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Verwaltungsgericht Köln·18 K 5818/20·02.10.2025

§ 22 ERegG: Drittunternehmen tritt per Vertragsübernahme in Trassennutzungsvertrag ein

Öffentliches RechtRegulierungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen griffen die Ablehnung der Regulierungsbehörde an, eine SNB-Klausel aufzunehmen, nach der beim Eintritt eines Drittunternehmens nach § 22 ERegG das ursprüngliche EVU weiter als erreichbarer Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis fungieren muss. Streitpunkt war, ob § 22 ERegG einen Vertragsbeitritt oder eine Vertragsübernahme regelt. Das VG Köln versteht § 22 ERegG als gesetzlich angeordnete Vertragsübernahme („statt seiner“) mit Ausscheiden des ursprünglichen EVU. Die geplante Klausel verstoße gegen § 22 ERegG und sei zudem unangemessen; die Klage blieb erfolglos.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Ablehnung einer SNB-Änderung nach § 73 Abs. 1 Nr. 4 ERegG abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 22 Satz 1 ERegG („statt seiner“) ist als gesetzlich angeordnete Vertragsübernahme zu verstehen, bei der das bisherige Eisenbahnverkehrsunternehmen aus dem Trassennutzungsvertrag ausscheidet.

2

Schienennetz-Nutzungsbedingungen dürfen für den Fall eines Eintritts nach § 22 ERegG keine fortdauernde Erreichbarkeits- oder Entscheidungsbefugnis des ausgeschiedenen Eisenbahnverkehrsunternehmens als Ansprechpartner gegenüber dem Infrastrukturbetreiber anordnen.

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Die in § 22 Satz 3 ERegG angeordnete gesamtschuldnerische Haftung ist mit einem Verständnis als Vertragsübernahme vereinbar und erzwingt kein dreiseitiges Vertragsverhältnis im Sinne eines Vertragsbeitritts.

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Im Vorabprüfungsverfahren nach § 73 Abs. 1 Nr. 4 ERegG ist die Regulierungsbehörde bei Unterrichtungen nach § 72 Satz 1 Nr. 5 ERegG auf die (Teil-)Ablehnung der unterrichteten SNB-Änderung beschränkt; weitergehende Vorgaben können nicht mit der Ablehnung verbunden werden.

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Eine SNB-Klausel ist eisenbahnregulierungsrechtlich unangemessen, wenn sie ohne hinreichend belegte Sicherheitsrelevanz den gesetzlich vorgesehenen Interessenausgleich verschiebt und die Ausübung des Anspruchs aus § 22 ERegG durch zusätzlichen Aufwand und Kommunikationsumwege faktisch erschwert.

Relevante Normen
§ 22 ERegG§ 11 Abs. 3 EIBV§ 651b a.F. BGB§ 651e n.F. BGB§ 42 Abs. 2 ERegG§ 3 Nr. 2 ERegG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1. zu ¾ und die Klägerin zu 2. zu ¼.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin zu 1. gehört als einhundertprozentige Tochtergesellschaft zum bundeseigenen Konzern der Deutsche Bahn AG; die Klägerin zu 2. ist eine einhundertprozentige Tochtergesellschaft der Klägerin zu 1. Gemeinsam betreiben beide das mit Abstand größte Schienennetz in der Bundesrepublik Deutschland.

3

Die Nutzung der Schienenwege durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) und andere Zugangsberechtigte ist in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen inklusive der zugehörigen Anlagen und des netzzugangsrelevanten und des betrieblich-technischen Regelwerks (SNB) geregelt.

4

Mit Schreiben vom 24. August 2020 unterrichteten die Klägerinnen die Beklagte darüber, bestimmte Änderungen an den SNB für die Netzfahrplanperiode 2020/2021 (SNB 2021) vornehmen zu wollen.

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Abschnitt 2.9.6.1 der SNB und der Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag lauteten bis dahin:

6

Im Grundsatz-INV werden die für die Disposition in Transport-/Betriebsstellen verantwortlichen Ansprechpartner der Vertragspartner sowie die Art und Weise des Informationsaustauschs (Telefon, Fax, Email - alternativ FTP-Server) unter normalen Betriebsbedingungen sowie bei Störungen in der Betriebsabwicklung (vgl. Ziffer 2.9.5.1 der SNB) festgelegt. Diese Ansprechpartner müssen über die angegebenen Kommunikationswege während der Dauer der Trassennutzung erreichbar und befugt sein, binnen kürzester Zeit für die Vertragspartner verbindliche Entscheidungen zu treffen.

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Im Anschluss sollte die folgende Regelung neu aufgenommen werden:

8

„Im Falle eines Eintritts eines Drittunternehmens nach § 22 ERegG müssen die angegebenen Kommunikationswege auch während der Dauer der Trassennutzung durch das Drittunternehmen im Sinne des § 22 ERegG erreichbar sein und befugt sein, binnen kürzester Zeit für die Vertragspartner verbindliche Entscheidungen zu treffen, sowie in der Lage sein, binnen kürzester Zeit die Kommunikation zur Leitzentrale des Drittunternehmens herzustellen.“

9

Eine entsprechende Anpassung des Musters des Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrags wurde ebenfalls beantragt.

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In der synoptischen Darstellung der beabsichtigten Änderungen erläuterten die Klägerinnen als Begründung: „Umsetzung einer gesetzlichen Vorgabe aus dem ERegG erfordert entsprechende Anpassungen, wodurch der Eintritt des Drittunter-nehmens ermöglicht wird.“

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In der Vergangenheit hätten die Klägerinnen § 22 ERegG dadurch umgesetzt, dass die Trasse des (erst-)anmeldenden EVU ohne Stornierungsentgelte storniert worden sei und das Drittunternehmen diese Trasse neu gebucht habe. Diese Vorgehensweise habe einen hohen manuellen Aufwand verursacht. Zudem habe nicht ausgeschlossen werden können, dass die Trasse oder Teile davon nach der Stornierung durch ein weiteres EVU verbindlich gebucht worden seien, bevor sie durch das Drittunternehmen neu habe bestellt werden können. Das Trassenbuchungssystem solle zukünftig angepasst werden, damit die Gefahr einer „Zwischenbuchung“ verhindert werde. Für die Zwischenzeit bis zur Anpassung sei die Regelung in den SNB gedacht.

12

Am 14. September 2020 hörte die Beklagte die Klägerinnen zu der beabsichtigten Ablehnung der Änderung an. Die Klägerinnen nahmen daraufhin mit Schreiben vom 18. September 2020 Stellung.

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Mit Beschluss vom 2. Oktober 2020 (N01) lehnte die Beklagte die beabsichtigte Änderung ab.

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Zur Begründung führte sie aus, § 22 ERegG sei im Sinne einer vollständigen Vertragsübernahme auszulegen. Eine Pflicht des ausscheidenden Eisenbahnverkehrsunternehmens, nach Übernahme des Trassennutzungsvertrags durch ein Drittunternehmen weiterhin als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen und verbindliche Entscheidungen für das Drittunternehmen treffen zu können, sei hiermit nicht vereinbar.

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Bereits aus dem Wortlaut „statt seiner“ ergebe sich, dass § 22 ERegG einen Anspruch auf Vertragsübernahme regle. Die Bezeichnung des „Eintritts“ in der Überschrift spreche nicht dagegen, da der Gesetzeswortlaut zum Ausdruck bringe, dass dem Eintritt des Drittunternehmens der Austritt des bisherigen Vertragspartners gegenüberstehe.

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Auch die Entstehungsgeschichte spreche für eine Vertragsübernahme. § 22 ERegG beruhe auf § 11 Abs. 3 der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV), bei deren Erlass sich der Gesetzgeber an § 651b a.F. BGB (651e n.F. BGB) orientiert habe. Diese Regelung stelle anerkanntermaßen eine Vertragsübernahme dar.

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Systematische Erwägungen führten hingegen zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis. Eine enge Auslegung der Vorschrift als Ausnahme vom Verbot des Trassenhandels gemäß § 42 Abs. 2 ERegG wäre sowohl bei einem Verständnis als Vertragsübernahme als auch bei einem Verständnis als Vertragsbeitritt denkbar.

18

Schließlich streite die Auslegung anhand des Sinns und Zwecks der Norm für eine Vertragsübernahme. Dem Gesetzgeber habe eine Verfahrensvereinfachung für die Übertragung von Schienenwegkapazität vor Augen gestanden, damit Trassen nicht erst storniert und in der Folge von einem Drittunternehmen neu beantragt werden müssten.

19

Die Ablehnung sei verhältnismäßig, um das Ziel der Interessenwahrung der Zugangsberechtigten nach § 3 Nr. 2 ERegG zu erreichen. Die beabsichtigte Änderung hätte einen höheren Aufwand für die Zugangsberechtigten und eine Erschwernis für die Übertragung von Trassennutzungsverträgen zur Folge. Den Klägerinnen sei die seit Langem überfällige Weiterentwicklung der internen Systeme und die bisherige Handhabung bis zu deren Fertigstellung zumutbar.

20

Die Klägerinnen haben am 26. Oktober 2020 Klage erhoben.

21

Sie sind der Ansicht, dass die Voraussetzungen einer Ablehnung nicht vorlägen; ein Verstoß gegen § 22 ERegG liege nicht vor. Ihrer Auffassung nach handele es sich nicht um eine Vertragsübernahme-, sondern um eine Vertragsbeitrittskonstellation. Der Wortlaut der Überschrift und des Textes „Eintritt“ sprächen für diese Auslegung. Die Verwendung des Begriffs „Drittunternehmens“ könne darauf hindeuten, dass der Gesetzgeber hier ein dreiseitiges Vertragsverhältnis habe regeln wollen. Dafür spreche auch der Wortlaut des Satzes 3 des § 22 ERegG, da die beiden EVU dem „Vertragspartner des Eisenbahnverkehrsunternehmens“ (gemeint sei das ursprüngliche anmeldende EVU) als Gesamtschuldner hafteten. Bei einem Vertragsübergang wäre das Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) aber nicht mehr Vertragspartner des erstanmeldenden EVU. Die Historie bedinge keine zwingende Auslegung zu einer Vertragsübernahme, da der Verordnungsgeber der EIBV und der Gesetzgeber des ERegG verschiedene normgebende Stellen seien und seit der Begründung zu § 11 Abs. 3 EIBV inzwischen einige Zeit vergangen sei.

22

Systematische Erwägungen führten ebenfalls zu der favorisierten Beitrittslösung. Eine ausnahmebedingt gebotene enge Auslegung spreche für einen Beitritt, da zivilrechtlich anerkannt sei, dass ein Beitritt eine weniger massive Wirkung als eine Vertragsübernahme habe.

23

Im Hinblick auf den von der Beklagten herangezogenen § 651e BGB seien gewichtige Unterschiede zu § 22 ERegG festzustellen. Bereits die Überschriften unterschieden sich: Während § 651e BGB eindeutig die Vertragsübertragung regele, sei bei § 22 ERegG die weniger eindeutige Überschrift „Eintritt eines Drittunternehmens“ gewählt worden. Zudem gebe es bei der Übernahme eines Pauschalreisevertrags ein deutlich geringeres Interesse des Reiseveranstalters an einem Vertragsbeitritt als in § 22 ERegG, da ihm die Person des Reisenden üblicherweise gleichgültig sei. Dies sei bei einem Trassenvertrag vor dem Hintergrund der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs anders. Zudem enthalte § 651e BGB anders als § 22 ERegG eine Frist zur Anmeldung der Übertragung.

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Gegen eine Vertragsübernahme spreche auch das aus der Übernahme resultierende Problem, was mit der vertraglichen Beziehung zum erstanmeldenden EVU geschehe. Bei einem Beitritt bliebe die vertragliche Beziehung bestehen. Bei einer Übernahme stelle sich die Frage, ob der Gesetzgeber an dem Vertrag zwischen den ursprünglichen Vertragspartnern festhalten wolle oder ob dieser durch die Erklärung nach § 22 ERegG beendet werde. Eine Entlassung des erstanmeldenden EVU aus dem Vertragsverhältnis sei mit dem Wortlaut des § 22 ERegG nicht vereinbar. Es könne nicht im Interesse des Gesetzgebers sein, durch den Austritt eine Möglichkeit zu schaffen, Stornierungsentgelte zu umgehen.

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Bei der Frage, ob das Verfahren durch einen Beitritt oder eine Übernahme einfacher würde, habe die Beklagte nur die Sichtweise der EVU berücksichtigt. Insbesondere bei sehr kurzfristigen Trassenübertragungen sei der Beitritt vorteilhafter. Bei den Klägerinnen seien verschiedene Stellen mit verschiedenen Aufgaben befasst, die wissen müssten, welches EVU Vertragspartner sei und die Zugdurchfahrt übernehme. Dies seien u.a. die Abteilungen der Fahrplanerstellung, der Betrieb und die Vertriebsabteilung. Sollten - auch kurzfristige - Änderungen abzustimmen sein, spielten die korrekten Ansprechpartnerinformationen eine große Rolle. Eine kurzfristige Vertragsübernahme berge Gefahren für Zeitverluste in der Kommunikation; diese würden bei einem Beitritt verringert.

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Bei sehr kurzfristigen Übertragungsansinnen sei die in § 22 Satz 2 ERegG angesprochene Prüfung kaum möglich, sodass der Widerspruch ggf. wegen der Kurzfristigkeit unterbleibe. Eine weitere Erschwerung der Prüfung und des Widerspruchs für das EIU sei nicht angemessen und von einer Vereinfachung könne keine Rede sein.

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Aus Sicht des Drittunternehmens seien Beitritt und Übernahme gleich aufwändig. Der zusätzliche Aufwand für das erstanmeldende EVU im Falle eines Beitritts lasse sich durch entsprechende Absprachen der beiden EVU stark minimieren. Für das erstanmeldende EVU sei ein Verbleib in der Informations- und Meldekette angemessener, um ggf. auf Haftungen Einfluss nehmen zu können.

28

Die Entscheidung sei zudem ermessensfehlerhaft.

29

Eine Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs sei als Ziel nicht erkennbar, da die von den Klägerinnen angestrebte Regelung wirksamen Wettbewerb nicht verhindere, da die Regelung gleichermaßen für alle EVU gelten solle. Die Beklagte habe zudem das gesetzliche Ziel fehlerhaft dargelegt. § 22 ERegG stelle eine Ausnahme zu § 42 ERegG dar, sodass das grundsätzliche Verbot des Trassenhandels gewichtig zu berücksichtigen sei. Die Übertragung von Trassennutzungsverträgen müsse daher nicht so einfach wie möglich für die EVU gemacht werden.

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Die Regelung der Klägerinnen solle sicherstellen, dass eine Kommunikation mit dem Zug und den betreuenden Disponenten auch gewährleistet sei, wenn Informationen über das Drittunternehmen beim Betrieb der Klägerinnen fehlten. Um die Sicherheit der Zugfahrt zu gewährleisten oder wieder herzustellen wäre das erstanmeldende EVU berufen, notfalls Entscheidungen zu treffen.

31

Die Klägerinnen beantragen,

32

den Beschluss der Beklagten vom 2. Oktober 2020, Az. N01 aufzuheben.

33

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

35

Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss und führt ergänzend aus, dass die ergänzende Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung von ausscheidendem und eintretendem EVU keinen Sinn ergebe, wenn das eintretende EVU dem Vertrag ohne Ausscheiden des Vertragsinhabers beitrete.

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Die Zielsetzung einer Verfahrensvereinfachung ergebe sich aus den Materialien bei der Schaffung der EIBV, in denen die aufwändige Alternative der Stornierung und Neubeantragung der Trassen benannt worden sei.

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Ähnlich wie bei § 651b BGB a. F und § 651e BGB n. F. müsse dem EIU bei Einhaltung der Sicherheitsanforderungen gleichgültig sein, welches EVU den Verkehr durchführe.

38

Die Klägerinnen hätten auch kein Interesse an einem zusätzlichen Kommunikationsweg nachvollziehbar erläutert. Bei der aktuellen Handhabung durch Stornierung und Neuanmeldung bestehe jedenfalls kein Unterschied zur Vertragsübernahme in Bezug auf Kommunikationswege.

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Die Beklagte habe bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigt, dass bei den EVU, die nach der Übertragung keine Beziehung mehr zur Durchführung des Verkehrs hätten, ein höherer Aufwand entstehe. Neben der gesetzlich vorgesehenen Gesamtschuldnerschaft werde sogar eine Rechtsbeziehung zwischen den EVU dergestalt geschaffen, dass das ausscheidende EVU die Befugnis bindender Entscheidungen für das Dritt-EVU erhalten solle. Es liege aber auf der Hand, dass das Dritt-EVU die größere Sachnähe aufweise und damit der besser geeignete Ansprechpartner für die Klägerinnen sei.

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Den Klägerinnen stehe es frei, in ihren Nutzungsbedingungen angemessene Form- und Fristvorgaben für Eintrittsverlangen aufzustellen, um Kommunikationswege sicherzustellen.

41

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Der klägerische Antrag,

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den Beschluss der Beklagten vom 2. Oktober 2020, Az. N01 aufzuheben,

45

ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft und zulässig.

46

II. Die Klage ist unbegründet, da der Beschluss der Beklagten vom 2. Oktober 2020 rechtmäßig ist und die Klägerinnen nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Ermächtigungsgrundlage für die erfolgten Ablehnungen ist § 73 Abs. 1 Nr. 4 ERegG. Danach kann die Regulierungsbehörde nach Eingang einer Unterrichtung nach § 72 ERegG innerhalb von sechs Wochen die beabsichtigte Neufassung oder Änderung von SNB nach § 72 Satz 1 Nr. 5 ERegG ablehnen, soweit die beabsichtigten Neufassungen oder Änderungen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen genügen. Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 4 ERegG bleibt § 68 ERegG unberührt.

48

Vgl. zum Zusammenspiel von § 73 Abs. 1 ERegG und § 68 ERegG: VG Köln, Urteil vom 17. Mai 2022 - 18 K 259/22 - juris Rn. 87 ff.

49

Gemäß § 72 Satz 1 Nr. 5 ERegG haben alle EIU die Regulierungsbehörde unter Angabe der maßgeblichen Gründe unverzüglich u.a. über die beabsichtigte Neufassung oder Änderung von SNB zu unterrichten.

50

Kommt die Regulierungsbehörde tatbestandlich zu dem Ergebnis, dass die unterrichtete Klauselneufassung oder -änderung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen (eisenbahnrechtlichen Vorschriften) genügt, kann sie diese über § 73 Abs. 1 ERegG ganz oder teilweise,

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vgl. zur Teilbarkeit: BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2020 - 3 B 1.20 - juris Rn. 14 m.w.N.,

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binnen der Frist des § 73 Abs. 1 Nr. 4 ERegG ablehnen und mit dieser Entscheidung das vom EIU angestrengte Unterrichtungsverfahren förmlich beenden.

53

Da die Entscheidung in das Ermessen der Behörde gestellt ist,

54

vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. November 2020 - 13 A 1319/19 - juris Rn. 56 m.w.N.,

55

besteht jedoch keine Pflicht, von der Ablehnungsbefugnis Gebrauch zu machen, wenn die unterrichtete Änderung bzw. Neufassung als rechtswidrig erachtet wird.

56

Eine (Teil-) Ablehnung der beabsichtigten Änderung bzw. Neufassung hat gemäß § 73 Abs. 3 Nr. 2 ERegG zur Folge, dass die SNB im Umfang der Ablehnung nicht in Kraft treten und nicht angewendet werden können.

57

Vgl. zum Vorabprüfungsverfahren bei SNB: OVG Münster, Urteil vom 17. November 2020 - 13 A 1319/19 - juris Rn. 54 ff.

58

Die Kompetenz der Regulierungsbehörde bei der Vorabprüfung von Neufassungen oder Änderungen von SNB gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 4 ERegG ist auf eine Ablehnung bzw. Teilablehnung der unterrichteten Änderung bzw. Neufassung gerichtet. Ihr kommt auf dieser Rechtsgrundlage weder das Recht zu, über die Ablehnung hinausgehende Vorgaben zu der unterrichteten Änderung bzw. Neufassung zu machen noch wird ihr eine darüber hinausgehende Gestaltungsmöglichkeit in Bezug auf endgültige oder gar bereits in Kraft getretene SNB eingeräumt.

59

Zutreffend: el-Barudi, in: Staebe, ERegG, § 73 Rn. 34.

60

Im Fall einer Unterrichtung nach § 72 Satz 1 Nr. 5 ERegG ist die Regulierungsbehörde darüber hinaus nicht befugt, die Ablehnung ihrerseits mit Vorgaben auf Grundlage von § 73 Abs. 1 ERegG zu verbinden, obwohl in § 73 Abs. 1 ERegG beide Entscheidungsoptionen zunächst undifferenziert nebeneinander stehen („ablehnen und die Ablehnung mit Vorgaben verbinden“).

61

Vgl. ausführlich: VG Köln, Urteil vom 17. Mai 2022 - 18 K 259/22 - juris Rn. 95 ff.

62

Indem die Klägerinnen die Beklagte unter dem 24. August 2020 über die beabsichtigte Änderung der SNB unterrichtet hatten, begann das Vorabprüfungsverfahren nach § 73 ERegG, welches die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Beschluss abschloss.

63

Gemessen daran ist die Ablehnung der beabsichtigten Änderung/Ergänzung in Ziffer 2.9.6.1 der SNB durch die Beklagte rechtmäßig.

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1. Die unterrichtete Änderung verstößt zwar nicht gegen das eisenbahnregulierungsrechtliche Transparenzgebot. Dieses ist übergreifend für die Zugangsbedingungen zu Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen sowie zu den dort erbrachten Leistungen in § 10 Abs. 1 bis 3, § 11 Abs. 1 und 2 ERegG normiert. Nach näherer Maßgabe der genannten Regelungen hat jeder Zugangsberechtigte das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen sowie zu den dort erbrachten Leistungen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen.

65

Diesen drei Kriterien kommt jeweils eine eigenständige Bedeutung zu. Das Angemessenheits- und das Transparenzgebot beinhalten voneinander unabhängige Anforderungen, die zusätzlich zur Nichtdiskriminierung eingehalten werden müssen.

66

Vgl. hierzu ausführlich: VG Köln, Urteil vom 18. März 2022 - 18 K 8277/18 - juris Rn. 154 ff. m.w.N.

67

Praktische Bedeutung entfaltet das eisenbahnregulierungsrechtliche Transparenzgebot insbesondere bei der Aufstellung und Überprüfung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen und Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen, in denen nach näherer Maßgabe von § 19 ERegG alle wesentlichen Voraussetzungen für den Zugang zur Infrastruktur und zu den dort erbrachten Leistungen verbindlich benannt werden.

68

Das Transparenzgebot erfüllt gegenüber dem Diskriminierungsverbot eine bedeutende Komplementärfunktion. Durch die Transparenz werden sowohl Informationsasymmetrien vermieden als auch etwaige Diskriminierungspotenziale des Betreibers der Infrastruktur beschränkt. Damit das Transparenzgebot diese Komplementärfunktion gegenüber dem Diskriminierungsverbot wirksam ausfüllen kann, kommt ihm inhaltlich sowohl ein formaler als auch ein materieller Gehalt zu.

69

Vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. November 2020 - 13 A 1319/19 - juris Rn. 89 sowie Beschlüsse vom 18. August 2020 - 13 B 972/20 - juris Rn. 10 ff. und vom 9. Dezember 2020 - 13 B 261/20 - juris Rn. 16; VG Köln, Urteile vom 18. März 2022 - 18 K 8277/18 - juris Rn. 187, und vom 22. Februar 2019 - 18 K 11831/16 juris Rn, 88, 98 ff.

70

Formell wird zur Transparenz erheblich beigetragen, indem Regelungen veröffentlicht und damit nach außen bekannt werden (vgl. auch Erwägungsgrund 34 der Richtlinie 2012/34/EU und § 19 ERegG).

71

Vgl. VG Köln, Urteil vom 18. März 2022 - 18 K 8277/18 - juris Rn. 189.

72

In materieller Hinsicht ist die Verständlichkeit von Zugangsbedingungen gefordert. Sie müssen so klar, genau und eindeutig abgefasst sein, dass die durchschnittlich fachkundigen Zugangsberechtigten bei Anwendung der üblichen Sorgfalt ihre Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können. Dem EIU dürfen keine ungerechtfertigten Auslegungsspielräume verbleiben.

73

Vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. November 2020 - 13 A 1319/19 - juris Rn. 93 sowie Beschlüsse vom 18. August 2020 - 13 B 972/20 - juris Rn. 14 und vom 9. Dezember 2020 - 13 B 261/20 - juris Rn. 20; VG Köln, Urteile vom 22. März 2024 - 18 K 2011/20 - juris Rn. 39, vom 4. Dezember 2023 - 18 K 1156/18 - juris Rn. 118, und vom 18. März 2022 - 18 K 8277/18 - juris Rn. 189.

74

Dabei ist zu berücksichtigen, dass Regelungen, die für eine Vielzahl von Fällen formuliert werden, notwendigerweise einen gewissen Grad an Abstraktion aufweisen müssen. Insoweit ist auch ein Bedürfnis nach der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die der Auslegung bedürfen, anzuerkennen. Allein eine auslegungsbedürftige Formulierung begründet keine Intransparenz. Die gewählte Formulierung muss jedoch anhand objektiver Maßstäbe unter Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden (§ 133, § 157, § 242 und § 305c Abs. 2 BGB) - notfalls durch ein Gericht - bestimmbar sein.

75

Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 13 B 261/20 - juris Rn. 20; VG Köln, Urteil vom 18. März 2022 - 18 K 8277/18 - juris Rn. 191, und Beschluss vom 25. Juni 2021 - 18 L 362/21 - juris Rn. 61.

76

Ohne jeden Zweifel ist die Grenze der Intransparenz jedenfalls dann überschritten, wenn der gewählte Begriff dem EIU die Möglichkeit einräumt, willkürlich darüber zu entscheiden, ob er erfüllt ist oder nicht.

77

Vgl. VG Köln, Urteil vom 22. Februar 2019 - 18 K 11831/16 - juris Rn. 112.

78

Schließlich führt aber nicht jede gleichsam marginale oder nur theoretische, fernliegende Gefahr einer Regelungsunklarheit auf Seiten eines Berechtigten oder eine in der Realität der Geschäftstätigkeiten in zumutbarer Weise problemlos durch Nachfrage behebbare Unklarheit zu einem Verstoß gegen das Transparenzgebot. Dies gilt erst recht für vermeintliche Schwächen und Mängel in der Formulierung, die sich im täglichen Geschäftsalltag regelmäßig nicht als Problem darstellen.

79

Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28. Januar 2008 - 13 B 2025/07 - juris Rn. 11.

80

Gemessen hieran stellt sich die gewählte Formulierung, „die angegebenen Kommunikationswege [Hervorhebung d.V.] müssen erreichbar und befugt sein, […] verbindliche Entscheidungen zu treffen, sowie in der Lage sein, […] die Kommunikation zur Leitzentrale des Drittunternehmens herzustellen“, mangels geeignetem Befugnisträger zwar als sinnentleert dar. Gleichwohl ist eine relevante Gefahr einer Regelungsunklarheit damit nicht verbunden. Denn die durchschnittlich fachkundigen Zugangsberechtigten können bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Bedeutung verstehen, dass die Ansprechpartner des ersten trassenbestellenden EVU auch nach dem Eintritt eines Drittunternehmens nach § 22 ERegG als Befugnisträger erreichbar sein müssen. In diesem Sinn haben die beteiligten Zugangsberechtigten die Formulierung im Rahmen ihrer Stellungnahmen verstanden und inhaltlich Stellung bezogen. Auch die Beklagte gibt in ihrem Beschluss durch den Klammerzusatz in der streitgegenständlichen Ziffer zu erkennen, dass sie die Falschbezeichnung erkannt hat.

81

2. Die beabsichtigte Änderung in Abschnitt 2.9.6.1 der SNB sowie in § 7 des Musters des Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrags genügt aber nicht den gesetzlichen Voraussetzungen des § 22 ERegG.

82

Danach kann ein Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Beförderungsvertrag verlangen, dass statt seiner ein anderes Eisenbahnverkehrsunternehmen (Drittunternehmen) in die Rechte und Pflichten aus den Vereinbarungen nach den § 20 und § 21 ERegG eintritt. Der Vertragspartner des Eisenbahnverkehrsunternehmens bei den Vereinbarungen nach den § 20 und § 21 ERegG kann dem Eintritt des Drittunternehmens widersprechen, wenn das Drittunternehmen den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere Sicherheitsanforderungen, nicht genügt. Tritt ein Drittunternehmen in eine Vereinbarung ein, so haften es und das Eisenbahnverkehrsunternehmen dem Vertragspartner des Eisenbahnverkehrsunternehmens bei den Vereinbarungen nach den § 20 und § 21 ERegG als Gesamtschuldner für die Forderungen aus der Vereinbarung und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Aufwendungen.

83

Soweit die von den Klägerinnen beabsichtigte Änderung vorsieht, dass im Fall des Eintritts eines Drittunternehmens dasjenige EVU, das ursprünglich die Vereinbarung im Sinne von § 20, § 21 ERegG geschlossen hatte, weiterhin als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und befugt sein muss, verbindliche Entscheidungen für das Drittunternehmen zu treffen, ist dies mit § 22 ERegG nicht vereinbar. Denn § 22 ERegG gewährt dem EVU das Recht, eine Vertragsübernahme durch ein Drittunternehmen zu verlangen und in diesem Zusammenhang selbst aus dem Vertragsverhältnis auszuscheiden, um seine Verpflichtungen aus einem Beförderungsvertrag zu erfüllen. Es handelt sich entgegen der Ansicht der Klägerinnen nicht um eine Vertragsbeitritts-Konstellation, bei der das erstanmeldende EVU neben dem eintretenden Drittunternehmen Vertragspartner bliebe. Eine gesetzlich nicht vorgesehene, unbeschränkt fortbestehende Erreichbarkeits- und Entscheidungsbefugnis eines nach der Vertragsübernahme durch ein Drittunternehmen aus dem Vertrag ausgeschiedenen EVU ist mit dessen Recht aus § 22 ERegG, eine Übernahme des Vertrags verlangen zu dürfen, nicht vereinbar.

84

Die Auslegung des § 22 ERegG unter Berücksichtigung seines Wortlauts (dazu a.), seiner Entstehungsgeschichte (dazu b.), seiner Systematik (dazu c.) und des Telos der Norm (dazu d.) ergibt, dass ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das zulässigerweise den Eintritt eines Drittunternehmens verlangt, durch das eintretende Drittunternehmen als Vertragspartei ersetzt wird und aus dem Vertrag ausscheidet, sodass es sich um eine Konstellation einer gesetzlich geregelten Vertragsübernahme handelt.

85

Neben dem Eintritt in eine konkrete vertragliche Leistungspflicht durch Schuldbeitritt oder Schuldübernahme kann ein Dritter auch umfassend in ein Vertragsverhältnis eintreten, an dem er zuvor nicht beteiligt war. Ein solcher Eintritt eines Dritten in eine bestehende Vertragsbeziehung kann durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen erfolgen oder wie vorliegend gesetzlich angeordnet sein.

86

Der Eintritt des Dritten kann als Vertragsbeitritt oder als Vertragsübernahme erfolgen. Bei einem Vertragsbeitritt tritt der Dritte zusätzlich zu den bisherigen Vertragsparteien in den Vertrag ein, es findet eine Parteierweiterung statt.

87

Vgl. Kieninger, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, § 398 Rn. 192; Lehmann-Richter, in: Schmidt-Futterer, 16. Aufl. 2024, BGB § 535 Rn. 269-271.

88

Bei einer Vertragsübernahme wird die gesamte Rechtsposition einer der bisherigen Vertragsparteien auf einen Dritten transferiert. In diesem Zusammenhang scheidet der bisherige Vertragspartner aus dem Vertrag aus, da er durch den Dritten ersetzt wird. Die Vertragsübernahme gewährt dem Übernehmer alle Rechte und Pflichten der Vertragspartei unter Wahrung der Identität des Vertrages.

89

Vgl. Heinemeyer, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, BGB vor § 414 Rn. 7, 8; Stürner, in: Jauernig, 19. Aufl. 2023, BGB § 398 Rn. 32-34; Rohe, in: BeckOK BGB, 74. Ed. 1.2.2025, BGB § 414 Rn. 26.

90

a. Für ein Verständnis als Vertragsübernahme spricht zunächst der Wortlaut des § 22 ERegG.

91

§ 22 ERegG spricht weder ausdrücklich von einem „Beitritt“ des Drittunternehmens zu einem Trassennutzungsvertrag noch von einer „Übernahme“ des Vertrags durch das Drittunternehmen, sondern von dessen „Eintritt“ in den Vertrag. Der Begriff „Eintritt“, der sich nur auf die Stellung des Drittunternehmens bezieht, lässt isoliert betrachtet nicht erkennen, ob das EVU, das den Eintritt verlangt, aus dem Vertrag ausscheidet oder weiterhin neben dem Drittunternehmen Vertragspartner bleibt.

92

In § 22 Satz 1 ERegG wird der Begriff des „Eintritts“ jedoch dahingehend konkretisiert, dass das EVU den Eintritt eines Drittunternehmens „statt seiner“, also an seiner Stelle, verlangen kann. Die Formulierung „statt seiner“ impliziert deutlich, dass der bisherige Vertragspartner ersetzt wird, mithin mit dem Eintritt des Drittunternehmens ein Ausscheiden des bisherigen Vertragspartners einhergeht. Dies spricht maßgeblich für ein Verständnis der Regelung als Vertragsübernahme. Im Falle eines Vertragsbeitritts würde das eintretende Unternehmen nicht „statt“ des bisherigen EVU, sondern als weiterer Vertragspartner neben dieses in den Vertrag eintreten.

93

Dass § 22 ERegG insbesondere wegen der Formulierung „statt seiner“ als Vertragsübernahme zu verstehen ist, wird auch im Schrifttum jedenfalls unterstellt.

94

Vgl. Grün, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG, § 22 Rn. 12; Leitzke, in: Staebe, ERegG, § 22 Rn. 1-2.

95

Die Verwendung des Begriffs „Eintritt“ ohne den Zusatz „statt seiner“ in der Überschrift sowie in den Sätzen 2 und 3 des § 22 ERegG kann nicht isoliert von der Formulierung in Satz 1 betrachtet werden. Aus dem Weglassen des Zusatzes „statt seiner“ lässt sich nicht ableiten, dass er insoweit ein abweichendes Begriffsverständnis im Sinne eines Vertragsbeitritts zugrunde legen wollte. Es ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dem Begriff „Eintritt“ in § 22 ERegG durchgehend dieselbe Bedeutung zumessen wollte und der konkretisierende Zusatz „statt seiner“ sich auf jede Verwendung des Begriffs „Eintritt“ in § 22 ERegG beziehen sollte. Die Frage, ob es sich um eine Vertragsübernahme oder einen Vertragsbeitritt handelt, kann nicht allein aus dem Begriff „Eintritt“ beantwortet werden, sondern wird gerade durch den Zusatz „statt seiner“ klargestellt.

96

Die Bezeichnung des eintretenden Unternehmens als „Drittunternehmen“ anstelle von „anderes Unternehmen“ in den Sätzen 2 und 3 von § 22 ERegG spricht entgegen der Ansicht der Klägerinnen nicht für das Entstehen eines dreiseitigen Vertragsverhältnisses in Folge eines Vertragsbeitritts. Der Gesetzgeber hat in § 22 Satz 1 ERegG durch eine Legaldefinition in Form eines Klammerzusatzes festgelegt, dass der Begriff „Drittunternehmen“ in dieser Vorschrift synonym mit dem dort zunächst verwendeten Begriff „anderes Eisenbahnverkehrsunternehmen“ zu verstehen ist. Wenn § 22 ERegG von einem „Drittunternehmen“ spricht, ist also stets auch der Begriff „anderes Eisenbahnverkehrsunternehmen“ gemeint. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber keine Unterscheidung zwischen diesen Begriffen getroffen hat und der Verwendung dieser Begriffe keine inhaltliche Bedeutung dahingehend beigemessen hat, dass hieraus das Entstehen eines dreiseitigen Vertragsverhältnisses bei einem Eintritt nach § 22 ERegG folgen könnte. Die Bezeichnung als „Drittunternehmen“ ermöglicht allein eine leichtere sprachliche Differenzierung zwischen den Beteiligten, da ohne die Bezeichnung des eintretenden Unternehmens als „Drittunternehmen“ in § 22 ERegG durchgehend von dem (bisherigen) „Eisenbahnverkehrsunternehmen“ und dem „anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen“ gesprochen werden müsste. Vor diesem Hintergrund bedeutet die Bezeichnung „Drittunternehmen“ allein, dass das eintretende Unternehmen ursprünglich nicht Vertragspartner, sondern ein unbeteiligter Dritter war.

97

Die Formulierung in § 22 Satz 3 ERegG, dass das Drittunternehmen und das Eisenbahnverkehrsunternehmen „dem Vertragspartner des Eisenbahnverkehrsunternehmens“ bei den Vereinbarungen nach den § 20 und § 21 ERegG als Gesamtschuldner haften, begründet keine durchgreifenden Zweifel an einem Verständnis der Regelung als Vertragsübernahme. Die Formulierung ist hinsichtlich der Frage, ob § 22 ERegG als Vertragsübernahme oder als Vertragsbeitritt zu verstehen ist, nicht eindeutig.

98

Zwar kann die Formulierung des § 22 Satz 3 ERegG im Sinne der Klägerinnen so verstanden werden, dass das ursprünglich die Trasse anmeldende EVU nach dem Eintritt des Drittunternehmens Vertragspartner bleibt, weil es weiterhin als Vertragspartner bezeichnet wird.

99

Die Formulierung kann hingegen gleichermaßen auch so verstanden werden, dass die Eigenschaft des EVU als Vertragspartner nur bis zur Vertragsübernahme durch das Drittunternehmen besteht und danach nur noch das eintretende Unternehmen der maßgebliche Vertragspartner ist. Im Falle eines Vertragsbeitritts wären zudem nach dem Eintritt des Drittunternehmens zwei Eisenbahnverkehrsunternehmen Vertragspartner des EIU, sodass dieser nicht Vertragspartner „des“ (also eines singulären Eisenbahnverkehrsunternehmens), sondern „der“ pluralen Eisenbahnverkehrsunternehmen wäre.

100

Auch aus der Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung des Eisenbahnverkehrsunternehmens und des Drittunternehmens in § 22 Satz 3 ERegG lassen sich keine Rückschlüsse für die Frage ziehen, ob es sich um eine Vertragsübernahme oder einen Vertragsbeitritt handelt.

101

Einerseits kann diese Regelung, wie von der Beklagten vorgetragen, für eine Vertragsübernahme sprechen, da im Falle eines Vertragsbeitritts beide Eisenbahnverkehrsunternehmen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung bereits nach § 421 BGB als Gesamtschuldner für sämtliche Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis haften.

102

Vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2007 - II ZR 30/06 - juris Rn. 11 m.w.N.; Grüneberg, in: Grüneberg BGB, 84. Aufl. 2025, vor § 414 Rn. 2, 7; Heinemeyer, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, § 421 Rn. 39; Stürner, in: Jauernig BGB, 19. Aufl. 2023, vor § 414 Rn. 2.

103

Einer zusätzlichen gesetzlichen Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung bedarf es in diesem Fall nicht, sie wäre deklaratorischer Natur. Hingegen kann bei einem Ausscheiden des bisherigen Vertragspartners aufgrund einer Vertragsübernahme eine fortbestehende Haftung des ausscheidenden EVU nur über eine gesetzliche Anordnung wie in § 22 Satz 3 ERegG erreicht werden.

104

Andererseits sind rein deklaratorische Anordnungen einer gesamtschuldnerischen Haftung ohne Rücksicht auf § 421 BGB dem Gesetzgeber nicht fremd, wie zum Beispiel die Regelungen in § 840 Abs. 1 BGB und § 769 BGB zeigen.

105

Die vorstehenden Erwägungen zu der Formulierung „Vertragspartner des Eisenbahnverkehrsunternehmens“ und der Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung vermögen ob ihrer Unergiebigkeit für die Frage einer Vertragsübernahme oder eines Vertragsbeitritts nichts an der Auslegung des Wortlauts des § 22 ERegG im Übrigen, insbesondere aufgrund der Formulierung „statt seiner“, zu ändern, die für ein Verständnis als Vertragsübernahme spricht.

106

b. Die Entstehungsgeschichte des § 22 ERegG spricht ebenso maßgeblich für ein Verständnis als Vertragsübernahme.

107

§ 22 ERegG beruht auf § 11 Abs. 3 der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV), welche 2016 mit Inkrafttreten des ERegG außer Kraft getreten ist. Die Gesetzesbegründung zu § 22 ERegG beschränkt sich auf den Hinweis, dass die Vorschrift die bisher in § 11 Abs. 3 EIBV enthaltene Regelung zum Eintritt eines Drittunternehmens enthalte.

108

Vgl. BT-Drs. 18/8334, S. 187

109

Der damalige Verordnungsgeber hat § 11 Abs. 3 EIBV bei seiner Einführung im Jahr 2005 wie folgt begründet (BR-Drs. 249/05, S. 48):

110

Hier wird die Schnittstelle zwischen Transportrecht (Vertrag zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Verlader) und öffentlichem Eisenbahnrecht (Zugang) geregelt. Nach Transportrecht ist es dem Eisenbahnverkehrsunternehmen möglich, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Beförderungsvertrag einen Dritten (ausführenden Beförderer) zu beauftragen. Dies ist nach öffentlichem Eisenbahnrecht dann unproblematisch, wenn der Dritte selbst die dazu notwendige Zugtrasse hat. Es ist jedoch auch möglich, dass das aus dem Beförderungsvertrag verpflichtete Eisenbahnverkehrsunternehmen die Zugtrasse hat und nicht selbst transportieren will oder kann.

111

Nach öffentlichem Eisenbahnrecht unbedenklich wäre folgendes Verfahren:

112

Das Eisenbahnverkehrsunternehmen kündigt seine Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG insoweit, der Dritte beantragt die Zugtrasse nach § 14 EIBV, und der Betreiber der Schienenwege weist ihm die Zugtrasse zu. Der juristische und organisatorische Aufwand zur Durchführung eines Beförderungsvertrages wäre damit beträchtlich. Das gleiche Ergebnis kann leichter mit der Regelung eines Vertragseintritts erreicht werden.

113

Die Regelung entspricht § 651b BGB. Damit wird einerseits der Grundsatz gewahrt, dass zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen und dem Betreiber der Schienenwege eine unmittelbare vertragliche Beziehung bestehen muss und andererseits dem Bedürfnis der Praxis Rechnung getragen, bei der Ausführung von Beförderungsverträgen möglichst flexibel zu bleiben.“

114

Ausgehend hiervon sollte § 11 Abs. 3 EIBV nach Vorstellung des damaligen Verordnungsgebers, welcher sich der Gesetzgeber durch Übernahme der Vorschrift in das ERegG angeschlossen hat, eine Vertragsübernahme regeln.

115

Der Verordnungsgeber stellt zunächst darauf ab, dass zur Realisierung der Nutzung einer Trasse durch einen Unterfrachtführer die Kündigung des bestehenden Trassennutzungsvertrags und eine anschließende Neuzuteilung an das Drittunternehmen nach öffentlichem Eisenbahnrecht unbedenklich, aber mit hohem juristischen und organisatorischen Aufwand verbunden wäre. Das gleiche Ergebnis könne leichter mit der Regelung eines Vertragseintritts erreicht werden. Der Verordnungsgeber beabsichtigte mit der Regelung demnach, mit geringerem Aufwand das gleiche Ergebnis wie das einer Kündigung des Trassennutzungsvertrags und einer anschließenden Neuvergabe zu erreichen, also einen Austausch des Vertragspartners.

116

Vgl. auch Grün, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG, § 22 ERegG Rn. 1.

117

Das Ergebnis eines Vertragsbeitritts, bei dem zwei EVU Vertragspartner des EIU würden, entspricht nach Vorgesagtem nicht der Zielsetzung des Verordnungsgebers.

118

Gestützt wird dieses Verständnis durch den Vergleich mit § 651b BGB a.F., dem die Regelung in § 11 Abs. 3 EIBV entsprechen sollte.

119

Die reisevertragliche Regelung des § 651b BGB, auf die der Verordnungsgeber in seiner Begründung verweist, lautete in der bei Erlass der EIBV im Jahr 2005 maßgeblichen Fassung (im Folgenden § 651b BGB a. F.) wie folgt:

120

§ 651b Vertragsübertragung

121

(1) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

122

(2) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.“

123

Diese Regelung wurde 2018 zu § 651e BGB verschoben und hierbei geändert (im Folgenden § 651e BGB n. F.).

124

Bezüglich dieser reisevertraglichen Regelung in § 651b BGB a. F. und nunmehr in § 651e BGB n. F. ist anerkannt, dass sie dem Reisenden eine Ersetzungsbefugnis gewährt, die zu einer Vertragsübernahme führt.

125

Vgl. Tonner, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2023, BGB § 651e Rn. 8; Geib, in: BeckOK BGB, 74. Ed. 1.5.2025, BGB § 651e Rn. 8; Kern, in: Jauernig, 19. Aufl. 2023, BGB § 651e Rn. 2-3.

126

Der Verordnungsgeber hat die Formulierung des § 11 Abs. 3 EIBV weitgehend aus § 651b BGB a. F. übernommen, insbesondere auch die Formulierung, dass ein Dritter „statt seiner“ in das Vertragsverhältnis „eintritt“. In seiner Begründung des § 11 Abs. 3 EIBV erklärt er ausdrücklich, dass die Regelung § 651b BGB „entspreche“.

127

Zunächst können die unterschiedlichen Überschriften der beiden Vorschriften die Annahme einer Vertragsübernahme nicht erschüttern. Zwar hat der Verordnungsgeber die Überschrift der reisevertraglichen Regelung („Vertragsübertragung“), aus der sich deutlich ergibt, dass es sich um eine Vertragsübernahme und keinen Vertragsbeitritt handelt, nicht übernommen, sondern die abweichende Überschrift „Eintritt eines Drittunternehmens“ gewählt, aus der isoliert betrachtet nicht eindeutig hervorgeht, ob eine Vertragsübernahme oder ein Vertragsbeitritt geregelt wird. Aus welchen Gründen der Verordnungsgeber eine von § 651b BGB a. F. abweichende Überschrift gewählt hat, ist seiner Begründung zu § 11 Abs. 3 EIBV nicht zu entnehmen. Jedoch zeigt gerade die ausdrückliche „Entsprechens“-Erklärung, dass der Verordnungsgeber der Wahl einer abweichenden Überschrift keine inhaltliche Bedeutung dahingehend beigemessen hat, dass § 11 Abs. 3 EIBV anders als § 651b BGB a. F. nicht als Vertragsübernahme zu verstehen wäre. Hätte der Verordnungsgeber in § 11 Abs. 3 EIBV tatsächlich anders als in § 651b BGB a. F. einen Vertragsbeitritt regeln wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies neben dem hiermit nur schwerlich zu vereinbarenden Verweis auf § 651b BGB a. F. in seiner Begründung zu der Regelung dargelegt hätte.

128

Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die gewählte Überschrift „Eintritt eines Drittunternehmens“ in § 22 ERegG - isoliert betrachtet - nicht für ein Verständnis als Vertragsbeitritt spricht, sondern schlicht nicht erkennen lässt, ob es sich um eine Vertragsübernahme oder einen Vertragsbeitritt handelt. Die Uneindeutigkeit der Überschrift klärt sich zugunsten einer Vertragsübernahme erst auf, wenn sie im Zusammenhang mit der Formulierung des § 22 Satz 1 ERegG („statt seiner“) betrachtet wird.

129

Dass seit der Begründung des Verordnungsgebers im Jahr 2005 bereits einige Zeit vergangen ist und der Verordnungsgeber der EIBV und der Gesetzgeber des ERegG verschiedene normgebende Stellen sind, stellt das eindeutige Ergebnis der historischen Auslegung des § 22 ERegG nicht in Frage. Durch die vollständige Übernahme des § 11 Abs. 3 EIBV in das ERegG hat der Gesetzgeber im Jahr 2016 vielmehr zu erkennen gegeben, dass er an der Regelung und ihrem bisherigen Verständnis festhalten wollte. Der knappe Verweis auf § 11 Abs. 3 EIBV zeigt, dass der Gesetzeber sich die zuvor von dem Verordnungsgeber getroffene Regelung vollständig zu eigen machen wollte und darüber hinaus bei Erlass der Vorschrift keine weitergehenden Erwägungen angestellt hat.

130

Ebenso wenig ändern die Verschiebung und Änderung von § 651b BGB a. F. zu § 651e BGB n. F. etwas an der Maßgeblichkeit des Ergebnisses der historischen Auslegung.

131

Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Änderung von § 651b BGB a. F. zu § 651e BGB n. F. erst nach Inkrafttreten des § 22 ERegG erfolgte. Die besagte Änderung erfolgte durch das Dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394), welches am 1. Juli 2018 in Kraft getreten ist. Der Gesetzgeber des bereits am 2. September 2016 in Kraft getretenen ERegG hat sich durch Bezugnahme auf § 11 Abs. 3 EIBV gerade auf die in der Begründung des Verordnungsgebers angeführte, im Jahr 2005 geltende Fassung des § 651b BGB a. F. bezogen. Diese Fassung des § 651b BGB a. F. galt selbst bei Inkrafttreten des ERegG im Jahr 2016 noch fort. Maßgeblich für die Auslegung des § 22 ERegG, welcher auch seit seinem Erlass im Jahr 2016 nicht geändert wurde, kann daher allein § 651b BGB a. F. sein, da § 651e BGB n. F. bei Erlass der Regelung noch gar nicht existierte.

132

Dass § 651e Abs. 1 BGB n. F. nunmehr anders als § 22 ERegG vorsieht, dass ein Übernahmeverlangen des Reisenden innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn erklärt werden muss, und gemäß § 651e Abs. 1 Satz 2 BGB die Erklärung in jedem Fall rechtzeitig ist, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht, ist für die Auslegung des § 22 ERegG entgegen der Ansicht der Klägerinnen nicht relevant. Der für die Auslegung des § 22 ERegG maßgebliche § 651b BGB a. F. enthielt keine solche Frist für das Übernahmeverlangen eines Reisenden. Nach § 651b Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. konnte der Reisende ohne Einschränkung bis zum Reisebeginn eine Übernahme des Vertrags durch einen Dritten verlangen. Die Stellung des Reiseveranstalters nach § 651b BGB a. F. entspricht daher der des EIU in § 22 ERegG, da auch nach § 651b BGB a. F. sehr kurzfristige Übernahmeverlangen möglich waren.

133

c. Eine systematische Auslegung des § 22 ERegG deutet ebenfalls auf ein Verständnis als Vertragsübernahme.

134

Vor dem Hintergrund, dass § 42 Abs. 2 ERegG den Trassenhandel zwischen EVU verbietet, wird teilweise vertreten, dass es sich bei § 22 ERegG um eine Ausnahme von dem Verbot des Trassenhandels nach § 42 Abs. 2 ERegG handele.

135

Vgl. Grün, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG, § 22 ERegG Rn. 2.

136

Dies überzeugt nur bedingt, da es sich bei dem Eintritt eines Drittunternehmens nach § 22 ERegG nicht um eine Übertragung von Streckenkapazitäten zwischen und durch zwei EVU handelt, an denen das EIU nicht beteiligt ist. Aber selbst wenn man einen Ausnahmecharakter annehmen wollte, ergäben sich aus der Prämisse, dass die Vorschrift wegen ihres Charakters als Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng auszulegen sei, vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, ob die Regelung als Vertragsübernahme oder als Vertragsbeitritt zu verstehen ist.

137

Zwar ist zivilrechtlich bei Auslegung einer Vereinbarung nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizontes (§ 133, § 157 BGB) im Zweifel eher von einem Schuldbeitritt als von einer Schuldübernahme auszugehen, weil dem Schuldbeitritt eine weniger massive Wirkung zukommt. Aus Sicht des Gläubigers wird bei einer Vertrags-, beziehungsweise Schuldübernahme nicht ein zusätzlicher Schuldner gewonnen, sondern der ihm bekannte Altschuldner gegen einen neuen Schuldner ausgetauscht. Die Annahme eines Beitritts entspricht daher regelmäßig eher den Interessen des Gläubigers. Für die Annahme der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung einer Schuldübernahme bedarf es daher besonderer Umstände.

138

Vgl. Heinemeyer, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, BGB vor § 414 Rn. 13.

139

Dieser Maßstab ist auf die Auslegung des § 22 ERegG jedoch nicht übertragbar. Denn der Eintritt des Drittunternehmens erfolgt nicht durch Rechtsgeschäft zwischen den bisherigen Vertragsparteien, sondern ist gesetzlich angeordnet. Es geht nicht um die Auslegung einer privatrechtlichen Vereinbarung nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizontes, bei der es vor dem Hintergrund der Privatautonomie besonders auf die individuellen Interessen der Vertragsparteien ankommt und bei der eine Schuld-, beziehungsweise Vertragsübernahme oder ein Beitritt die Zustimmung aller Beteiligten voraussetzt.

140

§ 22 ERegG ist eine gesetzliche Anspruchsnorm, die einem EVU das Recht gewährt, durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung den Eintritt eines Drittunternehmens in einen Trassennutzungsvertrag verlangen zu können. Eine korrespondierende Willenserklärung in Form einer Zustimmung des EIU ist keine Voraussetzung für den Eintritt des Drittunternehmens. Dem EIU wird nur ein Widerspruchsrecht nach § 22 Satz 2 ERegG eingeräumt, wenn das eintretende EVU/Drittunternehmen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Anders als bei einer zivilrechtlichen Schuldübernahme kann das EIU auch nicht wegen Zweifeln hinsichtlich der Bonität des eintretenden EVU widersprechen.

141

Vgl. Grün, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG, § 22 ERegG Rn. 8, 10; Leitzke, in: Staebe, ERegG, § 22 Rn. 1.

142

Das auf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen begrenzte Widerspruchsrecht des Infrastrukturbetreibers zeigt, dass dieser nach der Intention des Gesetzgebers dem Eintritt eines Drittunternehmens daneben keine individuellen Interessen entgegensetzen können soll. Darauf, dass ein Vertragsbeitritt eher den Interessen des Infrastrukturnetzbetreibers entsprechen würde, weil er eine weniger massive Wirkung hätte als eine Vertragsübernahme, kommt es daher bei der Auslegung des § 22 ERegG nicht an.

143

Des Weiteren sprechen die sich weitgehend entsprechenden Formulierungen in § 22 ERegG und § 651b BGB a. F. auch in systematischer Hinsicht dafür, die Regelung des § 22 ERegG ebenfalls als Vertragsübernahme zu verstehen. Denn der damalige Verordnungsgeber hat mit der oben erläuterten „Entsprechens“-Regelung in der Begründung zu § 11 Abs. 3 EIBV zum Ausdruck gebracht, dass er sich - trotz unterschiedlicher Sachmaterien - bewusst an der reisevertragsrechtlichen Regelung orientiert hat und eine vergleichbare Regelung im Eisenbahnregulierungsrecht schaffen wollte.

144

Entgegen der Ansicht der Klägerinnen stellt sich das Interesse eines Reiseveranstalters an einem Vertragsbeitritt auch nicht geringer dar als das eines EIU im Rahmen von § 22 ERegG. Denn die Annahme, dass bei einem Reisevertrag dem Reiseveranstalter die Person des Reisenden üblicherweise gleichgültig ist,

145

vgl. Tonner, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2023, § 651e Rn. 2,

146

lässt sich auf die Konstellation des § 22 ERegG übertragen. Denn die Pflicht des EIU gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ERegG, jedem Zugangsberechtigten Zugang zu seiner Infrastruktur zu nichtdiskriminierenden Bedingungen zu gewähren, bedingt eine Gleichgültigkeit im Hinblick auf die Infrastrukturnutzer, solange die gesetzlichen Anforderungen gewahrt sind. Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen ist wie bei der reisevertraglichen Regelung durch ein Widerspruchsrecht des EIU abgesichert. Über dieses Widerspruchsrecht hinaus bestehen nach Intention des Gesetzgebers keine schutzwürdigen Interessen des EIU, die einer Übernahme des Trassennutzungsvertrags durch ein Drittunternehmen entgegengesetzt werden können sollen.

147

Der Umstand, dass § 22 ERegG keine Aussage zu den Auswirkungen einer wirksamen Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 22 Satz 2 ERegG auf den Bestand des Trassennutzungsvertrags trifft, steht einem Verständnis als Vertragsübernahme nicht entgegen. § 651b BGB a. F. und § 651e BGB n. F. enthalten ebenfalls keine Regelung über den Fortbestand des Reisevertrags nach einer wirksamen Ausübung des Widerspruchsrechts. Trotzdem ist insoweit anerkannt, dass diese nur den Eintritt des Dritten verhindert und nicht zum Entfallen des Reisevertrags führt.

148

Vgl. Retzlaff, in: Grüneberg BGB, 83. Aufl. 2024, § 651 Rn. 3; Geib, in: BeckOK BGB, 74. Ed. 1.5.2025, § 651e Rn. 13; Kern, in: Jauernig BGB, 19. Aufl. 2023, BGB § 651e Rn. 5, der die Vertragsübernahme als auflösend bedingt durch einen zulässigen Widerspruch des Reiseveranstalters ansieht.

149

Dieses Verständnis lässt sich auf das in § 22 Satz 2 ERegG vorgesehene Widerspruchsrecht übertragen, insbesondere da der Gesetzgeber durch die Bezugnahme auf § 11 Abs. 3 EIBV auch auf § 651b BGB a. F. Bezug genommen hat.

150

Der Einwand der Klägerinnen, sie könnten im Fall einer Vertragsübernahme faktisch nicht überprüfen, ob einem Eintrittsverlangen nach § 22 ERegG ein verbotener Trassenhandel im Sinne von § 42 Abs. 2 ERegG vorausgegangen sei, hat für die Frage, ob § 22 ERegG eine Vertragsübernahme oder einen Vertragsbeitritt regelt, keine Relevanz. Ob ein verbotener Trassenhandel stattgefunden hat, wäre sowohl bei einer Vertragsübernahme als auch bei einem Vertragsbeitritt des Drittunternehmens für die Klägerinnen gleichermaßen nicht erkennbar. Ein verbotener Trassenhandel im Sinne von § 42 Abs. 2 ERegG, der auf Art. 38 der Richtlinie 2012/34/EU beruht, könnte praktisch nur durch Einblick in die Vertragsbeziehungen zwischen den beteiligten EVU erkannt werden. Dies könnte allerdings legitime Interessen der EVU an der Wahrung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beeinträchtigten.

151

Vgl. Grün, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG, § 22 ERegG Rn. 5.

152

d. Sinn und Zweck des § 22 ERegG sprechen schließlich ebenfalls für ein Verständnis als Vertragsübernahme.

153

Zweck der Regelung war ausweislich der Begründung des Verordnungsgebers zu § 11 Abs. 3 EIBV nicht nur allgemein den Aufwand einer Trassennutzung durch ein Drittunternehmen möglichst gering zu halten. Der Verordnungsgeber ist erkennbar davon ausgegangen, dass in dieser Konstellation nach öffentlichem Eisenbahnrecht ein Austausch des Vertragspartners geboten sei und der Aufwand der Realisierung dieses Austauschs möglichst geringgehalten werden sollte. Der Begründung des damaligen Verordnungsgebers lassen sich hingegen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das EVU, das den Eintritt eines Drittunternehmens verlangt, weiterhin Vertragspartner oder auch nur Ansprechpartner bleiben soll.

154

Sofern die Klägerinnen vortragen, ein Vertragsbeitritt wäre für sie in der Praxis einfacher zu handhaben als die aktuell noch praktizierte Trassenstornierung mit anschließender Neuzuweisung, ist dies vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber erkennbar einen Austausch des Vertragspartners regeln wollte, nicht beachtlich. Die Interessen der Klägerinnen als EIU werden durch das in § 22 Satz 2 ERegG vorgesehene Widerspruchsrecht und die in § 22 Satz 3 ERegG vorgesehene gesamtschuldnerische Haftung umfassend und abschließend berücksichtigt. Dass das Widerspruchsrecht in der Praxis nach Ansicht der Klägerinnen bei sehr kurzfristigen Übernahmeverlangen leerliefe, kann nicht dazu führen, die vom Gesetzgeber als Vertragsübernahme konzipierte Regelung stattdessen als Vertragsbeitritt zu verstehen.

155

Die Annahme eines Vertragsbeitritts würde zu erheblichen Belastungen des EVU führen, das ursprünglich Inhaber des Trassennutzungsvertrags war. Dessen Aufwand ließe sich auch nicht durch Absprachen mit dem übernehmenden Drittunternehmen minimieren. Denn der ursprüngliche Vertragspartner müsste nach der von den Klägerinnen in Abschnitt 2.9.6.1 der SNB vorgesehenen Regelung in jedem Fall zeitlich unbeschränkt weiter erreichbar sein und für das eintretende EVU verbindliche Entscheidungen treffen können. Die Klägerinnen dürften nach der von ihnen beabsichtigten Regelung unabhängig von den Absprachen zwischen den beteiligten EVU stets direkt ihren ursprünglichen Vertragspartner kontaktieren, selbst wenn ihnen die Kontaktdaten des übernehmenden Drittunternehmens bekannt wären und dieses erreichbar wäre. Sofern die Klägerinnen vortragen, der ursprüngliche Vertragspartner wäre hauptsächlich nur in der Pflicht, eine Kommunikation mit dem übernehmenden Drittunternehmen herzustellen oder, falls dies ausnahmsweise nicht gelinge, für dieses verbindliche Entscheidungen zu treffen, ist dies mit dem umfassenden Wortlaut der von den Klägerinnen beabsichtigten Regelung nicht vereinbar.

156

3. Die beabsichtigte Änderung genügt zudem nicht den gesetzlichen Regelungen, da sie unangemessen ist.

157

Der Begriff der Angemessenheit sowie der damit verbundene Prüfungsumfang haben im Eisenbahnregulierungsrecht erst durch das Eisenbahnregulierungsgesetz eine eigenständige öffentlich-rechtliche Bedeutung erhalten, die ausgefüllt und inhaltlich abgegrenzt werden muss.

158

Vgl. hierzu und im Folgenden: VG Köln, Urteil vom 18. März 2022 - 18 K 8277/18 - juris Rn. 197 ff.

159

Da Leistungs- und Zugangsbedingungen sowie Entgeltregelungen einseitig vom Infrastrukturunternehmen aufgestellt werden, gegenüber jedem Zugangsinteressierten in gleicher Weise angewendet werden, für die Beteiligten verbindlich sind und regelmäßig in eine privatrechtliche Infrastrukturvereinbarung einbezogen werden, sind sie in ihrer Gesamtheit als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB zu qualifizieren.

160

Vgl. zu Schienennetz-Benutzungsbedingungen: BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 - juris Rn. 26, 28.

161

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind im Ausgangspunkt nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist dabei in erster Linie ihr Wortlaut.

162

Vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2021 - XII ZR 29/20 - juris Rn. 29.

163

Gleichzeitig ist bei der Prüfung der Angemessenheit eine auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abstellende Billigkeitskontrolle im Ergebnis ausgeschlossen.

164

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2022 - 6 C 10.20 - juris Rn. 67 f.

165

Denn im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind zivilrechtliche Verfahren, die auf Einzelfallprüfungen ausgerichtet sind, zur Überprüfung von eisenbahnregulatorischen Klauseln nicht geeignet. Ziel ist die Uniformität der Kontrolle sowie der Verfahrenskonzentration bei der Regulierungsstelle.

166

Vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15 - juris Rn. 86 f.

167

Diese öffentlich-rechtliche Überformung führt allerdings nicht dazu, dass die Maßstäbe der §§ 307 ff. BGB, soweit sie nach § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB auch auf gegenüber Unternehmen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar sind, vorliegend außer Betracht bleiben,

168

vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2021 - XII ZR 29/20 - juris Rn. 42; VG Köln, Urteile vom 10. Juli 2020 - 18 K 3108/17 - juris Rn. 146, und vom 3. November 2020 - 18 K 3157/17 - juris Rn. 69, 90,

169

so dass bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit abstrakt-generelle Wertungen des Zivilrechts Orientierung geben, obwohl die Angemessenheitsprüfung keine einzelfallbezogene Billigkeitsprüfung darstellt.

170

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2022 - 6 C 10.20 - juris Rn. 69.

171

Hieraus folgt, dass die Regulierungsbehörde oder die Verwaltungsgerichte selbst die Nutzungsbedingungen im Hinblick auf einen Verstoß gegen die §§ 307 ff. BGB nicht vollständig prüfen müssen. Deren Rechtsgedanken müssen jedoch, soweit sie auf das Eisenbahnrecht übertragbar sind, herangezogen werden.

172

Im Ausgangspunkt ist die Angemessenheit der Bedingungen an den Regulierungszielen des § 3 ERegG zu messen, da die gesamte Regulierung an diesen Regulierungszielen auszurichten ist.

173

Vgl. BT-Drs. 18/8334, S. 174.

174

Die im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung anzustellende Abwägung der widerstreitenden Interessen von (Zugangs-)Berechtigten und Infrastrukturinhabern zielt auf eine möglichst gute Erfüllung der Regulierungsziele ab. Bei diesen Zielen handelt es sich um die Steigerung des Anteils des schienengebundenen Personen- und Güterverkehrs am gesamten Verkehrsaufkommen (§ 3 Nr. 1 ERegG), die Wahrung der Interessen der Zugangsberechtigten auf dem Gebiet der Eisenbahnmärkte bei der Förderung und Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs in den Eisenbahnmärkten sowie die Wahrung der Interessen der Verbraucher (§ 3 Nr. 2 ERegG), die Förderung von Investitionen der Eisenbahninfrastruktur- und -verkehrsunternehmen und die Unterstützung von Innovationen (§ 3 Nr. 3 ERegG), die Förderung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnmarktes (§ 3 Nr. 4 ERegG), die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs der Eisenbahninfrastruktur (§ 3 Nr. 5 ERegG) und die Verkürzung der Reisezeiten im Schienenpersonenverkehr und der durchschnittlichen Transportdauer im Schienengüterverkehr (§ 3 Nr. 6 ERegG).

175

Lassen die gesetzgeberisch formulierten Regulierungsziele bereits erkennen, dass die Interessen der verschiedenen Beteiligten nicht immer gleichlaufen und z.T. auch konträr zueinander stehen können, müssen die Zugangs- und Leistungsbedingungen sowie Entgeltregelungen einen gerechten Ausgleich ermöglichen. Dies bedeutet, dass die Berechtigten nicht bessere Bedingungen als in einem wettbewerblichen Umfeld beanspruchen können; gleichzeitig sind die legitimen Geschäftsinteressen der Betreiber der Infrastruktur zu berücksichtigen und ein Missbrauch des strukturellen Ungleichgewichts zu vermeiden.

176

Vgl. VG Köln, Urteil vom 22. Februar 2019 - 18 K 11831/16 - juris Rn. 124 ff.

177

Eine Klausel ist damit in Anbetracht der Vertragsgestaltungsfreiheit des Betreibers der Infrastruktur dann angemessen, wenn sie eine Vertragspartei nicht unbillig benachteiligen und dabei insbesondere nicht den grundlegenden Wertungen der §§ 307 ff. BGB widersprechen.

178

Vgl. VG Köln, Urteil vom 22. Februar 2019 - 18 K 11831/16 - juris Rn. 138 ff.

179

Dabei ist zu berücksichtigen, dass Regelungen, welche gegen § 307 BGB verstoßen, bereits von Gesetzes wegen unwirksam sind. Dementsprechend führt ein Verstoß gegen § 307 BGB in aller Regel dazu, dass die betreffende Regelung unangemessen ist. In der Regel wird es die Ziele des Eisenbahnregulierungsrechts beeinträchtigen, wenn das eisenbahnrechtliche Verhältnis der Beteiligten von Bedingungen abhängig gemacht wird, die das vertragliche Gleichgewicht stören und unwirksam sind.

180

Hingegen ist nicht jede Regelung, die nicht i.S.d. §§ 307 ff. BGB unwirksam ist, als angemessen i.S.d. Eisenbahnregulierungsrechts anzusehen. Um insoweit die Angemessenheit festzustellen, bedarf es wiederum einer konkreten Auseinandersetzung mit der Regelung selbst und allen weiteren zur Verfügung stehenden Rechtsquellen. Dabei ist für die Angemessenheit einer Bedingung maßgeblich, welchen Zweck sie verfolgt, ob sie hierfür geeignet und erforderlich ist und ob sie schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne ist.

181

Vgl. etwa zur Angemessenheit von (erhöhten) Stornierungsentgelten nach § 40 ERegG: VG Köln, Urteil vom 3. November 2020 - 18 K 3157/17 - juris Rn. 67 ff.; Zum Maßstab der Angemessenheit in § 39 Abs. 1 ERegG: VG Köln, Urteil vom 10. Juli 2020 - 18 K 3108/17 - juris Rn. 144.

182

Bezüglich der Verhältnismäßigkeit ist zu berücksichtigen, dass eine Bedingung, die im Vergleich zu den gesetzlichen Regelungen zu einer Verschiebung innerhalb des eisenbahnrechtlichen Verhältnisses der Beteiligten führt, rechtfertigungsbedürftig ist, sodass die Nachteile für die Berechtigten nicht außer Verhältnis zu den Vorteilen für das EIU stehen dürfen.

183

Vgl. Maas/ter Steeg, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG, 2020, § 10 ERegG Rn. 62, 66 ff.; ähnlich: Leitzke, in: Staebe, ERegG, 2017, § 10 Rn. 7, wonach allerdings im Rahmen einer Zweck-Mittel-Relation die Zumutbarkeit für den Zugangsberechtigten ein zentrales Kriterium sein soll.

184

Gemessen daran verstößt die beabsichtigte Neufassung, mit der sich die Klägerinnen ermöglichen, aus dem unmittelbaren Leistungsverhältnis ausgeschiedene Ansprechpartner als Befugnisträger zu Lasten eines eingetretenen Drittunternehmens zur Kommunikation und Entscheidung heranzuziehen, gegen das Angemessenheitsgebot. Ein gerechter Ausgleich der widerstreitenden Interessen kann in der beabsichtigten Regelung in Ziffer 2.9.6.1 der SNB nicht gesehen werden.

185

Mit dieser Regelung verfolgen die Klägerinnen das im Hinblick auf § 3 Nr. 5 ERegG (Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs der Eisenbahninfrastruktur) zulässige Ziel, gerade in Fällen kurzfristiger Trassenübertragungen schnelle und sichere Kommunikationswege für verschiedene Stellen der Klägerinnen sowie Behörden, insbesondere die Bundespolizei, bereit zu halten. In Fällen, in denen Informationen über das Drittunternehmen beim Betrieb der Klägerinnen fehlten, solle trotzdem eine Kommunikation mit dem Zug und den ihn bereuenden Disponenten stattfinden können, um notfalls mittels Entscheidungen die Sicherheit der Zugfahrt zu gewährleisten oder wiederherzustellen.

186

Die Klägerinnen haben allerdings an keiner Stelle dargelegt, dass die beabsichtigte Änderung auf einer durchgreifenden Sicherheitsrelevanz beruht. Auch auf Nachfrage der Beklagten haben die Klägerinnen keine konkrete Situation benannt, in der sie wegen eines kurzfristigen Übernahmeverlangens nach § 22 ERegG den Triebfahrzeugführer oder Disponenten eines Zuges nicht unmittelbar hätten erreichen können.

187

Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Zwischenschaltung des aus dem Trassennutzungsvertrag ausgeschiedenen EVU eine bessere Kommunikation in betrieblichen und ggf. sicherheitsrelevanten Fragen im Hinblick auf das übernehmende Drittunternehmen bewirken kann. Im Gegenteil dürfte eine unmittelbare Kommunikation mit dem übernehmenden Drittunternehmen aufgrund größerer Sachnähe geeigneter sein, eine sichere Trassennutzung zu gewährleisten. Denn ein Abstimmungsbedarf mit daraus resultierenden zeitlichen Verzögerungen sowie der Gefahr von Missverständnissen und unvollständigen Informationen zwischen den beiden EVU kann sich im Falle einer unmittelbaren Kommunikation zwischen den Klägerinnen und dem übernehmenden Drittunternehmen schon nicht ergeben. Da das ausgeschiedene EVU keine Berührungspunkte mehr mit der konkreten Transportabwicklung durch das übernehmende Drittunternehmen hat, liegt es fern, die Ansprechpartner des ausgeschiedenen EVU als besser geeignete Entscheidungsträger zur Lösung konkreter sicherheitsrelevanter Probleme heranzuziehen. Die von den Klägerinnen beabsichtigte Regelung ist nach ihrem Wortlaut auch nicht auf Fälle beschränkt, in denen das übernehmende Drittunternehmen nicht erreichbar ist. Sie würde es den Klägerinnen vielmehr uneingeschränkt ermöglichen, nach dem Eintritt eines Drittunternehmens weiterhin in jedem Fall zunächst das ausgeschiedene EVU zu kontaktieren, obwohl dieses keinen Einblick in die Transportabwicklung durch das Drittunternehmen hat.

188

Dass die Klägerinnen in ihren zum Zeitpunkt der Klageerhebung betriebenen und auch aktuell noch im Einsatz befindlichen IT-Systemen die Informationen über zuständige Ansprechpartner des übernehmenden Drittunternehmens nicht zusätzlich zu den Informationen über Ansprechpartner des ausgeschiedenen EVU einpflegen können, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn die Untätigkeit der Klägerinnen, ihre Systeme den gesetzlichen Anforderungen anzupassen, liegt allein in ihrer Verantwortungssphäre. Vor dem Hintergrund, dass § 11 Abs. 3 EIBV bereits seit 2005 einen § 22 ERegG entsprechenden Anspruch auf Vertragsübernahme vorsah, hätten die Klägerinnen eine technische Abbildbarkeit einer solchen Vertragsübernahme in ihren IT-Systemen mittlerweile herstellen müssen. Die beteiligten EVU sind nicht dazu berufen, diese Mängel eigenverantwortlich zu heilen.

189

Das Inkrafttreten der streitgegenständlichen Klausel hätte für die beteiligten EVU einen erheblich höheren Aufwand zur Folge, ohne dass die Regelung in § 22 ERegG diesen erfordert. Das ausgeschiedene EVU müsste trotz Übertragung der Trassennutzung für die Klägerinnen als Ansprechpartner gegenüber dem übernehmenden Drittunternehmen weiterhin zur Verfügung stehen. In den Sicherheitsmanagementsystemen wäre dies nach Einschätzung der Zugangsberechtigten durch entsprechende Änderungen zu berücksichtigen. Mittelbar könnten sich daraus Änderungen in den nach § 7a AEG zu erteilenden Sicherheitsbescheinigungen ergeben. Da die Ansprechpartner aber nicht nur zur Kommunikation, sondern gegebenenfalls auch als Entscheidungsträger durch die Klägerinnen herangezogen würden, ergäben sich umfangreiche Abstimmungsbedürfnisse zwischen den beiden EVU, damit das ausgeschiedene EVU im Falle notwendiger Entscheidungen nicht als „falsus procurator“ auftritt oder in Konflikt mit dem Verbot gerät, Verträge zulasten Dritter zu schließen. Diese Nachteile werden entgegen der klägerischen Ansicht auch nicht durch den vermeintlichen Vorteil ausgeglichen, dass die Beibehaltung der Informations- und Meldekette dem ausgeschiedenen EVU eine Einflussnahme auf etwaige Haftungsbeschränkungen ermögliche. Denn die konkrete Art der Einflussnahme müsste vor dem Hintergrund interner Haftungsausgleichsregelungen wiederum zwischen den beiden EVU abgestimmt werden.

190

Insgesamt stellt die Klausel aufgrund der dargelegten Aufwände eine Erschwernis für die nach § 22 ERegG zulässige Übertragung von Trassennutzungsverträgen dar, der keine schützenswürdigen Erleichterungen gegenüberstehen.

191

4. Auf Rechtsfolgenseite räumt § 73 Abs. 1 Nr. 4 ERegG der Regulierungsbehörde ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur nach Maßgabe von § 114 Satz 1 VwGO überprüfbares Entschließungs- und Auswahlermessen ein.

192

Die Beklagte hat das ihr danach zustehende Ermessen dahingehend ausgeübt, die unterrichtete Klausel abzulehnen. Hierzu hat sie auf das Regulierungsziel des § 3 Nr. 2 ERegG verwiesen und ausgeführt, die beabsichtigte Änderung stelle eine Erschwernis für die gemäß § 22 ERegG zulässige Übertragung von Trassennutzungsverträgen dar und laufe damit den gesetzlichen Zielen zuwider.

193

Ermessensfehler werden dadurch nicht ersichtlich. Die Beklagte hat sich mit den Einwänden der Klägerinnen im Verwaltungsverfahren nachvollziehbar auseinandergesetzt. Die Beseitigung bzw. Verhinderung eines eisenbahnrechtswidrigen Zustandes ist ein legitimer Zweck, der durch die ausgesprochene Ablehnung beseitigt wird. Dies erfolgte auch verhältnismäßig, da keine anderen, mindestens gleichgewichteten Interessen von der Beklagten unberücksichtigt geblieben oder fehlerhaft abgewogen worden sind. Hierbei ist sie insbesondere auf die technischen Schwierigkeiten bei der Umsetzung von Übernahmeverlangen in den vorübergehend noch eingesetzten IT-Systemen der Klägerinnen eingegangen und hat diese - unter Berücksichtigung sicherheitsrelevanter Aspekte - mit den Interessen der Zugangsberechtigten abgewogen.

194

Die Beklagte hat entgegen der Ansicht der Klägerinnen hinreichend berücksichtigt, dass das Verbot des Trassenhandels nach § 42 Abs. 2 ERegG einer Vertragsübernahme nach § 22 ERegG nicht entgegensteht. Hierauf nimmt sie im Rahmen des angefochtenen Beschlusses unter II.2.1.3 ausdrücklich Bezug.

195

Es stellt auch keinen Ermessensfehler dar, dass die Beklagte die Klägerinnen nicht bereits im Verwaltungsverfahren auf die Möglichkeit von Form- und Fristvorgaben für Übernahmeverlangen nach § 22 ERegG hingewiesen habe. Der Vortrag der Klägerinnen, dass die Zugangsberechtigten Fristvorgaben vehement abgelehnt hätten, zeigt, dass ihnen die Möglichkeit, für Übernahmeverlangen nach § 22 ERegG Form- und Fristvorgaben in ihren SNB vorzusehen, im Verwaltungsverfahren auch ohne einen Hinweis der Beklagten bekannt war und sie eine solche Regelung in Erwägung gezogen, aber im Ergebnis bewusst nicht getroffen haben.

196

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO.

197

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2 und § 711 ZPO.

Gründe

207

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerinnen ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Für die Prüfung einer Klausel wurden 50.000,- Euro zugrunde gelegt.

Rechtsmittelbelehrung

199

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

200

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

201

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

202

Beschluss

203

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

204

50.000,- Euro

205

festgesetzt.

209

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.