches RechtEisenbahnrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Eigentümerin der Bahntrasse, beklagt die Erteilung einer Betriebsgenehmigung für die Strecke Hermesdorf–Morsbach. Das Verwaltungsgericht hält die Klage für zulässig, sieht jedoch keine Rechtsverletzung. § 6 AEG gewährt keinen Drittschutz und die Grundstücke sind bereits kraft Widmung für Eisenbahnbetriebszwecke belastet; eine Eigentumsverletzung durch die Genehmigung liegt nicht vor. Die Klage wird abgewiesen, Kosten trägt die Klägerin.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Betriebsgenehmigung abgewiesen; die Genehmigung verletzt keine eigenen Rechte der Klägerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO genügt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung; es ist nicht erforderlich, dass die Rechtsverletzung bereits konkret eingetreten ist.

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§ 6 AEG begründet keinen subjektiven Drittschutz: Die Erteilung einer Betriebsgenehmigung richtet sich auf die Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde des Antragstellers und vermittelt Dritten keine durchsetzbaren Rechte.

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Eine bloße Erteilung einer Betriebsgenehmigung verletzt das Eigentum nach Art. 14 GG nicht, soweit die Grundstücke bereits durch Widmung für Eisenbahnbetriebszwecke öffentlich-rechtlich belastet sind und die Genehmigung keine neuen Zugriffsbefugnisse schafft.

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Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Freistellungsbescheid ist nicht derart eng auszulegen, dass sie ausschließlich im Verhältnis zwischen Widerspruchsführer und Behörde gilt; eine isolierende Einschränkung dieser Wirkung findet im Gesetz keine Stütze.

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Bei Abweisung der Klage trägt die Unterlegene die Kosten; außergerichtliche Kosten Dritter sind erstattungsfähig, wenn dieser einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154, 162 VwGO).

Relevante Normen
§ 6 Abs. 3 Nr. 3 Allgemeines Eisenbahngesetz§ 6 Allgemeines Eisenbahngesetz§ 6 Abs. 2 Allgemeines Eisenbahngesetz§ 42 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ Art. 14 Abs. 1 GG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Rubrum

1

Tatbestand Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 stellte die Beigeladene einen Antrag auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung zum Betreiben einer öffentlichen Eisenbahninfrastruktur auf der Strecke Hermesdorf-Morsbach. Das Eisenbahn-Bundesamt hatte diesen Streckenabschnitt der Wiehltalbahn auf Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 28. Juni 2007 von Bahnbetriebszwecken freigestellt; über den hiergegen erhobenen Widerspruch der Beigeladenen ist noch nicht entschieden. Die Klägerin ist seit dem 15. November 2007 Eigentümerin der zur Strecke gehörenden Flurstücke, die durch ihr Gemeindegebiet führen, mit Ausnahme der Flurstücke im Bereich des Bahnhofs Morsbach, die im Eigentum der Deutschen Bahn AG stehen.

2

Mit Bescheid vom 28. August 2008 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine Genehmigung zum Betreiben einer öffentlichen Eisenbahninfrastruktur nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 Allgemeines Eisenbahngesetz auf der Strecke Hermesdorf-Morsbach bis zum Ablauf des 31. August 2058 unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass dem Antrag der Klägerin auf Freistellung von Betriebszwecken entsprochen wird und diese Entscheidung in Rechtskraft erwächst.

3

Am 19. September 2008 hat die Klägerin gegen die Betriebsgenehmigung Anfechtungsklage erhoben. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 hat die Klägerin auch gegen die Beigeladene Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur durch die Beigeladene auf der Strecke Hermesdorf-Morsbach zu dulden. Die Kammer hat das Verfahren insoweit abgetrennt; dieser Rechtsstreit wird unter dem Verfahren 18 K 7090/08 weitergeführt.

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Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Klägerin sei klagebefugt, weil ihr Eigentumsrecht an der Bahntrasse durch die angefochtene Betriebsgenehmigung verletzt sein könne. Die Klage sei auch begründet. Die Betriebsgenehmigung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in eigenen Rechten.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des beklagten Landes vom 28. August 2008 zum Betreiben der Infrastruktur auf der Strecke Hermesdorf-Morsbach aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die Klage für unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt sie vor: Die Klage sei bereits unzulässig. Eine Verletzung von Rechten der Klägerin sei nach keiner Betrachtungsweise denkbar. § 6 Allgemeines Eisenbahngesetz habe keinen drittschützenden Charakter. Die Klägerin werde durch die Genehmigung auch nicht in ihrem Eigentum berührt. Aufgrund der eisenbahnrechtlichen Widmung sei keine Beeinträchtigung des zweckgebundenen Eigentums der Klägerin zu erkennen. Die fehlende Relevanz der Genehmigung für das Eigentum folge aus der eisenbahnrechtlichen Widmung der Grundstücke. Die Klägerin habe ein durch die Widmung belastetes Eigentum erworben. An dieser vorhandenen Belastung des Eigentums ändere sich nichts durch die der Beigeladenen erteilte Genehmigung. Die Betriebsgenehmigung selbst schaffe keine Zugriffsbefugnisse. Sie diene lediglich der präventiven Kontrolle der in § 6 Abs. 2 Allgemeines Eisenbahngesetz abschließend geregelten Voraussetzungen. Die Klage sei überdies auch unbegründet, weil die Betriebsgenehmigung rechtmäßig sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorganges Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg.

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Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil hierfür die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ausreicht. Eine Verletzung von Rechten der Klägerin ist indes nicht von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen.

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Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. August 2008 zum Betreiben der Eisenbahninfrastruktur auf der Strecke Hermesdorf- Morsbach verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Zunächst vermittelt die Vorschrift des § 6 Allgemeines Eisenbahngesetz in der Fassung des Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I, S. 522) der Klägerin keinen Drittschutz. Sie dient nicht den Individualinteressen der Klägerin. Bei der Prüfung der Erteilung einer Betriebsgenehmigung ist allein auf die Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde des Antragstellers abzustellen. Diese Kriterien vermitteln Konkurrenten oder sonstigen außerhalb des Verfahrens stehenden Dritten ganz offensichtlich kein subjektives Recht.

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Vgl. auch Suckale, in: Beck'scher AEG-Kommentar, München 2006, § 6 Rdnr. 94f.; Kunz, Eisenbahnrecht, Band I, Stand: 01. März 2008, § 6 Erl. Nr. 5; VG Hamburg, Beschluss vom 30.01.2007 - 8 E 3118/06 -.

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Die Betriebsgenehmigung zum Betreiben einer Infrastruktur verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Recht auf Eigentum an der Bahntrasse gemäß Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz. Die Klägerin muss sich insoweit entgegen halten lassen, dass ihr Eigentum für Eisenbahnbetriebszwecke gewidmet und sie deshalb zur Duldung von Eisenbahnverkehr verpflichtet ist. Aufgrund dieser Zweckbindung vermag eine Betriebsgenehmigung als solche Eigentümerrechte der Klägerin nicht zu verletzen. Die Grundstücke der Klägerin sind weiterhin mit einer öffentlich-rechtlichen Last belegt. Der Freistellungsbescheid des Eisenbahnbundesamtes ist weder bestandskräftig noch für sofort vollziehbar erklärt worden.

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Die Auffassung der Klägerin, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beigeladenen gegen den Freistellungsbescheid nur im Verhältnis zwischen der Beigeladenen und den Eisenbahnbundesamt bestehe, findet im Gesetz keine Stütze. Namentlich ließe sich der Sinn der Regelung des § 80a VwGO nicht erklären, wenn diese Rechtsauffassung der Klägerin zuträfe.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO.