Betriebsuntersagung wegen fehlender Anerkennung nach § 7d AEG – Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, eine als Schulungseinrichtung auftretende Limited, begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Betriebsuntersagung des EBA und die Verpflichtung zur Anerkennung nach § 7d AEG. Das Verwaltungsgericht hielt die Untersagung bis zur Erteilung der Anerkennung für rechtmäßig und verhältnismäßig. Einen Verpflichtungsanspruch wies das Gericht als unzulässig ab, weil kein aktueller förmlicher Antrag vorlag. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen die Betriebsuntersagung und auf Verpflichtung zur Anerkennung abgewiesen (Unbegründet bzw. unzulässig mangels Antragstellung).
Abstrakte Rechtssätze
Die zuständige Behörde darf den Betrieb einer Einrichtung untersagen, wenn diese ohne die nach § 7d AEG zwingend erforderliche Anerkennung schulungsrelevante Tätigkeiten ausübt.
Eine bis zur Erteilung der Anerkennung ausgesprochene Betriebsuntersagung ist zulässig, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist, insbesondere weil ohne Anerkennung die öffentliche Sicherheit im Eisenbahnverkehr gefährdet sein kann.
Bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit sind die Fortsetzung des Betriebs trotz Warnung und die bereits erfolgte Anwerbung von Auszubildenden als Umstände zu berücksichtigen, die einschneidendere Maßnahmen rechtfertigen können.
Ein Verpflichtungsanspruch auf Erteilung einer behördlichen Anerkennung ist unzulässig, soweit die Antragstellung noch nicht erfolgt ist und damit kein bescheidungsfähiger Antrag vorliegt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin ist ausweislich der Internetseite www. unter der Nummer 00000000 seit dem 8.3.2010 als Limited registriert und noch nicht aufgelöst.
Unter dem 7.5.2010 schrieb das Eisenbahnbundesamt (im folgenden EBA) die Klägerin an und teilte mit, dass es Kenntnis davon erhalten habe, dass die Klägerin sich als zugelassenen Bildungsträger für mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal bezeichne, wies darauf hin, dass hierfür eine Anerkennung nach § 7 d AEG erforderlich sei und bat um Auskunft, wer die Anerkennung erteilt habe.
Unter dem 17.5.2010 teilte die Klägerin mit: "Wir befinden uns in Gründung der S. Ltd., welche als Bildungsträger Lokführer ausbilden wird. Selbstverständlich sind wir uns im Klaren, dass es der Anerkennung durch die zuständige Behörde bedarf. Dies zählt für uns noch zu den zu erledigenden Dingen."
Unter dem 28.5.2010 hörte das EBA die Klägerin zu der beabsichtigten Untersagungsverfügung an und wies dabei darauf hin, dass ihr der Kurzfragebogen für eine Weiterbildungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit vorliege, wonach am 25.5.2010 eine Ausbildung zum Eisenbahnfahrzeugführer Klasse 3 VDV 753 bei der Klägerin beginnen solle. Das EBA gab der Klägerin Gelegenheit zur Äußerung bis 4.6.2010.
Hierauf äußerte sich die Klägerin innerhalb der gesetzten Frist nicht, beantragte jedoch unter dem 7.6.2010 per E-Mail die Anerkennung als Schulungseinrichtung nach § 7 d AEG und bat um Übersendung der entsprechenden Antragsformulare.
Mit Bescheid vom 8.6.2010 untersagte das EBA der Klägerin, ohne Anerkennung durch das EBA eine Einrichtung zu betreiben, in der Eisenbahnfahrzeugführern die erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden. Ferner drohte es für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro an und ordnete hinsichtlich beider Regelungen die sofortige Vollziehung an.
Zur Begründung wies das EBA darauf hin, dass ihm ein Kurzfragebogen für eine Weiterbildungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit vorliege, wonach die Klägerin am 25.5.2010 eine Ausbildung zum Eisenbahnfahrzeugführer Klasse 3 VDV 753 beginnen werde. Ferner kündige die Klägerin in ihrem Internet-Auftritt (Stand 4.6.2010) an, dass am 25.5.2010 ein neuer Kurs in Finsterwalde und in Stuttgart starte und nach erfolgreicher 10-monatiger Ausbildung im Hause der Klägerin ein Abschluss zum Eisenbahnfahrzeugführer zu machen sei.
Auf die Anhörung habe die Klägerin nicht bis zum 4.6.2010 reagiert.
Der Bescheid wurde am 9.6.2010 zugestellt.
Unter dem 2.7.2010, beim EBA eingegangen am 5.7.2010, legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 8.6.2010 Widerspruch ein.
Unter dem 20.7.2010 meldete sich der Prozessbevollmächtigte für die Klägerin und bat um Erteilung einer vorläufigen Genehmigung nach § 7 d AEG bis zum 27.7.2010, 15 Uhr.
Unter dem 27.9.2010 wies das EBA den Widerspruch gegen den Bescheid vom 8.6.2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung wies es darauf hin, dass die Maßnahme in Anbetracht der möglichen Folgen beim Einsatz von Triebfahrzeugführern mit nicht anerkannter Ausbildung und angesichts der anstehenden Ausbildungstermine geeignet, erforderlich und angemessen sei,
Bereits am 15.9.2010 hatte die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben und einerseits beantragt, den Bescheid vom 8.6.2010 aufzuheben sowie andererseits die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Schulungseinrichtung anzuerkennen.
Unter dem 9.9.2010 hat die erkennende Kammer den Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (18 L 1112/10), der darauf gerichtet war, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 8.6.2010 wiederherzustellen und das EBA im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Klägerin vorläufig bis zur Rechtskraft des Bescheides vom 8.6.2010 als Schulungseinrichtung anzuerkennen, abgelehnt.
Mit Bescheid vom 26.11.2010 ist die Klägerin vom EBA als Schulungseinrichtung anerkannt worden.
Mit Rücksicht darauf ist das Beschwerdeverfahren 20 B 1307/10, das gegen den Beschluss der Kammer vom 9.9.2010 gerichtet war, von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Das OVG hat in dem Einstellungsbeschluss vom 21.12.2010 der Beklagten die Kosten des Verfahrens 20 B 1307/10 auferlegt. Zur Begründung ist dargelegt worden, dass nicht erkennbar sei, dass die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen betätigt habe. Außerdem erschließe sich nicht ohne weiteres, was das EBA bewogen habe, eine vollständige Betriebsuntersagung zu verfügen, statt - wie von der Antragstellerin angeregt - die Anerkennung als Schulungseinrichtung zu verweigern.
Unter dem 2.12.2010 ist der Bescheid vom 8.6.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.9.2010 mit Rücksicht auf die Anerkennung als Schulungseinrichtung vom 26.11.2010 aufgehoben worden.
Unter dem 10.1.2011 ist der Anerkennungsbescheid vom 26.11.2010 widerrufen worden. Zur Begründung hat das EBA darauf hingewiesen, dass bei einer betrieblichen Überprüfung der klägerischen Schulungseinrichtung am 15.12.2010 erhebliche Mängel festgestellt worden seien, die letztlich zur Aufhebung der Anerkennung geführt hätten. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Widerspruch eingelegt und um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht (18 L 53/11). Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist in zwei Instanzen ohne Erfolg geblieben.
Die Klägerin macht nunmehr geltend, sie habe ein Rechtschutzbedürfnis, die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 8.6.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.9.2010 feststellen zu lassen. Denn durch die Betriebsuntersagung sei ihr ein enormer wirtschaftlicher Schaden entstanden.
Außerdem habe sie einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 d AEG. Einen entsprechenden neuen Antrag - nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung zu § 7 d AEG - habe sie allerdings noch nicht stellen können, weil sie derzeit von Insolvenz bedroht sei.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass der Bescheid vom 8.6.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.9.2010 rechtswidrig war.
2. die Beklagte zu verpflichten, ihr die Anerkennung nach § 7 d AEG zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Außerdem habe die Klägerin nach Inkrafttreten der Verordnung zu § 7 d AEG noch keinen neuen Antrag gestellt, so dass ein bescheidungsfähiger Antrag noch gar nicht vorliege.
Mit Beschluss vom 8.6.2011 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verfahrensakten 18 L 1112/10 und 18 L 53/11 und der von der Beklagten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 18 L 53/11 vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat mit beiden gestellten Anträgen keinen Erfolg.
Hinsichtlich des Antrages zu 1. kann unentschieden bleiben, ob die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig ist, denn jedenfalls ist sie unbegründet.
Der Bescheid vom 8.6.2010 war in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.9.2010 rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Voraussetzungen für ein Einschreiten des EBA nach § 5 a Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 AEG lagen vor, denn die Klägerin war nicht im Besitz der zwingend erforderlichen Anerkennung nach § 7 d AEG. Auch die konkret verfügte Untersagung des Betriebs bis zur Erteilung der Anerkennung war rechtmäßig. Die vom EBA in dem Widerspruchsbescheid vom 27.9.2010 angestellten Ermessenserwägungen sind sachgerecht und tragfähig. Soweit das OVG NRW im Beschluss vom 21.12.2010 im Verfahren 20 B 1307/10 die Kosten der Beklagten auferlegt hat und dies mit einem Ermessensausfall begründet hat, beruht dies darauf, dass der Widerspruchsbescheid vom 27.9.2010, der Ermessenserwägungen enthält, dem OVG NRW im Zeitpunkt der Abfassung der Entscheidung vom 21.12.2010 offenbar nicht bekannt war, weil dieser Widerspruchsbescheid nur in das Verfahren 18 K 5767/10 eingeführt wurde. Die angeordnete Maßnahme war zur Überzeugung des Gerichts auch verhältnismäßig. Sie war geeignet, weil sie die Klägerin unmittelbar dazu veranlasste, von einer Weiterführung des Ausbildungsbetriebs Abstand zu nehmen. Sie war auch erforderlich, weil nicht ersichtlich ist, dass auch eine weniger einschneidende Maßnahme - wie etwa die Versagung der Anerkennung - den gewünschten Erfolg gehabt hätte. Denn die Klägerin war bereits ohne Anerkennung an Auszubildende herangetreten und arbeitete auch bereits mit der Arbeitsverwaltung zusammen. Nachdem das EBA die Klägerin unter dem 7.5.2010 zu der Betriebsführung ohne Anerkennung angehört hatte, hat die Klägerin nicht etwa den Betrieb eingestellt und zunächst einen Antrag gestellt. Vielmehr hat sie auch den Betrieb insoweit weitergeführt und auch weiterhin konkrete Kurse zum Kursbeginn Ende Mai 2010 angeboten. Selbst im Hinblick auf die unter dem 28.5.2010 angekündigte Betriebsuntersagung hat die Klägerin zunächst nichts an ihrem Geschäftsgebaren geändert und erst unter dem 7.6.2010 per E-Mail einen formlosen Antrag auf Anerkennung als Schulungseinrichtung an das EBA gerichtet. Vor diesem Hintergrund war die Untersagung des Betriebs bis zur Erteilung der Anerkennung zur Gewährleistung der Sicherheit im Eisenbahnwesen auch erforderlich. Schließlich war die Maßnahme auch angemessen. Denn sie erlegte der Klägerin nur für die Zeit bis zur Erteilung der Anerkennung eine Untersagung des Betriebs auf. Damit wurden die berechtigten Interessen der Klägerin mit den Interessen der Allgemeinheit, einen sicheren Eisenbahnbetrieb zu gewährleisten, in einen schonenden Ausgleich gebracht und die Klägerin in Anbetracht des zu schützenden Gutes nicht unangemessen belastet.
Soweit die Klägerin mit ihrem Antrag zu 2. die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr eine Anerkennung als Schulungseinrichtung nach § 7 d AEG zu erteilen, ist die Klage bereits unzulässig, weil es schon an einer entsprechenden Antragstellung fehlt. Die Klägerin hat unter dem 8.8.2011 mitgeteilt, dass es ihr bislang noch nicht möglich gewesen sei, nach Inkrafttreten der Verordnung zu § 7 d AEG einen Antrag auf Anerkennung als Ausbildungseinrichtung zu stellen. Dies entspricht - ausweislich einer Rückfrage der Einzelrichterin beim EBA vom 13.7.2011 - auch der Aktenlage beim EBA.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.